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460 2024 103

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 12. Dezember 2024 (460 24 103)

Basel-Landschaft · 2024-12-12 · Deutsch BL

Fahrlässige Tötung

Sachverhalt

(...) 4. Tatbestand der fahrlässigen Tötung 4.1 a) Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Zur Erfüllung des Tatbestandes braucht es den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 122 lV 145 E. 3). Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten) ( Christian Schwarzenegger / Aurelia Gurt , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 117 StGB, mit Hinweisen). Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Dabei handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 113 IV 68 E. 5a; zur Abgrenzung von Handeln und Unterlassen BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3). b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach Art. 11 Abs. 2 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes (lit. a); eines Vertrages (lit. b); einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c); oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2). c) Die Bemessung der Sorgfaltspflicht macht eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche erforderlich. Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt. In diesem Zusammenhang unterscheidet die jüngere Rechtsprechung und Lehre zwischen Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung. Blosse Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Rechtsgutträger sich bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten Gefahr für seine Rechtsgüter aussetzt und der andere diese Selbstgefährdung lediglich ermöglicht, veranlasst oder unterstützt. Einverständliche Fremdgefährdung ist demgegenüber gegeben, wenn der Rechtsgutträger sich im Bewusstsein des Risikos durch einen anderen gefährden lässt. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Kriterium der Tatherrschaft. Danach ist zu fragen, ob der Rechtsgutträger das Tatgeschehen derart beherrscht, dass er darin jederzeit und bis zuletzt steuernd einzugreifen vermag, oder aber das Gefährdungsgeschehen in den Händen des Dritten liegt. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter den Tatbestand eines Körperverletzungsoder Tötungsdelikts. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich grundsätzlich ebenfalls nicht strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Solche Erfolge werden nicht vom Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungstatbestände gedeckt. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung leitet sich ab aus der Straflosigkeit des Suizids und ‒ vorbehältlich des Art. 115 StGB – der Teilnahme hierzu. Wenn schon die Teilnahme an einer Selbsttötung und auch an einer vorsätzlichen Selbstverletzung straflos bleibt, kann umso weniger die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung strafbar sein. Dahinter steht die normative Wertentscheidung, dass kein Grund besteht, die Handlungsfreiheit einzuschränken, solange niemand gegen seinen Willen gefährdet wird. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser oder Förderer das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst oder erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt wird und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirkenden zuzurechnen ist (BGE 134 IV 149 E. 4.3 ff.; 131 IV 1 E. 3.3; 125 IV 189 E. 3a; jeweils mit Hinweisen). d) Gemäss Ziff. 4.4.1 "elementare Verhaltensregeln" des Regelwerks Technik Eisenbahn 20100, Sicherheit bei Arbeiten im Gleisbereich, (R RTE) vom 17. Mai 2016, gültig ab dem 1. Januar 2017, ist es Pflicht des gesamten Personals, unabhängig der Funktionen, alles vorzukehren, um sich selbst und andere vor Unfällen zu schützen. Sicherheitsrelevante Missstände bzw. unmittelbare Gefährdungen sind dem Sicherheitschef mitzuteilen. Dieser sorgt für die Behebung bzw. erstattet Meldung an die Sicherheitsleitung. Die Sicherheitsleitung entscheidet in letzter Instanz die weiteren Vorgehensschritte. Weiter gehören zu den Grundregeln die gegenseitige Kontrolle und Korrektur des Verhaltens. Gestützt auf Ziff. 4.2.1 R RTE gilt der Bereich innerhalb von 1,50 Metern zu einem befahrenen Gleis als Gefahrenraum; der Abstand bis zu 3,00 Metern wird als Gefahrenbereich ohne Maschinen- bzw. Geräteeinsatz definiert und derjenige bis zu 5,00 Metern als Gefahrenbereich mit Maschinen- bzw. Geräteeinsatz (vgl. auch die einschlägigen Vorgaben der Ausführungsbestimmungen zu den R RTE 20100, gültig ab dem 1. Februar 2019, Ziff. 4.5.4, 5.6.2, 8.1.2.3 etc.). Nach Ziff. 5.4.1 R RTE gehört zu den Hauptaufgaben eines Sicherheitswärters bei der Annäherung einer Fahrt: das Alarmsignal abzugeben bzw. das technische Alarmmittel auszulösen oder das automatisch angesteuerte Alarmmittel zu überwachen; sich zu vergewissern, dass sich vor der Durchfahrt niemand mehr im betroffenen Gefahrenraum aufhält; sowie zu prüfen, ob der Gefahrenraum bzw. das Lichtraumprofil frei und ein ungefährdetes Befahren der Arbeitsstelle möglich ist. Der Sicherheitswärter wählt seinen Standort mit Überblick über die Annäherungsdistanz und das zu schützende Personal innerhalb des vom Sicherheitschefs zugewiesenen Bereichs und ausserhalb des Gefahrenraums. Während dem Einsatz als Sicherheitswärter darf dieser keine anderen Arbeiten oder Funktionen ausführen. Sobald sich eine Fahrt der Arbeitsstelle nähert und sich am Anfang der Annäherungsdistanz befindet, gibt der Sicherheitswärter die vorgeschriebenen Alarmsignale ab bzw. kontrolliert deren Auslösung und vergewissert sich, dass die Mitarbeiter sofort korrekt darauf reagieren. Bei der Verwendung von lauten Geräten müssen entsprechend wahrnehmbare Alarmsignale mit erhöhter Lautstärke ausgegeben werden. In Beachtung von Ziff. 5.4.3 R RTE ist der Sicherheitswärter unter anderem verantwortlich für die rechtzeitige Alarmierung der Arbeitsstelle und das zeitgerechte Einleiten bzw. Umsetzen von Notmassnahmen; das richtige Erkennen des bei Durchfahrt freizugebenden Raumes; sowie sein eigenes, gewissenhaftes Handeln bei allen Aufgaben. Der Sicherheitswärter muss jederzeit überlegt und mit grösster Aufmerksamkeit handeln, so dass er fähig ist, bei Gefahr den Umständen entsprechend wirksam einzuschreiten. 4.2 Im Rahmen der Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: a) aa) D. hat als Auskunftsperson gegenüber der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, nach dem Unfall am 24. November 2019 dieses deponiert (act. 1167 f.): Er sei der Bauleiter der Baustelle gewesen und gerufen worden, weil der Sicherheitschef (E. ) die Arbeit habe einstellen müssen. Bei seinem Eintreffen habe er den Sicherheitschef gesucht, welcher sich beim Gleis 3 aufgehalten habe. Dieser habe ihm sein Problem kurz geschildert. Dabei habe ihm E. gesagt, dass gewisse Leute auf der Baustelle nicht auf ihn hören würden und er nicht über alles Bescheid wisse. Er habe E. darauf hingewiesen, dass dieser der Sicherheitschef sei und nach dem Sicherheitsdispositiv handeln müsse. Nach einem kurzen Gespräch, während welchem der Verunglückte hinter der Absperrung auf dem Gleis 3 gestanden habe, hätten sie eine Lösung gefunden und alle hätten wieder arbeiten können. Danach hätten sie sich die Hand gegeben, E. habe sich umgedreht, sei ein paar Schritte gegangen und vom Zug erfasst worden. Sie hätten beide den heranfahrenden Zug nicht wahrgenommen, weil sie noch in das Gespräch vertieft gewesen seien. Als er angekommen sei, habe E. bereits dort gestanden und sich mit seinen Kollegen unterhalten. Er habe das Signal der Warnanlage nicht wahrgenommen. Hinter ihnen seien sie am Schleifen gewesen. Er habe den Zug erst bemerkt, als E. von diesem erfasst worden sei. bb) In seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 26. November 2019 hat D. zu Protokoll gegeben (act. 1171 ff.): Er sei der Bauleiter der Fahrleitung gewesen. Sein Chefmonteur habe ihn telefonisch kontaktiert und angegeben, dass es Probleme mit dem Sicherheitschef gebe; dieser wolle die Arbeiten einstellen. Er sei dann um 23:30 Uhr auf der Baustelle angekommen. Via den Bahnsteig 4 sei er zum gesperrten Gleis 4 gelangt. Dort habe sich jemand mit einem weissen Helm (d.h. ein Sicherheitsverantwortlicher) von links über die Betriebsgeleise genähert und sei im unsicheren Bereich stehengeblieben. Er sei zuerst in Richtung F. gegangen, um mit seinem Chefmonteur zu sprechen. Danach habe er sich zu E. hinbewegt, der mit einer anderen Person gesprochen habe, welche ebenfalls einen weissen Helm getragen habe und auf der sicheren Seite der Abschrankung gestanden sei. Der Sicherheitswärter sei in der Folge in Richtung F. davongegangen. E. habe ihm gesagt, dass sich die Arbeiter nicht an die Sicherheitsvorschriften halten würden und er nicht ernst genommen werde. Allerdings habe das Fahrzeug der Fahrleitungsarbeiter eine Schwenkbeschränkung und könne damit gar nicht in den gefährlichen Bereich hineinragen. Der Sicherheitschef habe aber darauf bestanden, dass ihre Hubarbeitsbühne keine Bewegung mehr machen dürfe. Er habe E. daraufhin zugesichert, dass dies ab sofort respektiert werde. Zu diesem Zeitpunkt seien am Gleis hinter ihnen Schleifarbeiten durchgeführt worden, was eine grosse Lärmkulisse erzeugt habe. Er habe das Drehlicht wie auch das akustische Signal (der Warnanlage) nicht wahrgenommen. Die Baustelle sei sehr gut beleuchtet und die Schleifarbeiten seien sehr laut gewesen. Nachdem sie die Sache geklärt hätten, hätten sie sich die Hand gegeben. E. habe sich aus dessen Sicht nach rechts abgedreht, wobei ihn der Zug erfasst habe. Er kenne die Sicherheitsregelung auf der Baustelle gut, da er früher selber Sicherheitschef gewesen sei. Seine Firma habe ebenfalls einen Sicherheitswärter auf der Baustelle gehabt. Dieser sei jedoch nicht benötigt worden und habe deshalb normal mit den anderen Leuten mitgearbeitet. Er habe E. nicht darauf hingewiesen, dass dieser im abgesperrten Bereich gestanden sei, weil dieser ja der Sicherheitschef gewesen sei; das sei dessen Aufgabe gewesen. Dieser müsse wissen, wo er stehen dürfe. Grundsätzlich habe er da nichts zu suchen gehabt. Wenn er sich jedoch nicht abgedreht hätte, wäre nichts passiert. cc) Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft vom 26. April 2021 hat D. Folgendes vorgebracht (act. 1189 ff.): Der Vorwurf, dass E. vom Zug angesogen worden sei, sei nicht richtig. Dieser habe sich nach Beendigung des Gesprächs mit einem Schritt in den Gefahrenbereich begeben. Er habe E. im ersten Moment nicht darauf aufmerksam gemacht, wo dieser stehe, weil er zur Deeskalation dort gewesen sei und nicht zur Verschärfung (der Situation) habe beitragen wollen. Aufgrund des Gesprächs sowie der Schleifarbeiten im Hintergrund sei es weder E. noch ihm aufgefallen, dass die Warneinrichtung ausgelöst habe. E. habe ihm versichert, dass die Arbeiten weitergeführt werden könnten, da es zu einem Missverständnis gekommen sei. Dieser habe keine komplette Einstellung der Arbeiten gewollt, sondern nur, dass diese während einer Zugdurchfahrt unterbrochen würden. Er selber verfüge über die Ausbildung als Sachverständiger Fahrleitungsanlagen; früher sei er Sicherheitschef und Schaltberechtigter gewesen. Zu jenem Zeitpunkt seien zwei Sicherheitswärter auf der Baustelle gewesen. Deren Aufgabe sei es gewesen, beide Enden abzudecken. Es sei korrekt, dass seine Firma auch einen Sicherheitswärter gestellt habe, welcher aber nicht benötigt worden sei. Im direkten Umkreis von E. seien keine Mitarbeiter tätig gewesen. Es sei erlaubt, dass E. die Doppelfunktion als Sicherheitschef und Sicherheitswärter gehabt habe. Er habe das Gespräch mit E. am fraglichen Ort geführt, weil dieser schon dort gestanden sei. E. sei weit genug vom (befahrenen) Gleis entfernt gewesen. Er habe gewusst, dass das Gleis 3 unter Betrieb gestanden habe. Auch habe er die Warnanlage im ausgeschalteten Zustand sowie den Railsafe-Zaun wahrgenommen. Er habe den Aufenthaltsort von E. während der Diskussion für zulässig gehalten, weil der Abstand zum Betriebsgleis gross genug gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass dessen Standort sicher gewesen sei. Er habe den Abstand als ausreichend erachtet und hätte sich wohl ebenfalls an derselben Stelle aufgehalten. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass sich E. im Gefahrenbereich aufgehalten habe. Nachdem der Unfall passiert sei, habe er die Warnanlage sehr wohl wahrgenommen, weil sie bis zum Abschalten weiter getönt habe. Bis zum Ereignis sei sie ihm aber nicht aufgefallen. Er habe mit E. Blickkontakt gehabt und hinter ihm auf dem Gleis 4 sei mit der Flex geschliffen sowie mit dem Gasbrenner die Gleise erhitzt worden, was zu einer erheblichen Lärmentwicklung geführt habe. Für ihn sei es schwierig gewesen, weil der Lärm von hinten gekommen sei, und für E. sei es ebenfalls schwierig gewesen, weil ihm der Lärm ins Gesicht gewirkt habe. Wenn er die Warnanlage bemerkt hätte, hätte er E. entsprechend gewarnt. Das Ganze sei eine Fehleinschätzung von ihm gewesen. Allerdings sei nicht bloss er nachlässig gewesen, sondern auch der Betroffene selbst. Gleichermassen hätten ihn die anderen Sicherheitswärter nicht gewarnt. Die Warnanlage zu überwachen und Personen im Gleisbereich zu warnen, gehöre zu den wichtigsten Aufgaben eines Sicherheitswärters. Im vorliegenden Fall habe es keine solche Warnung gegeben, weil der Abstand zu E. für den anderen Sicherheitswärter zu gross gewesen sei; dieser habe es gar nicht sehen können. Da er das akustische und optische Warnsignal der Warnanlage Minimel nicht wahrgenommen habe, hätten weder ein Warnruf des Sicherheitswärters noch das Signalhorn etwas bewirkt. dd) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte D folgende Aussagen getätigt (act. S 175 ff.): Als Bauleiter sei er nur für das Fahrleitungsteam zuständig gewesen. Es sei eine einfache Baustelle und der betroffene Bereich sei gesperrt gewesen; ausserdem seien ihre Fahrzeuge mit Schwenkbegrenzern ausgestattet gewesen, weshalb eigentlich gar nichts habe passieren können. Nach der Instruktion seiner Leute sei er ca. eine Stunde im Hotel gewesen, als er durch seinen Chefmonteur informiert worden sei, dass der Sicherheitschef die Baustelle einstellen wolle. Daraufhin sei er zurück auf die Baustelle gefahren und habe das Gespräch mit diesem gesucht. Der Sicherheitschef sei bereits am Gleis 3, dem befahrenen Gleis, gestanden. Im ersten Moment habe er nicht nachgedacht, wo dieser stehe. Er habe ihn auch nicht dorthin beordert. Zudem sei ihm die Gefahr nicht bewusst gewesen, da kein Zug vorbeigefahren sei. Er habe sich nur auf seinen Bereich konzentriert. Er habe deeskalieren wollen, weil E. am Anfang etwas aufgeregt gewesen sei. In der Folge habe dieser verneint, dass sich seine Leute falsch verhalten hätten; es sei aber nicht angegangen, dass sich so viele Leute auf der Baustelle aufgehalten hätten. E. sei als Sicherheitschef für die ganze Baustelle und damit auch für seine Leute zuständig gewesen. Aus seiner Sicht seien ein Sicherheitschef und zwei Sicherheitswärter vor Ort eigentlich bereits ein Mann zu viel gewesen. Das Gespräch habe rund zehn Minuten gedauert. Sie seien dann so verblieben, dass die Arbeiten weitergehen könnten. Während des Gesprächs habe sich hinter ihnen ein Schleifer bewegt, was eine laute Geräuschkulisse produziert und die Kommunikation sehr erschwert habe. Sie hätten nicht einmal bemerkt, dass die Warneinrichtung angegangen sei. Ausserdem sei die Baustelle so hell ausgeleuchtet gewesen, dass ihnen auch der Lichtblitz der Warnleuchte nicht aufgefallen sei. E. habe sich nach der Beendigung des Gesprächs nach rechts umgedreht, habe einen Schritt gemacht und sei sodann vom Zug erfasst worden. ee) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte D. schliesslich ausgeführt (Protokoll KG S. 7 ff.): Er sei gerufen worden, um zu deeskalieren. Sein Chefmonteur habe ihm gesagt, der Sicherheitschef verlange, dass man bei jedem Zug die Arbeit einstellen müsse; so könne man aber nicht ordentlich arbeiten. Er sei deshalb zur Baustelle gefahren und dort zuerst zu seiner Arbeitsgruppe gegangen. Er habe aus dem Augenwinkel einen Sicherheitswärter und dann später noch einen, insgesamt also zwei, mit weissen Helmen gesehen. Für seine Leute habe es keinen Sicherheitswärter gegeben. Die Baustelle sei durch die zwei Sicherheitswärter abgedeckt worden, einen vorne und einen hinten. Dazwischen sei seine Arbeitsstelle mit der Hebebühne gewesen. Insgesamt habe es auf der Baustelle einen Sicherheitschef und zwei Sicherheitswärter gegeben. Ihre Arbeiten seien nicht überwachungspflichtig gewesen, weil ein Ausschwenken mit dem Arm nicht möglich gewesen sei. Diskussionspunkt sei gewesen, dass sie jedes Mal, wenn ein Zug gekommen sei, ihre Hebebühne hätten herunterfahren sollen. Ungefähr eine Woche vor dem Unfall sei entschieden worden, dass die Fahrleitungsarbeiter keinen Sicherheitswärter gebraucht hätten. Als er auf dem Platz erschienen sei, sei der Sicherheitschef bereits bei der Railsafe gestanden und habe sich mit C. unterhalten. Er habe E. gefragt, was das Problem sei, worauf dieser gemeint habe, dass sich niemand an die Vorschriften halte. Dieser Vorwurf habe aber seine Leute nicht direkt betroffen. Im Verlaufe des Gesprächs hätten sie eine Lösung gefunden. Er habe E. zugesichert, dass sie auf ihn hören würden, und dieser habe gesagt, sie müssten bloss stehenbleiben, aber nicht jedes Mal die Bühne hinunterfahren, wenn ein Zug passiere. Die Warnanlage habe E. nicht sehen können, da diese in dessen Rücken gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass mindestens drei Personen für die Sicherheit zuständig gewesen seien und damit die Baustelle abgedeckt gewesen sei. Während des Gesprächs mit E. habe er sich nicht die Frage gestellt, wer auf den Sicherheitschef aufpasse. C. sei ca. 20 Meter entfernt gewesen und hätte es nicht bewerkstelligen können. Auch hätte er wohl dessen Signalhorn nicht gehört. Man sei im Gespräch gewesen und habe sich nicht auf die Warnanlage geachtet. In diesem Moment habe es niemanden gegeben, der auf die Anlage geachtet habe. Es habe zwar einen weiteren Sicherheitswärter gegeben, welcher aber zu weit weg gewesen sei. Allerdings habe er E. nicht zum fraglichen Ort gerufen, vielmehr sei dieser bereits dort gestanden. Er habe überdies nicht mitbekommen, dass C. E. gewarnt haben soll, zumal ihr Gespräch durch niemanden unterbrochen worden sei. Er wisse nicht, weshalb E. bereits dort gestanden sei, sicher nicht wegen ihm. Als er auf der Baustelle angekommen sei, habe er im ersten Moment deeskalieren und nicht eskalieren wollen. Er habe sich mit E. ordentlich unterhalten wollen. Zwar seien die ersten Worte relativ laut gewesen, danach habe sich E. aber schnell beruhigt. Das ganze Gespräch habe insgesamt vielleicht fünf Minuten gedauert. E. habe sich dabei beschwert, dass die Fahrleitungsarbeiter nicht auf ihn hören würden. Es sei zutreffend, dass sie zwar einen eigenen Sicherheitswärter dabeigehabt, diesen aber als normalen Arbeiter eingesetzt hätten, weil es ihn nicht gebraucht habe. E. und C. hätten, bevor er hinzugekommen sei, kurz miteinander gesprochen. E. sei dabei im Gefahrenbereich gestanden, während sich C. im gesperrten Bereich aufgehalten habe. C. sei nach dem Gespräch mit E. zuerst in seine Richtung und danach weiter in Richtung der vorderen Gleisbautruppe gegangen, wobei er sich immer im gesperrten Bereich bewegt habe. Während des Gesprächs mit E. habe er die Warnanlage nicht gesehen. Die Gefahrenzone definiere sich so, dass sie 1,50 Meter entfernt vom befahrenen Gleis beginne. Die Railsafe sei normalerweise 1,70 Meter davon entfernt. Wenn man sich gegen die Railsafe lehne, sollte man also eigentlich im sicheren Bereich sein. E. habe sich zwar im Gefahrenbereich aufgehalten, aber nicht in der Gefahrenzone. Er habe die Distanzen in sehr kurzer Zeit abschätzen müssen und sei der Meinung gewesen, dass E. sicher gewesen sei. Er habe gesehen, wie sich dieser abgedreht habe, wisse aber nicht mehr, in welche Richtung. Auch entziehe es sich seiner Kenntnis, was E. nach ihrem Gespräch habe machen wollen. Er sei froh gewesen, dass sie sich gefunden hätten und mit der Arbeit hätten fortfahren können. Sie hätten sich die Hand gegeben, E. sei einen Schritt zurückgetreten, und es sei zum Unfall gekommen. b) aa) C. hat als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, nach dem Unfall am 24. November 2019 dieses deponiert (act. 1215 ff.): Er sei auf dem gesperrten Gleis gestanden und E. auf der anderen Seite der Baustelle, also auf der Seite des Bahnhofs ausserhalb des Gleisbereichs. Der Bauleiter der Fahrleitung habe sich ebenfalls auf dem gesperrten Gleis aufgehalten und E. zu sich gerufen und diesen gefragt, was sein Problem sei. Das Problem sei gewesen, dass E. die Fachdienstmitarbeiter der Fahrleitung wiederholt ermahnt habe, sich nicht mehr zu bewegen und die Arbeiten einzustellen, sobald das Signal ertöne bzw. ein Zug einfahre. Nachdem der Bauleiter E. angesprochen habe, sei dieser in dessen Richtung über das nicht gesperrte Gleis bis zur Absperrung zwischen dem offenen und dem gesperrten Gleis gegangen. Die Beiden hätten dann lautstark diskutiert. Er sei ein Stück in Richtung F. gegangen, weil er nicht habe zuhören wollen. Er sei etwa fünf Meter entfernt mit dem Rücken zu den Beiden gestanden und habe in Richtung Baustelle bzw. G. geschaut, als er plötzlich einen lauten Knall gehört habe. Er habe sich umgedreht und unter dem Zug die Notbremse leuchten gesehen. E. sei im gesperrten Gleis auf dem Boden gelegen und habe nur noch geröchelt. Er habe weder den Alarm gehört noch gesehen, dass ein Zug komme. Bei den vorherigen Zugseinfahrten habe das System immer funktioniert. Aus seiner Sicht sei der Bauleiter schuld, dieser hätte E. nicht über das offene Gleis zu sich rufen dürfen. bb) Als beschuldigte Person hat C. anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 vorgebracht (act. 1221 ff.): Er habe E. mehrfach gesagt, dieser solle aus dem Gleis herauskommen. Seine Aufgabe als Sicherheitswärter sei gewesen, seine eigenen Leute zu überwachen. E. sei der Sicherheitschef gewesen und habe nicht zu diesen Leuten gehört. Vielmehr sei dieser auf der Baustelle hin- und hergelaufen, um zu schauen, ob die Sicherheitsmassnahmen eingehalten würden. Er habe den Bereich bei der Weiche Richtung H. zu überwachen gehabt, also die andere Seite als diejenige, von welcher der Zug gekommen sei. Der Teilbereich, wo der Unfall geschehen sei, sei gar nicht bewacht worden; E. habe dort gestanden und einfahrende Lastwagen angewiesen. Als weiterer Sicherheitswärter sei I. eingesetzt gewesen auf demjenigen Abschnitt, von welchem der Zug gekommen sei. In jener Nacht seien drei Sicherheitswärter eingesetzt worden, E. , I. und er. Seine konkrete Aufgabe sei gewesen, auf seine Gruppe zu schauen, welche bei der Weiche eine Schiene ausgetauscht habe. Einmal sei er hier gestanden und einmal dort. Er habe immer dorthin mitgehen müssen, wo seine Arbeiter hingegangen seien. Der Unfallort habe nicht zu dem von ihm zu überwachenden Bereich gehört. Seine Aufgabe sei gewesen, die Züge zu beobachten und zu seinem Personal zu schauen, dass dieses nicht hin- und herlaufe sowie dass es den Fluchtraum, die Alarmsignale und den Gefahrenbereich kenne. Er sei bei seinen Leuten gewesen und habe nicht überall hingeschaut. Als er gesehen habe, dass E. im Gleis gestanden habe, sei er zu ihm hingegangen und habe ihm gesagt, er solle hinausgehen. Der Polier habe ihm dann zugerufen, E. sei der Sicherheitschef und könne zu sich selber schauen. Hätte sich E. nicht bewegt, wäre nichts passiert; er habe eine falsche Bewegung zum falschen Zeitpunkt gemacht. Der Zug hätte ihn nicht erwischt, wenn er dort geblieben wäre, wo er diskutiert habe. Auch wäre nichts passiert, wenn der Bauleiter nicht gewesen wäre. So habe die Fahrleitungsgruppe nicht sicherheitsgemäss gearbeitet und weder auf ihn noch auf E. gehört. E. habe deshalb deren Arbeit beenden wollen, woraufhin diese den Bauleiter informiert habe. Er habe die Warnanlage überwacht, dies sei seine Aufgabe. Er könne aber nicht mehr sagen, ob er gemerkt habe, dass der optische und akustische Alarm angegangen sei. Wenn er den Alarm bemerkt hätte, hätte er E. in den Fluchtraum gezogen. Die Warnanlage horne von selber; wenn ein Zug komme, wisse man es. Wenn man im sicheren Bereich stehe, schaue man nicht einmal, ob ein Zug komme. cc) Im Rahmen der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022 hat C. als beschuldigte Person Folgendes zu Protokoll gegeben (act. 337 ff. bzw. 1245 ff.): Er sei nicht für den fraglichen Bereich und nicht für E. als Person zuständig gewesen. Er habe seine eigene Gruppe von Leuten gehabt, für welche er als Sicherheitswärter zuständig gewesen sei. E. sei Sicherheitswärter und gleichzeitig Sicherheitschef gewesen und habe sich frei auf dem Gelände bewegen können. Dieser habe niemanden gebraucht, der für dessen Sicherheit gesorgt hätte. Er sei zu E. hingegangen und habe ihm gesagt, er solle weggehen. Dieser habe ihn allerdings vertröstet. Ausserdem habe ihm der Disponent der J. gesagt, er solle zu seinen Leuten gehen, was er dann auch gemacht habe. Er sei praktisch bei seinen Leuten ca. 200 Meter entfernt gewesen von dort, wo E. gestanden habe, als es zum Unfall gekommen sei. Er habe es womöglich in dem Moment nicht wahrgenommen, als das Warnsystem angegangen sei, das stimme. Aber dieses System laufe sowieso immer. Das habe konstant ein Geräusch gemacht oder geblinkt. Hinzu komme, dass E. nahezu unmittelbar neben der Anlage gestanden habe und er weiter weg gewesen sei. Auch D. habe neben E. gestanden, und Beide wüssten, was es heisse, wenn die Anlage angehe. Dort, wo E. gestanden habe, wäre normalerweise gar nichts passiert. Allerdings habe er sich umgedreht und einen Schritt rückwärts gemacht und sei dann vom Zug erfasst worden. dd) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte C. folgende Aussagen gemacht (act. S 175 ff.): Sie seien zu wenige Sicherheitswärter vor Ort gewesen. Es habe nur Sicherheitswärter für die Gleisbauer, aber keine für die Fahrleitungsmitarbeiter gehabt. Es habe zwei Sicherheitswärter gegeben plus E. mit der Doppelfunktion als Sicherheitschef und Sicherheitswärter. Die Fahrleitungsmitarbeiter seien das Problem gewesen, weil die keinen Sicherheitswärter gehabt hätten. Die hätten sich im gesperrten Gleis bewegt und keinen Sicherheitswärter für ihre Baumaschine gehabt. Deshalb habe E. sie heimschicken wollen. In der Folge sei es schnell gegangen und D. sei plötzlich dort gewesen. Dieser habe mit E. diskutiert, wobei der Verunfallte im befahrenen Gleis gestanden habe. Er habe E. gebeten, von dort wegzugehen. Daraufhin sei ihm gesagt worden, er solle sich um seine Gruppe kümmern, E. könne als Sicherheitschef auf sich selber aufpassen. So sei er zurück zu seiner Gruppe gegangen, wobei er kaum angekommen sei, als der Unfall passiert sei. Jedes Mal bei Arbeitsbeginn habe man eine Gruppe zugeteilt bekommen; er habe nur für die Gleisbauer geschaut. ee) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte C. sodann ausgeführt (Protokoll KG S. 3 ff.): Er habe E. auf Albanisch gesagt, dieser solle aus den Gleisen herauskommen, da er dort nicht stehen dürfe. Er sei allerdings für seine eigene Gruppe, bestehend aus vier Personen, zuständig gewesen. Die Fahrleitungsarbeiter hätten für sich keinen Sicherheitswärter dabeigehabt, hierüber habe er E. informiert. Der Polier habe ihm dann gesagt, er solle zu seiner Gruppe gehen, E. sei der Sicherheitschef und könne auf sich selbst aufpassen. E. habe die Fahrleitungsarbeiten einstellen wollen, weil diese Gruppe keinen Sicherheitswärter gehabt habe. Die Leute von den Fahrleitungen seien der Ansicht gewesen, dass sie keinen eigenen Sicherheitswärter gebraucht hätten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er sie zu E. geschickt habe. Als er E. angerufen habe, sei seine Gruppe immer noch unten gewesen. Die Fahrleitungsarbeiter seien alleine hinaufgegangen. Er sei erst dann hinaufgegangen, als sie mit ihrer Arbeit fertig gewesen seien. Er sei ganz links zuständig gewesen und I. als weiterer Sicherheitswärter ganz rechts. In der Mitte habe es nochmals einen Bautrupp Gleise gegeben, für welchen E. zuständig gewesen sei. Der sei aber zum fraglichen Zeitpunkt in der Pause gewesen, womit eigentlich niemand diesen Trupp überwacht habe. Sein Auftrag sei gewesen, seine vier Gleisarbeiter zu überwachen. Sie seien ca. 20 Meter vom Unfallort entfernt eingesetzt worden. Er sei zur Diskussion hinzugekommen, weil er gesehen habe, wie E. und D. miteinander gesprochen hätten. Er und seine Truppe seien hinaufgegangen, weil sie mit ihrer Arbeit fertig gewesen seien. Sie seien in Richtung des Unfallorts gelaufen und sein Bautrupp sei dann noch weiter auf die andere Seite gegangen. Die Fahrleitungsarbeiter hätten sich genau am Unfallort befunden. Er sei dann beim Unfallort stehengeblieben, während sich seine Leute zum neuen Arbeitsort ca. 20 Meter entfernt auf die andere Seite bewegt hätten. Er sei zu E. gegangen und habe diesem gesagt, er solle herauskommen. Daraufhin sei der Polier gekommen und habe ihn wegbeordert. Der Polier habe seine Gruppe zur Arbeit geschickt und ihn hinterher, damit er auf diese aufpasse. Kaum sei er weggegangen, sei auch schon der Zug gekommen. Zu seinen Aufgaben habe gehört, auf die Warnanlage Minimel zu achten. Er habe selber keine körperlichen Arbeiten ausgeführt. Als er zurück zu seiner Gruppe gegangen sei, habe er allerdings nur die im Auge gehabt und nicht die Warnanlage. Seine Aufgabe sei gewesen, seine vier Leute zu beobachten. Wenn diese sich bewegt hätten, habe er sich mitbewegt. Nachdem sie fertig gewesen seien, hätten sie ihren Sektor verlassen und seien hinaufgegangen, um zu fragen, welche Arbeiten sie nun auszuführen hätten. Zusätzlich habe er auch noch ein Signalhorn auf sich getragen. Er denke, dass man dieses Horn schon gehört hätte, er habe aber nicht hineingeblasen. Er sei als Sicherheitswärter ausgebildet und kenne die Sicherheitsvorschriften. Es sei ihm klar, dass er die Warnanlage Minimel immer im Auge habe haben müssen. Wenn er deren Aktivierung bemerkt hätte und beim Unfallort gestanden wäre, hätte er E. in den Fluchtraum gezogen. c) aa) Weiter hat K. als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, gemäss deren Bericht vom 26. Dezember 2019 folgende Aussagen getätigt (act. 373): Er sei etwa zwei Meter neben der Unfallstelle in Richtung F. gewesen. Er sei am Warten gewesen, um die Schrauben am Gleis auszulösen. Er habe gesehen, wie D. und E. geredet hätten. D. sei auf dem Gleis 4 und damit im sicheren Bereich gestanden, während sich E. auf dem Gleis 3 aufgehalten habe. Dieser hätte aber auf dem Gleis 2 stehen sollen, weil das Gleis 3 für sie gesperrt gewesen sei. Die Blinkanlage habe sich wenige Sekunden vor dem Unfall eingeschaltet. Dies habe bedeutet, dass gleich ein Zug komme. E. sei aber trotzdem dort gestanden. Er könne nicht sagen, wie es zum Unfall gekommen sei, er habe nur den Knall gehört. bb) Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 14. April 2022 hat K. als Auskunftsperson dieses deponiert (act. 1259 ff.): E. sei der Sicherheitsverantwortliche gewesen und C. der Sicherheitswärter. An jenem Abend habe er nur zwei Sicherheitswärter gekannt, E. und C. . Es seien zwei Teams bei der Arbeit gewesen. Er habe auf dem Gleis 4 gearbeitet, der Unfall habe sich auf dem Gleis 3 ereignet. E. habe auf dem Gleis 3 gestanden, D. auf dem Gleis 4; dazwischen sei der Sicherheitszaun gewesen. Er habe keinen Zug gehört, die Maschinen seien sehr laut gewesen. Als er den Knall gehört habe, habe er aufgeschaut und gesehen, wie der Sicherheitschef durch die Luft geflogen sei. Dabei habe dieser D. erwischt, welcher mit ihm geredet habe. Ob die Warneinrichtung am besagten Tag funktioniert habe, könne er nicht sagen. Vor dem Unfall habe C. nicht neben ihm gestanden, er sei aber auf der Baustelle gewesen. d) Ferner hat I. anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 erklärt (act. 1269 ff.): Er sei mit einer Gruppe von Personen (ca. 3-5 Mitarbeiter) der J. vor Ort gewesen, welche geschweisst bzw. etwas geschliffen hätten. Er sei deren Sicherheitswärter und als solcher bei der Firma L. angestellt gewesen. Als ein Zug gekommen sei, habe er gesehen, dass das Blinklicht angegangen sei. Ob auch ein akustischer Alarm ertönt sei, wisse er nicht mehr. Dann habe er plötzlich einen Knall wahrgenommen und sei in dessen Richtung gegangen. Ungefähr 60 Meter von seinem Standort entfernt habe sich der Personenunfall ereignet. Er sei der Sicherheitswärter des Schweiss- bzw. Schleifteams gewesen. Als solcher sei es seine Aufgabe gewesen, auf seine Gruppe zu schauen und zu warnen, wenn ein Zug gekommen sei. Ausserdem sei man für die allgemeine Sicherheit zuständig gewesen. Er könne nicht mehr sagen, wie viele Sicherheitswärter an diesem Abend auf der Baustelle gewesen seien. Es sei eine sehr lange Baustelle gewesen und in der Nacht habe man nicht alle sehen können. Er wisse einfach noch, dass C. und er selbst Sicherheitswärter gewesen seien. E. sei der Sicherheitschef gewesen. Er sei mit seiner Gruppe zum Unfallzeitpunkt ca. 60 Meter vom Unfallort entfernt gewesen. Er sei einer Gruppe zugeteilt gewesen und nicht einem Sektor, d.h. er habe die Aufgabe gehabt, für die Sicherheit dieser Gruppe zu sorgen, egal wo sich diese befunden habe. Wenn sich die Personen verschoben hätten, habe er sich mitverschoben. Im Bereich, wo sich später der Unfall ereignet habe, hätten sich die Arbeiter der Fahrleitung und sonst noch viele orangefarbene Männchen befunden. Er könne nicht mehr sagen, wer wo gewesen sei. Dort, wo sich der Unfall ereignet habe, sei es von den Fahrleitungsarbeiten hell erleuchtet gewesen. C. sei an jenem Abend auch von der Firma L. als Sicherheitswärter angestellt gewesen. Dieser habe eine eigene Gruppe zu betreuen gehabt. Es könne aber auch sein, dass dieser nicht eine Gruppe, sondern einen Sektor zu überwachen gehabt habe; dies werde jeweils laufend vom Sicherheitschef bestimmt. Falls sich E. im Gefahrenbereich befunden habe, hätte er nicht dort sein dürfen. Und falls dieser etwas falsch gemacht habe, hätten alle, die das gesehen hätten, die Pflicht gehabt, ihm zu sagen, dass das nicht gehe. e) Überdies hat M. als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, gemäss deren Bericht vom 26. Dezember 2019 ausgesagt (act. 381): Er sei mit dem Bagger ca. 15 Meter entfernt in Richtung F. gestanden. Er sei am Warten gewesen, um die Schiene wegzunehmen. Dabei habe er gesehen, dass die Blinkanlage losgegangen sei. Zudem habe er mitbekommen, dass E. nicht zufrieden gewesen sei, weil die Mitarbeiter der Firma D. keinen eigenen Sicherheitswärter dabeigehabt hätten. f) Sodann liegt ein Gutachten von N. vom 18. November 2020 mit dem Titel "Arbeitssicherheit im Gleisbereich" vor, worin unter anderem dieses dargelegt wird (act. 519 ff.): Die Sicherheitsleitung habe das Sicherheitsdispositiv nicht dem Projektfortschritt und den gegebenen Verhältnissen in der Unfallnacht, unter anderem betreffend Personal mit Sicherheitsfunktionen, angepasst. Dies könne zur Folge gehabt haben, dass sich das Personal nicht über die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung einer Sicherheitsfunktion bewusst gewesen sei bzw. dass es nicht über das Sicherheitsdispositiv und weitere Vorgaben betreffend Sicherheit instruiert worden sei (Ziff. 2.3 und 2.6). Aufgrund der Baustellendokumentation liessen sich die konkreten Aufgaben, Pflichten und Standorte von C. und I. in der Tatnacht nicht näher bezeichnen. Im Sicherheitsdispositiv vom 28. September 2019 seien drei Sicherheitswärter vorgesehen, was schon grundsätzlich eine Diskrepanz zu den zwei angeblich eingesetzten Sicherheitswärtern darstelle. Auch aufgrund des Typs der Baustelle lasse sich nicht generell sagen, wo C. und I. in etwa hätten stehen müssen und was ihre Aufgaben gewesen seien. Darüber könne nur spekuliert werden. Um das beurteilen zu können, müsse genau bekannt sein, wie viele Arbeitsgruppen (inklusive der Art der Arbeit und der eingesetzten Arbeitsmittel) und Baumaschinen auf welcher Ausdehnung der Arbeitsstelle im Einsatz gewesen seien (Ziff. 3.4 und 3.5). Jeder Mitarbeiter auf der Arbeitsstelle habe Verpflichtungen betreffend die Sicherheitsfragen (Ziff. 4.1). Auch nicht mit der Sicherheit beauftragte Personen hätten die Pflicht, selbst festgestellte Sicherheitsverstösse direkt zu beseitigen oder zu melden. Für das gesamte Personal auf einer Baustelle bestehe eine Pflicht, auch einen Sicherheitschef auf ein Fehlverhalten hinzuweisen (Ziff. 4.2 und 4.3). Alle auf der Arbeitsstelle anwesenden Personen, welche die Handlungen des Sicherheitschefs beobachtet hätten, wären verpflichtet gewesen, auf die Sicherheit des Sicherheitschefs zu achten und ihm den Aufenthalt am Unfallort zu untersagen sowie entsprechend einzuschreiten. Auch der Diskussionspartner D. sowie die beiden Sicherheitswärter C. und I. hätten eine solche Pflicht gehabt, wobei sich im Falle der beiden Sicherheitswärter die Frage stelle, ob diese den Standort des Sicherheitschefs zu besagtem Zeitpunkt hätten einsehen können (Ziff. 5.4 und 5.5). g) Schliesslich hat die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) mit Datum vom 28. November 2019 eine Aktennotiz erstellt, woraus sich Folgendes ergibt (act. 587 ff.): In der Nacht vom 23. auf den 24. November 2019 hätten in G. an den Gleisen 14 und 4 Sanierungsarbeiten stattgefunden. Dabei seien die Gleise saniert, die Fahrleitung ausgerichtet und diese zudem zu einem Anschlussgleis rückgebaut worden. Die Arbeiten am Gleis seien durch die J. AG, die Arbeiten an der Fahrleitung durch die D. AG ausgeführt worden. Es seien beidseits der Baustelle je ein Vorwarner und an den beiden Arbeitsstellen im gesperrten Gleis je ein Sicherheitswärter aufgestellt worden. Bei der Arbeitsstelle für die Arbeiten an der Fahrleitung sei der Sicherheitswärter in der Doppelfunktion als Sicherheitschef der Baustelle (Sicherheitschef / Sicherheitswärter) tätig gewesen. Dieser habe wegen Fehlverhaltens der Arbeiter, welche die Betriebsgleise ohne vorherige Rücksprache mit ihm überschritten hätten, interveniert. Ebenso sei die Hubarbeitsbühne während Zugdurchfahrten bewegt worden. Er habe die Arbeiten einstellen wollen, bis die Situation geklärt gewesen sei. Der Chefmonteur der Firma D. habe deren Bauleiter auf den Platz gerufen, damit dieser ein Gespräch mit dem Sicherheitschef / Sicherheitswärter führe. Als der Bauleiter eingetroffen sei, habe das Gespräch etwa 20 Meter vor dem Perronanfang (Seite F. ) stattgefunden. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe dabei hinter der festen Absperrung auf der Seite des Betriebsgleises, direkt hinter dem Mast des Wiederholungssignals C3** gestanden. Der Bauleiter habe sich auf der anderen Seite der festen Absperrung im geschützten Baustellenbereich befunden. Nach der Beendigung des Gesprächs habe sich der Sicherheitschef / Sicherheitswärter mit einer Rechtsdrehung gegen das Gleis abgewendet. In diesem Moment sei er vom durchfahrenden Zug getroffen und durch die feste Absperrung geschleudert worden, wobei er den Bauleiter mit zu Boden gerissen habe. Für die Baustelle seien eine Betriebliche Anordnung Bau (BAB), eine Risikobeurteilung und ein Sicherheitsdispositiv ausgearbeitet worden. Grundlage bilde die R RTE 20100 (Sicherheit bei Arbeiten im Gleisbereich) sowie die Broschüre "Ich schütze mich", die zusammen mit einer Ausbildung Voraussetzung seien für das Bewegen im Gleis. Wie nach der BAB (vorgesehen), seien die Gleise 14 und 4 gesperrt sowie die zugehörige Fahrleitung ausgeschaltet gewesen. Wie im Sicherheitsdispositiv aufgeführt, seien entsprechend ausgebildete und geprüfte Vorwarner und Sicherheitswärter eingesetzt worden. Die Baustelle bzw. die Gleise 14 und 4 seien gegen die befahrenen Gleise 13 und 3 (Betriebsgleis), wie im Sicherheitsdispositiv vorgeschrieben, durch eine feste Absperrung (Railsafe) geschützt gewesen. Neben dem Betriebsgleis sei, wie im Sicherheitsdispositiv vermerkt, ein automatisches Warnsystem (Minimel 95) installiert gewesen. Das Warnsystem sei 560 Meter vor Beginn der Baustelle durch den jeweils nahenden Zug über einen Schienenkontakt eingeschaltet worden. Mit dieser Annäherungsdistanz sei bei der erlaubten Fahrgeschwindigkeit die im Sicherheitsdispositiv vorgesehene Sicherheitsfrist von mindestens 20 Sekunden eingehalten worden. Der Baustelle entlang habe beim Aktivieren ein akustisches Signal ertönt, und es seien bis zum Ausschalten laufende orange Drehlichter aktiviert gewesen. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter sei während des Gesprächs mit dem Bauleiter mit dem Rücken zur Warnanlage gestanden. Gleichzeitig sollen in der Nähe Schleifarbeiten stattgefunden haben. Diese Arbeiten seien mit grösserem Lärm und Funkenbildung verbunden gewesen. Es sei denkbar, dass deshalb keiner der ‒ ohnehin anders fokussierten ‒ Gesprächsteilnehmer die Aktivierung der Warnanlage akustisch wahrgenommen habe. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe die hinter ihm leuchtenden Drehlichter auch eher nicht wahrnehmen können. Dem Bauleiter seien sie ebenfalls nicht aufgefallen. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe sich während des Gesprächs im Gefahrenraum befunden. Die R RTE 20100 Ziff. 4.4 sowie die Broschüre "Ich schütze mich" gäben das Verhalten des Einzelnen im Gefahrenbereich vor. Die Möglichkeit für einen Standort des Sicherheitschefs / Sicherheitswärters im Gefahrenbereich werde nicht ausgeschlossen, sofern verschiedene Vorgaben zum Selbstschutz beachtet würden. Das Gespräch sei eine Tätigkeit gewesen, welche ihn abgelenkt habe. Die Broschüre "Ich schütze mich" gebe dazu beispielsweise vor, dass Tätigkeiten, die ablenken könnten, nur im Schutzraum durchgeführt werden sollten. Im Sinne einer Schlussfolgerung werde festgehalten, dass die Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle in G. zweckmässig und den Vorgaben entsprechend gewesen seien. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe sich im Gefahrenbereich der Gleisanlage bewegt und sei dabei einen Moment nicht aufmerksam genug gewesen, um seinen Selbstschutz sicherzustellen. 4.3 Gestützt auf die vorstehend zitierten Beweise und Indizien ‒ insbesondere unter Berücksichtigung der ersten Depositionen der am Unfallort Anwesenden ‒ sieht das Kantonsgericht den folgenden rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt an: Am 23. November 2019 vor 23:40 Uhr hat sich der Sicherheitschef E. an den späteren Unfallort, zwischen dem gesperrten Gleis 4 und dem befahrenen Gleis 3, hinter der Railsafe auf der Seite des befahrenen Gleises 3, begeben. Dort hat er sich zunächst mit dem Beschuldigten C. unterhalten, wobei sich Letzterer auf der sicheren Seite der Railsafe aufgehalten hat. Der konkrete Inhalt dieses Gesprächs ist unbekannt. Der Beschuldigte C. macht diesbezüglich ‒ allerdings durch nichts objektiviert ‒ geltend, E. gewarnt und ihn aufgefordert zu haben, seinen Standort zu verlassen. Ob dies zutrifft, kann angesichts der nachfolgenden Darlegungen zur rechtlichen Würdigung offengelassen werden. Diese Unterhaltung vor Ort mit E. macht nur vor dem Hintergrund Sinn, dass die vom Beschuldigten C. eigentlich zu überwachende Gruppe von vier Personen, welche ursprünglich mit Gleisarbeiten auf der anderen Seite des Bahnhofs Richtung H. beschäftigt gewesen ist, mittlerweile ihre Arbeit beendet und sich auf dem Perron in Richtung des Unfallorts sowie darüber hinaus zum neuen Einsatzort verschoben hat. Dementsprechend hat der Beschuldigte C. zu diesem Zeitpunkt in seiner Funktion als Sicherheitswärter keine ihm zugewiesene Arbeitsgruppe aktiv zu überwachen gehabt. Unabhängig davon ist er mangels Entbindung von seinen Pflichten in grundsätzlicher Weise in seiner Funktion als Sicherheitswärter am Unfallort im Einsatz gestanden, was auch an dem von ihm getragenen weissen Helm für alle Anwesenden zu erkennen gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als er gewusst hat, dass der Sicherheitschef E. , welcher mutmasslich zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die Funktion als Sicherheitswärter für alle sich im überblickbaren Bereich am Unfallort aufhaltende bzw. sich in Richtung F. bewegende Arbeiter mit orangeleuchtender Kleidung ausgeübt hat, sich in der Pause befunden hat. Mithin ist der Beschuldigte C. zu diesem Zeitpunkt der einzige im Einsatz stehende Sicherheitswärter gewesen im Bereich des späteren Unfallortes bzw. im Bereich, welcher vom anderen im Einsatz stehenden Sicherheitswärter I. zufolge der räumlichen Entfernung unbestrittenermassen nicht hat eingesehen werden können. Damit ist der Beschuldigte C. zu jenem Zeitpunkt auch der Einzige gewesen, welcher die ausdrückliche Aufgabe gehabt hat, am fraglichen Ort seine gesamte Aufmerksamkeit auf die Warnanlage zu richten. In dieser Situation ist der Beschuldigte D. hinzugetreten. Nachdem er sich auf der Baustelle über die Zuständigkeiten bzw. die konkreten Verhältnisse kundig gemacht hatte, hat er das Gespräch mit dem sich nach wie vor am gleichen Ort befindlichen E. begonnen. Dies bedeutet, dass sich E. unverändert im Gefahrenbereich bzw. in unmittelbarer Nähe zum Gefahrenraum betreffend das in Betrieb stehende Gleis 3 aufgehalten hat, während der Beschuldigte D. auf der sicheren Seite im gesperrten Gleis 4 gestanden ist. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte D. nicht wissen können, wie sich das Gespräch mit dem Sicherheitschef entwickeln wird, zumal die Möglichkeit eines Baustopps nach der entsprechenden Androhung durch E. aufgrund der angeblichen Sicherheitsverstösse seitens des Personals der Firma D. AG im Raume gestanden hat. Demgegenüber hat er aufgrund seines beruflichen Werdegangs und namentlich seiner Ausbildung zum Sicherheitschef sehr wohl gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass jeder unbewusste Fehltritt des E. während des Gesprächs oder im Rahmen der Beendigung des Gesprächs bzw. unter der Einwirkung der vorausgegangen verbalen Auseinandersetzung ohne Weiteres dazu führen kann, dass sich sein im Gefahrenbereich befindlicher Gesprächspartner in den Gefahrenraum begibt oder gar in das Lichtraumprofil eines vorbeifahrenden Zuges gerät. Dabei hat er aufgrund seiner umfassenden Ausbildung auch gewusst, dass im konkreten Fall eine fliessende Grenze von lediglich wenigen Zentimetern bestanden hat zwischen dem Gefahrenbereich (Anbringung der Railsafe mit einem Abstand von rund 1,70 Metern zum befahrenen Gleis 3) und dem Gefahrenraum (Bereich innerhalb von 1,50 Metern zum befahrenen Gleis 3), wobei der offenkundig korpulente E. (123 Kilogramm bei einer Körpergrösse von 1,82 Metern [act. 457]) aufgrund seiner körperlichen Konstitution auch dann, wenn er sich mit seiner Vorderseite an die Railsafe gelehnt hat, mit seiner Rückseite zwingendermassen bereits in den Gefahrenraum geragt hat. Dieses Spezialwissen unterscheidet den Beschuldigten D. von jedem durchschnittlichen Arbeiter auf einer solchen Baustelle, wie z.B. K. , welcher die Situation ebenfalls beobachtet hat und nicht eingeschritten ist. Nicht nur hat der Beschuldigte D. gewusst oder wissen müssen, dass sich E. dort nicht hätte aufhalten dürfen, sondern darüber hinaus auch, dass er ihn nicht zusätzlich mittels eines Gesprächs jedwelcher Art und insbesondere einer konfliktbehafteten, mehrere Minuten dauernden Diskussion hätte ablenken dürfen, nachdem er wahrgenommen hatte, dass dieser sich an einem äusserst unsicheren Ort befand. Dieses Gespräch zwischen dem Beschuldigten D. und E. hat die bereits zu Lasten des Verunfallten bestehende ‒ wenngleich von diesem selbst herbeigeführte ‒ Gefahrenlage exponentiell erhöht. Hinzu kommt, dass beide Beschuldigten in unmittelbarer Nähe zu einer Warnanlage gestanden sind, welche den herannahenden Zug sowohl optisch wie auch akustisch innerhalb der vorgesehenen Vorlaufzeit korrekt angekündigt hat. Beide Beschuldigten hätten somit bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmen können bzw. müssen, dass die Warnanlage tatsächlich angesprungen ist. Während beim Beschuldigten D. die Warnanlage im direkten Blickfeld gelegen ist, hat der Beschuldigte C. aufgrund seiner Funktion als im Dienst stehender Sicherheitswärter die spezifische wenn nicht gar ausschliessliche Aufgabe gehabt, diese zu überwachen, damit er alle Personen, welche sich in seinem überblickbaren Bereich aufgehalten haben, rechtzeitig hätte warnen können. Und in diesem seinem überblickbaren Gefahrenbereich ist zum fraglichen Zeitpunkt auch E. gewesen. Der Beschuldigte D. hat offenbar aufgrund der Gesamtumstände (vertiefte Diskussion mit E. sowie lärmige Arbeiten in unmittelbarer Nähe) die anspringende Warnanlage nicht bemerkt. Der Beschuldigte C. hat sie wohl ebenfalls nicht wahrgenommen, wobei diese Frage gestützt auf das Beweisergebnis nicht restlos zu klären ist. Fakt ist auf jeden Fall, dass beide Beschuldigten E. nicht vor dem herannahenden Zug gewarnt haben. In der Folge hat sich dieser nach der Beendigung des Gesprächs mit dem Beschuldigten D. nach rechts gegen das nicht gesperrte Gleis abgedreht und ist bereits durch diese Bewegung angesichts des Abstands von lediglich rund 20 Zentimetern unmittelbar vom Gefahrenbereich in den Gefahrenraum des befahrenen Gleises 3 geraten. In diesem Moment ist er entweder vom durchfahrenden Zug angesogen worden oder er ist in dessen Lichtraumprofil getreten, wodurch er von der Zugspitze getroffen, durch die feste Absperrung geschleudert und derart schwer verletzt worden ist, dass er noch auf der Unfallstelle verstorben ist. Dieser Sachverhalt ist nachfolgend in Bezug auf die beiden Beschuldigten einer jeweils separaten rechtlichen Subsumption zu unterziehen. 4.4 a) Betreffend den erstinstanzlich verurteilten D. hat das Strafgericht erwogen, dem in Sicherheitsfragen ausgebildeten Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass das Führen eines Gesprächs im Gefahrenraum eines befahrenen Zuggleises nicht den Sicherheitsvorschriften entsprochen habe und höchst gefährlich gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als das Gespräch emotional geführt worden sei und deshalb mit spontanen, unüberlegten Bewegungen (z.B. Fuchteln mit Händen, Davonlaufen etc.) des Gegenübers habe gerechnet werden müssen. Hinzuweisen sei insbesondere auch darauf, dass wegen der bestehenden Licht- und Akustikverhältnisse die Warnvorrichtung Minimel offenbar nur schwer wahrnehmbar gewesen sei. So habe der Beschuldigte diese selbst erst nach dem Unfall bemerkt. Das Gespräch zwischen ihm und E. hätte daher nicht dort stattfinden dürfen. Der Unfalltod von E. hätte verhindert werden können, wenn D. darauf bestanden hätte, dass das Gespräch zwischen ihnen an einem sicheren, d.h. den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Ort, stattfindet. Dies sei ihm als Sorgfaltsverstoss, der zur fahrlässigen Tötung (recte: zum Tod) geführt habe, anzurechnen. Dass er mit dem Unterlassen der Warnung bzw. dem Verzicht darauf, das Gespräch an einen anderen Ort zu verlegen, zur Deeskalation der bereits angespannten Situation habe beitragen wollen, möge menschlich nachvollziehbar sein, hebe die entsprechende Sorgfaltspflicht aber gleichwohl nicht auf. b) Der Beschuldigte D. ist demgegenüber der Auffassung, dass keine der Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sei (vgl. oben E. 2.2). c) Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, D. hätte die Diskussion mit E. nicht dort führen dürfen, wo sie stattgefunden habe, vielmehr hätte er einen Standortwechsel erzwingen müssen, um so E. anzuhalten, sich aus der Gefahrenzone wegzubegeben (vgl. oben E. 2.1.b). d) aa) In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der tatbestandsmässige Erfolg, d.h. der Tod von E. , unzweifelhaft vorliegt, wobei dieser ebenso fraglos unvorsätzlich bewirkt worden ist (vgl. hierzu den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM] über die Legalinspektion bzw. den Lokalaugenschein vom 27. Dezember 2019 [act. 447 ff.] sowie das Sektionsprotokoll und Kurzgutachten des IRM vom 27. Dezember 2019 [act. 455 ff.]). bb) In Bezug auf die vorausgesetzte Garantenstellung des Beschuldigten D. ist zu erwägen, dass dieser zwar weder der Vorgesetzte von E. noch in das Sicherheitsdispositiv auf der Baustelle eingebunden oder Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen gewesen ist, wobei Ersteres und Letzteres auch den Beschuldigten C. betrifft, dies aber nichts daran ändert, dass D. gestützt auf Ziff. 4.4.1 der R RTE ‒ wie im Übrigen auch jede andere Person auf der Baustelle ‒ unabhängig seiner Funktion verpflichtet gewesen ist, alles vorzukehren, um (sich selbst und) andere vor Unfällen zu schützen. Diese sogenannte Jedermanns-Pflicht ist dem Beschuldigten D. aufgrund seiner eigenen früheren Ausbildung zum Sicherheitschef selbstredend bekannt gewesen. Gestützt auf diese Jedermanns-Pflicht ist das Vorliegen einer Garantenstellung gegenüber E. betreffend den Beschuldigten D. zu bejahen. Daran ändert auch nichts, dass E. auf der Baustelle die Funktion des Sicherheitschefs bekleidet hat. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass der Sicherheitschef kraft seines Amtes als einzige Person auf der Baustelle trotz seiner notorisch gefährlichen Tätigkeit vom Schutz durch die übrigen Anwesenden ausgenommen wäre, was offenkundig nicht der Intention der R RTE entspricht. cc) Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Sorgfaltspflichtverletzung ist in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass die Tatsache, wonach sich das Personal von D. mutmasslich nicht an die Sicherheitsvorschriften, zumindest aber nicht an die Anordnungen von E. , gehalten und überdies keinen eigenen Sicherheitswärter dabei bzw. diesen nicht als solchen eingesetzt hat, primäre Ursache für die Diskussion zwischen dem Beschuldigten D. und E. gewesen ist. Anlässlich dieser Diskussion hat D. ‒ welcher notabene als ehemaliger Sicherheitschef selber über eine umfassende Ausbildung im Sicherheitsbereich verfügt ‒sodann erkannt, dass sich E. in einem ungeschützten bzw. sicherheitsrelevanten Bereich hinter der Railsafe in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgleis aufgehalten hat. Ungeachtet hiervon hat D. nichts unternommen, um diesen offenkundigen Verstoss gegen elementarste Sicherheitsregeln zu unterbinden bzw. die Sicherheit des hochgradig gefährdeten Sicherheitschefs zu schützen. Stattdessen hat der Beschuldigte D. in dieser Situation mit dem Verstorbenen eine zumindest zu Beginn hitzig geführte Unterredung begonnen. Gemäss den Aussagen von D. habe er nichts getan, weil er in dieser Situation habe deeskalieren wollen. Diese Erklärung mag wohl zutreffend sein, kann aber nicht als Rechtfertigung für seine Untätigkeit dienen, ist es dem Beschuldigten D. in seiner Funktion als Bauleiter betreffend die Fahrleitungen doch lediglich darum gegangen, den Weiterbetrieb seiner Baustelle, welcher ihm offenbar wichtiger gewesen ist als der Schutz seines Gegenübers, zu sichern, wozu er auf das Einlenken von E. angewiesen gewesen ist. Überdies hat es der Beschuldigte D. versäumt, während des Gesprächs bzw. unmittelbar im Anschluss daran die Warnanlage Minimel zu beachten, welche sich unbestrittenermassen in seinem direkten Blickfeld sowie im Rücken von E. befunden hat ‒ wenn er es denn schon als zwingend nötig erachtet haben sollte, die Diskussion am fraglichen Ort zu führen ‒, um den Verstorbenen allenfalls noch im letzten Moment warnen zu können. Sollte es im Übrigen zutreffend sein, dass er die Warnanlage tatsächlich sowohl visuell als auch akustisch nicht wahrgenommen hat, obwohl sie erstelltermassen ausgelöst und den herannahenden Zug rechtzeitig angekündigt hat, wäre dies umso mehr ein Beleg dafür, dass entweder die Diskussion sehr intensiv geführt worden ist, oder dass die in unmittelbarer Nähe stattgefundenen Bauarbeiten sehr ablenkend gewesen sind, was dann aber beides logischerweise bedeutet, dass das Gespräch am fraglichen Ort zufolge der offensichtlichen Nähe von E. hinter der Railsafe zum befahrenen Gleis hin keinesfalls hätte geführt werden dürfen. Indem also D. die Diskussion mit E. an einem unzulässigen Ort geführt hat, im Wissen darum, dass sich sein Gesprächspartner an einer hochgradig gefährlichen Stelle aufgehalten hat, an welcher dieser nicht hätte stehen und zugleich ein Gespräch führen dürfen, da jede (unbewusste) Fehlbewegung unmittelbare Lebensgefahr bedeutet, und mit einer solchen Fehlbewegung zufolge der zumindest zu Beginn hitzig geführten Diskussion nach dem gesunden Menschenverstand jederzeit zu rechnen gewesen ist, ist er seiner sich aus der Jedermanns-Pflicht ergebenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um andere vor Unfällen zu schützen, nicht nachgekommen. Stattdessen hätte er, wie in der Anklageschrift beschrieben, sich am fraglichen Ort erstens nicht für das Gespräch zur Verfügung stellen und zweitens dort sogar noch verharren dürfen, obwohl dieses Gespräch selbst wie auch die Umstände (Lärm, Helligkeit) es offenbar zunehmend verunmöglicht haben, die Warnanlage wahrzunehmen. Damit liegt ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten seitens des Beschuldigten D. vor. dd) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass das Verhalten des Beschuldigten D. (nämlich die unterlassene Verlegung des Gesprächs oder zumindest die lückenlose Beobachtung des Warnsystems inklusive der Warnung des Geschädigten) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Wäre das Gespräch zwischen D. und E. nicht am fraglichen Ort durchgeführt worden oder hätte der Beschuldigte die Warnanlage stets im Auge gehabt, wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zum fatalen Unfall gekommen. Genau für einen Fall wie den vorliegenden existieren die einschlägigen Vorschriften zu den Sicherheitsbestimmungen, welche D. fraglos gekannt hat, damit eben auch eine unbewusste oder unbedachte Bewegung nicht zu einem Unfall führt. Auch die Tatsache, wonach den Geschädigten zweifellos ein (grobes) Mitverschulden trifft, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Abgesehen davon, dass grundsätzlich mit Fehlverhalten gerechnet werden muss, bildet in casu das Abdrehen von der Railsafe hin zum befahrenen Gleis nach dem Gespräch und vor dem Hintergrund der auf die Sinne einwirkenden Umgebung (Lärm und Helligkeit) angesichts der sicherlich bestehenden körperlichen und mentalen Erschöpfung auf der Baustelle um 23:40 Uhr keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschuldigten D. in den Hintergrund drängt. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass sich E. in einem ersten Schritt eigenverantwortlich selber gefährdet hat, indem er sich aus freien Stücken zum Gesprächsort hinter der Railsafe begeben hat. An diesem Ort ist er jedoch, zumindest solange er sich nicht bewegt hat, nicht konkret gefährdet gewesen, von einem vorbeifahrenden Zug erfasst zu werden, wie dies der Beschuldigte selber geltend macht. Erst das Gespräch mit D. hat ihn in massgeblicher Weise derart abgelenkt, dass aus der abstrakten eine konkrete Gefährdung geworden ist. Es ist nochmals zu betonen, dass es keinesfalls als abwegig zu bezeichnen ist, dass E. nach der (zumindest zu Beginn) hitzig geführten Diskussion für einen kurzen Moment vergessen hat, wo er sich befindet, und in der Folge die fatale Bewegung hin zum befahrenen Gleis gemacht hat. Das Verhalten des Geschädigten liegt nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist. Die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten D. , er habe nach dem positiv verlaufenen Gespräch nicht damit rechnen müssen, dass sich E. ohne zu schauen in Richtung des befahrenen Gleises fortbewege, geht fehl. So ist es keinesfalls von Anfang an klar gewesen, dass das Gespräch positiv verlaufen wird; genauso gut hätte es zum Streit kommen und E. hätte jederzeit im Ärger eine unbewusste bzw. unbedachte Bewegung hin zum befahrenen Gleis machen können. Abgesehen hiervon bietet auch ein positiv verlaufenes Gespräch keine Garantie dafür, dass man vor unbedachten Bewegungen gefeit ist. Erfahrungsgemäss sind die Teilnehmer auch nach einem positiv verlaufenen Gespräch häufig noch für eine bestimmte Zeit in ihre Gedanken bzw. das soeben Besprochene vertieft und nehmen ihre Umwelt nicht in der ersten Sekunde nach dessen Beendigung vollumfänglich wahr. In casu ist E. offenbar so kurz nach dem Gesprächsabschluss vom Zug getroffen worden, dass D. überhaupt keine Zeit geblieben ist, um diesen zu warnen, was nichts anderes bedeutet, als dass er selbst seine Umgebung nach der Gesprächsbeendigung ebenfalls nicht mit allen seinen Sinnen erfasst hat. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten D. gar nicht vorgeworfen wird, vorausgesehen zu haben, dass sich der Verstorbene nach dem positiv verlaufenen Gespräch in Richtung des befahrenen Gleises wegbewegen könnte, sondern vielmehr, dass bereits von Anfang an mit der Aufnahme des Gesprächs, als D. bemerkt hat, dass sich E. im Gefahrenbereich aufhält, die voraussehbare Gefahr eines Fehltritts mitsamt der entsprechenden Konsequenzen bestanden hat. ee) Zu beurteilen bleibt die Frage der Vermeidbarkeit des Erfolges, unter welchem Titel praxisgemäss ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei es für dessen Zurechnung genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache hierfür gebildet hat. Diesbezüglich steht ohne Weiteres fest, dass sowohl die unterbliebene Verlegung des Gesprächsorts wie auch die fehlende Warnung nach der Aktivierung der Alarmanlage mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mitursächlich für den Unfall und den damit verbundenen Eintritt des Todes gewesen sind. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Fragen stellen sich schliesslich zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von D. nach den einschlägigen Bestimmungen der R RTE, alles vorzukehren, um (sich selbst und) andere vor Unfällen zu schützen, mithin entweder von vornherein den Gesprächsort zu verlegen oder dann zumindest die Warnanlage zu beachten und E. nach deren Aktivierung zu warnen, statt ihn einfach seinem Schicksal zu überlassen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Verstorbenen gekommen. Die Behauptung, dass sich E. durch D. per se nicht zu einem Wechsel des Gesprächsorts hätte verleiten lassen, ist spekulativ. Es existieren keine Hinweise, wonach E. das betreffende Gespräch ausschliesslich am fraglichen Ort zu führen bereit gewesen ist, zumal es sich bei D. nicht bloss um einen einfachen Arbeiter, sondern immerhin um den Bauleiter betreffend die Fahrleitungen gehandelt hat. ff) Den weiteren Vorbringen des Beschuldigten ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ Folgendes zu entgegnen: In Bezug auf die gerügte Verletzung des Akkusationsprinzips ist zu bemerken, dass der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden ( Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen ( Heimgartner / Niggli , a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 120 IV 348 E. 3c, mit Hinweisen) ist bei unechten Unterlassungsdelikten in der Anklageschrift auszuführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflicht-widrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 116 Ia 455 E. 3a). Im vorliegenden Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). In concreto wird dem Beschuldigten D. zur Last gelegt, er habe ‒ obwohl er in seiner Funktion als Bauleiter und aufgrund seiner Ausbildung die einschlägigen Vorschriften gekannt und gewusst habe, dass ihm die Pflicht zugekommen sei, alles vorzukehren, um sich selbst und anderes Personal vor Unfällen zu schützen, und obwohl er gesehen habe, dass sich E. ohne Notwendigkeit im Gefahrenraum und Gefahrenbereich des Nachbargleises aufgehalten habe ‒ mit diesem am gewählten Standort eine Diskussion geführt, was dazu geführt habe, dass sich E. eine längere Zeit im Gefahrenraum bzw. Gefahrenbereich aufgehalten habe. Insbesondere habe es der Beschuldigte D. pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, die Diskussion an einen anderen Ort zu verlegen. Weiter wird ihm vorgeworfen, er habe ‒ obwohl er direkten Blickkontakt auf das automatische Warnsystem Minimel gehabt und gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass E. den Rücken zum Warnsystem gerichtet und dieses nicht habe sehen können ‒ pflichtwidrig unvorsichtig nicht erkannt, dass sich dieses aktiviert habe, und es in der Folge pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, E. entsprechend zu warnen. Mit der Umschreibung dieses realen Lebenssachverhalts genügt in casu die Anklage den gesetzlichen Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion. Die Anklageschrift nennt die Umstände, aus welchen sich eine Garantenpflicht des Beschuldigten ergeben soll, sie umschreibt, worin die Pflichtwidrigkeit bestanden haben soll und was die gebotenen Handlungen gewesen wären, und sie enthält die Normen, die verletzt sein sollen. Wenngleich die Anklageschrift eine konkrete Auseinandersetzung mit der Vorhersehbarkeit sowie der Vermeidbarkeit des Erfolges etwas vermissen lässt, besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte gewusst hat, wogegen er sich hat verteidigen müssen. Nachdem die Anklageschrift keinem Selbstzweck dient und nach der Rechtsprechung auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegensteht, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, zumal die nähere Begründung der Anklage vor den Schranken erfolgt und es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1), ist den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten nicht zu folgen. In Bezug auf den Einwand, wonach ein Fall von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung vorliege, wofür er nicht verantwortlich gemacht werden könne, da aufgrund der bewussten Selbstgefährdung durch den Verstorbenen die Tatbestandsmässigkeit ausgeschlossen werde, ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht zwar das Überschreiten der Gleise durch den Sicherheitschef E. hin zum späteren Unfallort und das Verweilen im Gefahrenbereich, angelehnt an die Railsafe, in Übereinstimmung mit den Darlegungen beider Beschuldigten als durch den Geschädigten bewusst eingegangene Selbstgefährdung qualifiziert. Im Gegensatz hierzu taxiert aber das Kantonsgericht die nach dem Abschluss der Diskussion folgenden Handlungen, namentlich den unvermittelten Eintritt des Verstorbenen in den Gefahrenraum bzw. den Übertritt vom Gefahrenbereich in den Gefahrenraum, als eine unbewusste Selbstgefährdung, zumal E. ganz offensichtlich keine Kenntnis von der Zugannäherung und daraus folgend seiner unmittelbaren Lebensgefahr gehabt hat. Diese Handlung ist offenkundig nicht durch den freien Willen gesteuert bzw. durch Achtsamkeit geprägt worden, mit dem Ziel, sie in der Gegenwart mit den Zielen für die Zukunft in Einklang zu bringen. Bewusstsein ist eine Leistung des gesamten Körpers in seinem Umweltkontext, wobei die erste Komponente immer die Wahrnehmung ist. Und genau an dieser Wahrnehmung seines Umfelds hat es dem Verstorbenen in concreto gemangelt. Damit hat er als Rechtsgutträger das Tatgeschehen jedoch nicht mehr derart unter Kontrolle gehabt, dass er im Sinne der Tatherrschaft jederzeit und bis zuletzt steuernd einzugreifen vermocht hätte. Hieraus folgt, dass die lediglich in Bezug auf den Beginn der Geschehnisse bewusst eingegangene Selbstgefährdung des Geschädigten angesichts der überholenden Ereignisse (Ablenkung durch das Gespräch, Herannahen eines Zuges und dadurch ausgelöste unmittelbare Lebensgefahr) nicht zu einem generellen Wegfall der Tatbestandsmässigkeit führen kann. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte D. in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. 4.3 a) Betreffend den erstinstanzlich freigesprochenen Beschuldigten C. hat das Strafgericht dargelegt, es sei davon auszugehen, dass dieser den Verstorbenen auf die Gefährdung seiner Sicherheit hingewiesen und ihn aufgefordert habe, den Gefahrenraum im befahrenen Gleis 3 hinter der Railsafe zu verlassen. C. habe davon ausgehen dürfen, dass E. als Sicherheitschef und aufgrund seines Hinweises die eigene Gefährdung bewusst gewesen sei. Es habe für C. kein Anlass für weitere Vorkehrungen bestanden, zumal in diesem Zeitpunkt noch keine Zugdurchfahrt durch das automatische Warnsystem Minimel angekündigt worden und E. auch nicht aufgrund des Gesprächs mit D. mutmasslich in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, was C. ausser seinem expliziten Hinweis sonst noch hätte tun müssen oder können, um seinen Sicherheitschef zum Verlassen des Gefahrenraums zu bewegen. Demzufolge könne C. auch kein pflichtwidriges Handeln bzw. Unterlassen gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Wegleitung R RTE 20100 vorgeworfen werden. b) Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, es sei dem Beschuldigten C. anzulasten, dass er es trotz seiner Funktion als Sicherheitswärter unterlassen habe, E. aus dem Gefahrenbereich herauszuholen bzw. diesen vor dem herannahenden Zug zu warnen (vgl. oben E. 2.1.a und b). c) Der Beschuldigte C. vertritt die Ansicht, angesichts des klaren Selbstverschuldens seitens des Verstorbenen lasse sich keine Verantwortung seinerseits am Geschehenen erkennen, zumal er alles Zumutbare unternommen habe, um die sicherheitsgefährdende Situation zu entschärfen (vgl. oben E. 2.3.a). d) aa) In rechtlicher Hinsicht ist wie bereits beim Beschuldigten D. festzustellen, dass der tatbestandsmässige Erfolg, d.h. der Tod von E. , unzweifelhaft vorliegt und dieser ebenso fraglos unvorsätzlich bewirkt worden ist. bb) Im Hinblick auf die vorausgesetzte Garantenstellung des Beschuldigten C. ist zu erwägen, dass dieser zwar weder der Vorgesetzte von E. noch Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen gewesen ist, allerdings ist er in seiner Funktion als Sicherheitswärter ausdrücklich in das Sicherheitsdispositiv auf der Baustelle eingebunden gewesen, womit sich seine Garantenstellung sowohl aus vertraglicher Pflicht wie auch aus der Jedermanns-Pflicht gestützt auf Ziff. 4.4.1 der R RTE ergibt. An dieser Einschätzung ändert wiederum nichts, dass E. in dessen Funktion als Sicherheitschef in sicherheitstechnischen Fragen der Vorgesetzte von C. gewesen ist. cc) Gestützt auf den erstellten rechtserheblichen Sachverhalt steht fest, dass C. am späteren Unfallort zum massgeblichen Zeitpunkt der einzige im Dienst stehende Sicherheitswärter gewesen ist, nachdem sich E. ‒ in der Doppelfunktion als Sicherheitschef und als Sicherheitswärter ‒ in der Pause befunden hat und überdies infolge der Diskussion mit D. offenkundig anderweitig beschäftigt gewesen ist sowie der andere Sicherheitswärter (I. ) sich nicht im überblickbaren Bereich aufgehalten, sondern seine eigene rund 60 Meter entfernte Gruppe von Arbeitern überwacht hat. In Anbetracht des Pflichtenhefts eines Sicherheitswärters ist zudem klar, dass es zu den Hauptaufgaben von C. gehört hat, bei der Annäherung einer Fahrt (das Alarmsignal abzugeben bzw. das technische Alarmmittel auszulösen oder) das automatisch angesteuerte Alarmmittel zu überwachen, sich zu vergewissern, dass sich vor der Durchfahrt niemand mehr im betroffenen Gefahrenraum aufhält und zu prüfen, ob der Gefahrenraum bzw. das Lichtraumprofil frei und ein ungefährdetes Befahren der Arbeitsstelle möglich ist. Der Sicherheitswärter ist verantwortlich für die rechtzeitige Alarmierung der Arbeitsstelle und das zeitgerechte Einleiten bzw. Umsetzen von Notmassnahmen. Er muss jederzeit überlegt und mit grösster Aufmerksamkeit handeln, so dass er fähig ist, bei Gefahr den Umständen entsprechend wirksam einzuschreiten. In casu macht C. geltend, E. gewarnt und ihn aufgefordert zu haben, aus dem Gefahrenbereich herauszukommen. Ob dies zutrifft, kann, wie bereits vorstehend erwähnt (oben E. 4.3), offengelassen werden. Entscheidend ist nämlich, dass sich der Beschuldigte C. entgegen der Ansicht des Strafgerichts nicht hätte darauf beschränken dürfen, den Verstorbenen bloss vor der Diskussion mit D. zu warnen und ihn dann seinem Schicksal zu überlassen. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte C. zu diesem Zeitpunkt in seiner Funktion als Sicherheitswärter keine ihm zugewiesene Arbeitsgruppe aktiv zu überwachen gehabt hat. Vielmehr hat die von ihm grundsätzlich zu überwachende Gruppe von vier Personen, welche ursprünglich mit Gleisarbeiten auf der anderen Seite des Bahnhofs Richtung H. beschäftigt gewesen ist, mittlerweile ihre Arbeit beendet und sich in Richtung des Unfallorts bzw. darüber hinaus in Richtung F. verschoben, ohne aber einen neuen Arbeitseinsatz begonnen zu haben. Ansonsten wäre es dem Beschuldigten C. von vornherein nicht erlaubt gewesen, mit E. vor dessen Gespräch mit D. zu plaudern. Hätte der Beschuldigte C. tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt seine Gruppe aktiv zu überwachen gehabt, wie er dies geltend macht, dann hätte er sich zwingendermassen bei dieser an deren Einsatzort befinden müssen; dies ist aber offenkundig nicht der Fall gewesen. Dementsprechend ist der Beschuldigte C. aufgrund seiner Funktion als im Dienst stehender Sicherheitswärter zu jenem Zeitpunkt der Einzige gewesen, welcher die ausdrückliche Aufgabe gehabt hat, am fraglichen Ort seine gesamte Aufmerksamkeit auf die Warnanlage Minimel zu richten, um alle Personen, welche sich in seinem überblickbaren Bereich aufgehalten haben, d.h. auch den Sicherheitschef E. , bei Ankündigung einer Zugdurchfahrt rechtzeitig warnen zu können. Dies gilt umso mehr, als er ausdrücklich erkannt hat, dass sich der Geschädigte im Gefahrenbereich aufgehalten hat, ansonsten er ja keinen Grund gehabt hätte, diesen vorgängig aufzufordern, aus dem nicht geschützten Bereich herauszukommen, wie er es selbst geltend macht. Fakt ist sodann, dass C. E. nicht vor dem herannahenden Zug gewarnt hat, obwohl sich dieser nur wenige Meter von ihm entfernt befunden hat, entweder, weil er die Warnanlage schlicht nicht beachtet und deshalb trotz deren optischen und akustischen Signals nicht bemerkt hat, dass sie ausgelöst hat, oder dann, weil er sich per se nicht für die Sicherheit von E. zuständig gefühlt hat. Beides stellt zweifellos eine dem Beschuldigten C. anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung dar. dd) In Bezug auf die Voraussehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz sowie die Vermeidbarkeit des Geschehenen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs ist zu erwägen, dass das Verhalten des Beschuldigten C. (nämlich die unterbliebene Warnung des Verstorbenen vor dem herannahenden Zug) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens zweifellos geeignet gewesen ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen. Die Bestimmungen der R RTE sollen genau dazu dienen, ein Szenario wie das eingetretene zu verhindern. Der Beschuldigte C. hätte gestützt auf seine dienstlichen Aufgaben als Sicherheitswärter plus die Jedermanns-Pflicht auf Baustellen die Aufgabe gehabt, alle Anwesenden, in concreto namentlich seinen abgelenkten Sicherheitschef, vor herannahenden Zügen zu schützen. Aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner Funktion als einziger im Dienst stehender Sicherheitswärter am späteren Unfallort hätte er, nachdem sich E. offenbar nicht dazu hat bewegen lassen, aus dem Gefahrenbereich herauszukommen, zwingend das Warnsystem lückenlos überwachen müssen, um in der Lage zu sein, falls dieses auslöst, mit allen ihm zur Verfügung stehenden und zur Räumung des Gefahrenraums zweckdienlichen Mittel (wie z.B. dem Verwenden seines Klanghorns) einen Unfall wie den eingetretenen zu verhindern. Keine Fragen stellen sich schliesslich sowohl zur Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts als auch zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten ‒ sprich hätte der Beschuldigte C. die Warnanlage beachtet und den Verstorbenen gewarnt ‒ wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zum fatalen Unfall gekommen. Stattdessen hat er schlicht nichts getan, im Vertrauen darauf, dass schon nichts passieren werde. ee) Bezüglich des auch vom Beschuldigten C. vorgebrachten Einwands, wonach ein Fall von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung vorliege, wofür er nicht verantwortlich gemacht werden könne, da aufgrund der bewussten Selbstgefährdung durch den Verstorbenen die Tatbestandsmässigkeit ausgeschlossen werde, ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen zum Beschuldigten D. zu verweisen (oben E. 4.4.d/ff) und auch hier zu bemerken, dass die lediglich in Bezug auf den Beginn der Geschehnisse bewusst eingegangene Selbstgefährdung des Geschädigten angesichts der überholenden Ereignisse (Ablenkung durch das Gespräch, Herannahen eines Zuges und dadurch ausgelöste unmittelbare Lebensgefahr) nicht zu einem generellen Wegfall der Tatbestandsmässigkeit führen kann. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C. in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Dogmatische Erwägungen (...) 5.2. Konkrete Erwägungen Beschuldigter C. a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung beantragt die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren, es sei der Beschuldigte wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen. Demgegenüber begehrt C. eine Bestätigung des von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteils, wobei er darauf verzichtet, konkrete Ausführungen zur Strafzumessung zu tätigen. Die Tatsache, wonach der Beschuldigte C. mit vorliegendem Urteil in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt wird und entsprechend zu bestrafen ist, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist (Art. 408 Abs. 1 StPO). b) Die fahrlässige Tötung umfasst gemäss Art. 117 StGB einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) am unteren Rand und einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren am oberen Ende. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten des zu würdigenden Tatbestands fällt negativ ins Gewicht, dass es der Beschuldigte in seiner Funktion als im Dienst stehender Sicherheitswärter pflichtwidrig versäumt hat, E. , welcher zum Unfallzeitpunkt durch eine Diskussion mit D. abgelenkt gewesen ist und sich in für den Beschuldigten erkennbarer Weise im Gefahrenbereich des angrenzenden und befahrenen Gleises befunden hat, vor einem herannahenden Zug zu warnen, obwohl genau diese Pflicht zu den Kernaufgaben eines Sicherheitswärters gehört. Nicht von entscheidender Relevanz ist dabei, ob es der Beschuldigte schlicht versäumt hat, die Warnanlage zu überwachen, und deshalb trotz deren optischen und akustischen Signals nicht bemerkt hat, dass sie ausgelöst hat, oder ob er deren Ertönen zwar wahrgenommen, sich aber per se nicht für die Sicherheit von E. zuständig gefühlt hat. In der Folge hat sich E. nach der Beendigung der Diskussion mit D. sowie sich offenkundig der unmittelbaren Lebensgefahr durch den herannahenden Zug nicht bewusst nach rechts gegen das befahrene Gleis abgedreht und ist vom durchfahrenden Zug entweder angesogen worden oder in dessen Lichtraumprofil getreten, wodurch er von der Zugspitze getroffen, durch die feste Absperrung geschleudert und derart schwer verletzt worden ist, dass er noch auf der Unfallstelle verstorben ist. Massgeblich entlastend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sich der Verunfallte angesichts seiner Funktion als Sicherheitschef zweifellos sehr gut mit allen sicherheitsrelevanten Bestimmungen ausgekannt und sich überdies eigenverantwortlich in die gefährliche Situation hinter der Railsafe auf der Seite des befahrenen Gleises begeben und dort ebenfalls aus eigenem Antrieb das Gespräch mit dem Beschuldigten D. geführt hat. Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt neutral zu gewichten. In Abwägung aller tatrelevanten Umstände ist im Ergebnis die Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten C. als nicht mehr leicht wiegend einzustufen, was in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von 210 Strafeinheiten führt. Bei diesem Strafmass ist die Verhängung einer Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) nicht mehr möglich, womit für die fahrlässige Tötung eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festzusetzen ist. c) Zu beurteilen sind sodann die Vorwürfe der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs, welche von der Vorinstanz ‒ unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021 ‒ mit einer Geldstrafe von insgesamt 100 Tagessätzen zu je CHF 30.-- (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen) sanktioniert worden sind. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass diese Anklagepunkte inklusive der diesbezüglichen Strafzumessung ausdrücklich nicht von der Berufung der Staatsanwaltschaft erfasst werden und der Beschuldigte C. überdies kein eigenes Rechtsmittel erhoben hat (vgl. oben E. 1.2), weshalb es sich an vorliegender Stelle erübrigt, entsprechende Ausführungen zu tätigen, und stattdessen ‒ unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (unten lit. e) ‒ auf die nicht angefochtenen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II.2 S. 22 ff.) zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). d) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die tatbezogene hypothetische Einzelstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte C. am 1. im Kosovo geboren und zusammen mit seiner Familie im Jahre 2. in die Schweiz gekommen ist. Hier hat er die obligatorische Schule besucht und nach dem Abbruch einer Lehre als Lüftungsmonteur zuerst im Gleisbau und anschliessend als Sicherheitswärter gearbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt ist er bei einem Stellenvermittlungsbüro in O. tätig und verdient dabei monatlich rund CHF 3. brutto. C. ist schweizerischer Staatsangehöriger, verheiratet und hat zwei in den Jahren 4. und 5. geborene Kinder. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sind keine Bemerkungen angebracht. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, liegt nicht vor. Zu berücksichtigende Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen auffällt, ist der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Oktober 2014 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt worden. Ferner ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'300.-- verurteilt worden. Diese Entscheide sind zwar als Ausdruck einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Normen des Strassenverkehrsgesetzes zu werten, rechtfertigen aber, nachdem es sich hierbei nicht um einschlägige Vorstrafen in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung handelt, unter diesem Titel keine Straferhöhung. Demnach erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe als angebracht. e) aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Nachdem sich das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delikt am 23. November 2019 zugetragen hat, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Strafe angezeigt. bb) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; je mit Hinweisen). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind mit Blick auf die Geschäftslast der Strafbehörden unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). In der Vergangenheit hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots etwa bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, neun, acht oder mehr als sechs Monate benötigt worden sind (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4 f.; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3, mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen; BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall hat die Erstinstanz die Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten, hat sie doch für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung rund neun Monate gebraucht (Urteil vom 13. Juli 2023, Aufgabe zur Versendung am 15. April 2024). Dies stellt in casu ein gewichtiges Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, zumal das Vorliegen besonderer Umstände mangels Bestehens komplexer Sachverhalte oder einer Vielzahl von Tatvorwürfen nicht ersichtlich ist und das schriftlich begründete Urteil überdies lediglich 31 Seiten umfasst. Dieser von Amtes wegen festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einem entsprechenden Strafrabatt Rechnung zu tragen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts rechtfertigt sich hierfür eine Reduktion der jeweiligen Strafen um rund 10 %. Dies bedeutet, dass erstens von der tat- und täterbezogenen hypothetischen Freiheitsstrafe von sieben Monaten 21 Tage abzuziehen sind und zweitens von der nicht angefochtenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zehn Tagessätze, was im Ergebnis für sämtliche Delikte zusammen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und neun Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen führt. f) Bei dem Strafmass betreffend die Freiheitsstrafe von sechs Monaten und neun Tagen ist der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und vorliegend ohne Weiteres zu gewähren. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Betreffend die nicht angefochtene und bloss von Amtes wegen korrigierte Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist festzustellen, dass sowohl die Höhe des einzelnen Tagessatzes wie auch der unbedingte Vollzug nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. g) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte C. in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der fahrlässigen Tötung, der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs schuldig zu erklären und, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten und neun Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Freiheitsstrafe sieben Monate, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren), sowie zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.-- (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Geldstrafe 100 Tagessätze zu je CHF 30.--) zu verurteilen; im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und der Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. 5.3 Konkrete Erwägungen Beschuldigter D. a) In Bezug auf die konkrete Strafzumessung bezüglich von D. ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang keine substantiierten Rügen vorgebracht und die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung des angefochtenen Urteils begehrt hat. Angesichts des zu bekräftigenden vorinstanzlichen Schuldspruchs würde sich damit eine vertiefte Auseinandersetzung hiermit erübrigen. Nichtsdestotrotz ist zu erwägen, dass in Würdigung der objektiven Tatkomponenten festzuhalten ist, dass es der Beschuldigte sorgfaltspflichtwidrig versäumt hat, das Gespräch mit E. an einem anderen Ort zu führen als es tatsächlich stattgefunden hat, obwohl er aufgrund seines beruflichen Werdegangs und namentlich seiner eigenen Ausbildung zum Sicherheitschef sehr wohl gewusst hat bzw. hätte wissen müssen, dass sich E. im Gefahrenbereich befunden hat und jeder unbewusste Fehltritt während des Gesprächs oder im Rahmen der Beendigung des Gesprächs bzw. unter der Einwirkung der vorausgegangen verbalen Auseinandersetzung ohne Weiteres dazu führen kann, dass dieser sich in den Gefahrenraum begibt oder gar in das Lichtraumprofil eines vorbeifahrenden Zuges gerät. Dieses Gespräch zwischen dem Beschuldigten D. und E. hat überdies die bereits zu Lasten des Verunfallten bestehende Gefahrenlage exponentiell erhöht. Darüber hinaus hätte D. bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmen können bzw. müssen, dass die Warnanlage tatsächlich ausgelöst hat, wodurch er seinen Gesprächspartner, welcher die Warnanlage in seinem Rücken gehabt und diese deshalb nicht gesehen hat, allenfalls noch rechtzeitig hätte warnen können. Was hiernach passiert ist, ist hinlänglich bekannt. Massgeblich entlastend ist auch hier zu berücksichtigen, dass sich der Verunfallte angesichts seiner Funktion als Sicherheitschef zweifellos sehr gut mit allen sicherheitsrelevanten Bestimmungen ausgekannt und sich überdies eigenverantwortlich in die gefährliche Situation hinter der Railsafe auf der Seite des befahrenen Gleises begeben und dort ebenfalls aus eigenem Antrieb das Gespräch mit dem Beschuldigten D. geführt hat. Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt wiederum neutral zu gewichten. In Abwägung aller tatrelevanten Umstände ist im Ergebnis die Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten D. als leicht einzustufen, was in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zu der nicht angefochtenen schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von 80 Strafeinheiten führt. Bei diesem Strafmass ist die Verhängung einer Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) ohne Weiteres möglich und folglich anzuordnen. b) Gestützt auf die besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und zufolge fehlender nennenswerter Umstände ‒ der am 1. in Österreich geborene und die österreichische Staatsbürgerschaft aufweisende Beschuldigte lebt seit 2. in der Schweiz, ist nicht verheiratet, hat keine Kinder, arbeitet als Projektleiter bei den P. und verdient CHF 3. brutto pro Monat, hat keine Schulden, weist keine Vorstrafen auf und ist bei guter Gesundheit ‒in concreto als neutral zu werten sind, erübrigt sich eine Anpassung der vorgängig definierten tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe. c) Wie bereits beim Beschuldigten C. steht auch beim Beschuldigten D. fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar und somit unter diesem Titel keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Strafe angezeigt ist. Allerdings rechtfertigt sich desgleichen bei ihm zufolge der auch hier von Amtes wegen festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der Strafe um rund 10 %. Dies bedeutet, dass von der tat- und täterbezogenen hypothetischen Geldstrafe von 80 Tagessätzen acht Tagessätze abzuziehen sind, was im Ergebnis zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen führt. d) Damit ist der Beschuldigte D. der fahrlässigen Tötung schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu verurteilen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 StGB) ist angesichts der unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von D. beim von der Vorinstanz festgelegten Betrag von CHF 170.-- zu belassen. Diese Strafe ist gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB zufolge der guten Legalprognose bedingt auszusprechen, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6. Kosten 6.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs ‒ indem einerseits die Berufung des Beschuldigten D. abgewiesen und andererseits diejenige der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als auch der Beschuldigte C. der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt wird, was eine Änderung dessen Strafmasses wie auch eine entsprechend angepasste erstinstanzliche Kostenfolge nach sich zieht ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 18'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 18'000.-- [zwölf Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] plus Auslagen von pauschal CHF 200.--) im jeweils hälftigen Umfang (= CHF 9'100.--) dem Beschuldigten D. sowie dem Beschuldigten C. aufzuerlegen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten C. , Advokat Dr. Guido Hensch, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss dessen Honorarnote vom 10. Dezember 2024 ‒allerdings unter Berücksichtigung eines im Kanton Basel-Landschaft vorgegebenen Stundenansatzes von CHF 200.-- für die amtliche Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO Anwälte ‒ eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'630.30 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO wird der Beschuldigte C. zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. bb) Der Beschuldigte D. hat die Kosten seines Wahlverteidigers bei vorliegendem Verfahrensausgang im Hinblick auf die von ihm erhobenen Rügen selbst zu tragen. 6.2 Strafgericht a) aa) Bezüglich der ordentlichen Kosten der Vorinstanz ist zu erwägen, dass der Beschuldigte C. zufolge seiner Schuldsprüche hinsichtlich der fahrlässigen Tötung sowie der diversen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nunmehr sowohl die hälftigen aus der Strafuntersuchung wegen der fahrlässigen Tötung resultierenden Kosten in der Höhe von CHF 11'015.90 (gesamthafte Kosten gemäss dem im Berufungsverfahren eingereichten Kostenblatt der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2024 = CHF 22'031.80) plus die gesamten und lediglich ihn betreffenden sich aus der Strafuntersuchung wegen der diversen Verkehrsdelikte ergebenden Kosten von CHF 570.-- (act. 1563) als auch einen hälftigen Anteil an der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- (Gebühr des Strafgerichts von total CHF 3'500.--) zu tragen hat. bb) Der Beschuldigte D. hat wie auch der Beschuldigte C. aufgrund seiner Verurteilung betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung die hälftigen aus der Strafuntersuchung wegen der fahrlässigen Tötung resultierenden Kosten in der Höhe von CHF 11'015.90 (gesamthafte Kosten gemäss dem im Berufungsverfahren eingereichten Kostenblatt der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2024 = CHF 22'031.80) und zusätzlich einen hälftigen Anteil an der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- (Gebühr des Strafgerichts von total CHF 3'500.--) zu tragen. b) aa) Hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten hat der Vorderrichter angeordnet, dass das Honorar des Verteidigers Dr. Guido Hensch in der Höhe von insgesamt CHF 12'260.75 (Privatverteidigung Honorar 25 Std. und 35 Min. à CHF 230.00; amtliche Verteidigung Honorar 27 Std. und 30 Min. à CHF 200.00; inkl. HV vom 13. Juli 2023: Verhandlung / Urteilseröffnung / Weg: 5 ¼ Std.; und 7,7 % Mehrwertsteuer) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 135 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet wird. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte C. gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 5'923.50 (27,5 h zu CHF 200.--/h plus 7,7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 423.50) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). bb) Betreffend den Beschuldigten D. ergeben sich angesichts der zu bestätigenden Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Hinblick auf die erstinstanzlichen Parteikosten keine Änderungen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge

E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden zwei Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten D n Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das gerügte Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte D. berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres sowohl auf die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch auf diejenige des Beschuldigten D. einzutreten.

E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben der Beschuldigte D. und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung bezüglich des Beschuldigten C. eine zusätzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, eine Erhöhung des Strafmasses und eine differenzierte Kostenverteilung sowie betreffend den Beschuldigten D. ebenfalls eine abgeänderte Kostenverteilung. Demgegenüber strebt der Beschuldigte D. in seiner Berufung einen Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung unter entsprechender Kostenfolge an. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit einerseits die Verurteilung von C. wegen grober Verkehrsregelverletzung, Missbrauchs von Ausweisen und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs und andererseits dessen Freispruch von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Ziffer 3.2 Absatz 1 der Anklageschrift, die Vollziehbarerklärung der gegen C. am 7. Januar 2021 von der Staatsanwaltschaft Baden bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.-- sowie in diesem Zusammenhang die Bildung einer Gesamtstrafe. Ebenso nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Honorar des Rechtsvertreters des Beschuldigten C. , Dr. Guido Hensch, in der Höhe von insgesamt CHF 12'260.75 sowie die Verweisung der nicht bezifferten Schadenersatzforderung von A. vom 6. März 2020 auf den Zivilweg. c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier teilweise vor. In casu kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil betreffend D. in Bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung sowie das Strafmass entweder bestätigen oder zu seinen Gunsten mildern bzw. aufheben, nicht aber verschärfen. Hinsichtlich der Kosten kann das angefochtene Urteil bezüglich D. bestätigt, gemildert, aber auch zu seinen Lasten verschärft werden. Betreffend C. können die Erkenntnisse des Vorderrichters im Hinblick auf den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und damit einhergehend die Strafzumessung entweder bestätigt oder verschärft werden. Gleiches gilt hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bezüglich C. .

E. 1.3 Beweisanträge a) Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht beantragt der Beschuldigte D. , es sei ein Gutachten zu erstellen zur Frage, ob an demjenigen Ort, an welchem die Diskussion zwischen ihm und E. stattgefunden hat, die Gefahr bestanden habe, von einem durchfahrenden Zug angesogen oder erfasst zu werden. Die Staatsanwaltschaft begehrt diesbezüglich, es sei auf den Antrag nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Der Beschuldigte C. verzichtet auf eine entsprechende Stellungnahme. b) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). c) In casu ist zu erwägen, dass dem Beschuldigten D. gemäss der Anklageschrift im Wesentlichen vorgeworfen wird, am fraglichen Standort mit E. eine Diskussion geführt zu haben, obwohl er gesehen habe, dass sich dieser im Gefahrenraum und Gefahrenbereich des Nachbargleises aufgehalten habe, sowie dass er es unterlassen habe, den Verstorbenen über die Aktivierung des Warnsystems zu informieren, wodurch sich dieser rechtzeitig hätte retten können. In sachverhaltsmässiger Hinsicht wird von D. eingestanden, erkannt zu haben, dass sich E. zum Zeitpunkt ihres Gesprächs in einem gefährlichen Bereich hinter der Railsafe befunden hat sowie dass er ihn auf diesen Umstand nicht angesprochen hat, weil er habe deeskalieren wollen (vgl. unten E. 4.2.a). Erstellt ist ferner, dass sich E. nach der Diskussion mit D. von der Railsafe in Richtung des befahrenen Gleises weggedreht hat, worauf es zur Kollision mit dem durchfahrenden Zug gekommen ist (vgl. unten E. 4.3). Für die zu erfolgende rechtliche Beurteilung der allfälligen Verantwortlichkeit des Beschuldigten D. gestützt auf den ihm zur Last gelegten bzw. den nachgewiesenen Lebenssachverhalt ist es in Beachtung der einschlägigen Normen und Reglemente als irrelevant einzustufen, ob an demjenigen Ort, an welchem die Diskussion zwischen ihm und E. stattgefunden hat, die Gefahr bestanden hat, von einem durchfahrenden Zug angesogen oder erfasst zu werden, wie es auch nicht entscheidend ist, ob der Verunfallte nun vom durchfahrenden Zug angesogen worden ist oder ob er sich bereits in dessen Lichtraumprofil befunden bzw. begeben hat. Unbestrittene Tatsache ist, dass sich E. zum Zeitpunkt des Gesprächs in einem Bereich aufgehalten hat, der geeignet gewesen ist, zum eingetretenen Erfolg zu führen, nämlich hinter der als Abschrankung dienenden Railsafe auf der Seite des nicht gesperrten Gleises. Insofern erscheint die vom Beschuldigten D. aufgeworfene Frage als für den Ausgang des Verfahrens nicht massgeblich, womit der diesbezügliche Beweisantrag als unerheblich abzuweisen ist (vgl. unten E. 4.4.d).

E. 2 Darlegungen der Parteien

E. 2.1 Staatsanwaltschaft (...)

E. 2.2 Beschuldigter D. (...)

E. 2.3 Beschuldigter C. (...)

E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)

E. 3.2 Beweiswürdigung (...)

E. 3.3 Sachverhalt (...)

E. 4 Tatbestand der fahrlässigen Tötung

E. 4.1 a) Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Zur Erfüllung des Tatbestandes braucht es den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 122 lV 145 E. 3). Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten) ( Christian Schwarzenegger / Aurelia Gurt , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 117 StGB, mit Hinweisen). Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Dabei handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 113 IV 68 E. 5a; zur Abgrenzung von Handeln und Unterlassen BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3). b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach Art. 11 Abs. 2 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes (lit. a); eines Vertrages (lit. b); einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c); oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2). c) Die Bemessung der Sorgfaltspflicht macht eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche erforderlich. Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt. In diesem Zusammenhang unterscheidet die jüngere Rechtsprechung und Lehre zwischen Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung. Blosse Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Rechtsgutträger sich bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten Gefahr für seine Rechtsgüter aussetzt und der andere diese Selbstgefährdung lediglich ermöglicht, veranlasst oder unterstützt. Einverständliche Fremdgefährdung ist demgegenüber gegeben, wenn der Rechtsgutträger sich im Bewusstsein des Risikos durch einen anderen gefährden lässt. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Kriterium der Tatherrschaft. Danach ist zu fragen, ob der Rechtsgutträger das Tatgeschehen derart beherrscht, dass er darin jederzeit und bis zuletzt steuernd einzugreifen vermag, oder aber das Gefährdungsgeschehen in den Händen des Dritten liegt. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter den Tatbestand eines Körperverletzungsoder Tötungsdelikts. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich grundsätzlich ebenfalls nicht strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Solche Erfolge werden nicht vom Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungstatbestände gedeckt. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung leitet sich ab aus der Straflosigkeit des Suizids und ‒ vorbehältlich des Art. 115 StGB – der Teilnahme hierzu. Wenn schon die Teilnahme an einer Selbsttötung und auch an einer vorsätzlichen Selbstverletzung straflos bleibt, kann umso weniger die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung strafbar sein. Dahinter steht die normative Wertentscheidung, dass kein Grund besteht, die Handlungsfreiheit einzuschränken, solange niemand gegen seinen Willen gefährdet wird. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser oder Förderer das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst oder erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt wird und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirkenden zuzurechnen ist (BGE 134 IV 149 E. 4.3 ff.; 131 IV 1 E. 3.3; 125 IV 189 E. 3a; jeweils mit Hinweisen). d) Gemäss Ziff. 4.4.1 "elementare Verhaltensregeln" des Regelwerks Technik Eisenbahn 20100, Sicherheit bei Arbeiten im Gleisbereich, (R RTE) vom 17. Mai 2016, gültig ab dem 1. Januar 2017, ist es Pflicht des gesamten Personals, unabhängig der Funktionen, alles vorzukehren, um sich selbst und andere vor Unfällen zu schützen. Sicherheitsrelevante Missstände bzw. unmittelbare Gefährdungen sind dem Sicherheitschef mitzuteilen. Dieser sorgt für die Behebung bzw. erstattet Meldung an die Sicherheitsleitung. Die Sicherheitsleitung entscheidet in letzter Instanz die weiteren Vorgehensschritte. Weiter gehören zu den Grundregeln die gegenseitige Kontrolle und Korrektur des Verhaltens. Gestützt auf Ziff. 4.2.1 R RTE gilt der Bereich innerhalb von 1,50 Metern zu einem befahrenen Gleis als Gefahrenraum; der Abstand bis zu 3,00 Metern wird als Gefahrenbereich ohne Maschinen- bzw. Geräteeinsatz definiert und derjenige bis zu 5,00 Metern als Gefahrenbereich mit Maschinen- bzw. Geräteeinsatz (vgl. auch die einschlägigen Vorgaben der Ausführungsbestimmungen zu den R RTE 20100, gültig ab dem 1. Februar 2019, Ziff. 4.5.4, 5.6.2, 8.1.2.3 etc.). Nach Ziff. 5.4.1 R RTE gehört zu den Hauptaufgaben eines Sicherheitswärters bei der Annäherung einer Fahrt: das Alarmsignal abzugeben bzw. das technische Alarmmittel auszulösen oder das automatisch angesteuerte Alarmmittel zu überwachen; sich zu vergewissern, dass sich vor der Durchfahrt niemand mehr im betroffenen Gefahrenraum aufhält; sowie zu prüfen, ob der Gefahrenraum bzw. das Lichtraumprofil frei und ein ungefährdetes Befahren der Arbeitsstelle möglich ist. Der Sicherheitswärter wählt seinen Standort mit Überblick über die Annäherungsdistanz und das zu schützende Personal innerhalb des vom Sicherheitschefs zugewiesenen Bereichs und ausserhalb des Gefahrenraums. Während dem Einsatz als Sicherheitswärter darf dieser keine anderen Arbeiten oder Funktionen ausführen. Sobald sich eine Fahrt der Arbeitsstelle nähert und sich am Anfang der Annäherungsdistanz befindet, gibt der Sicherheitswärter die vorgeschriebenen Alarmsignale ab bzw. kontrolliert deren Auslösung und vergewissert sich, dass die Mitarbeiter sofort korrekt darauf reagieren. Bei der Verwendung von lauten Geräten müssen entsprechend wahrnehmbare Alarmsignale mit erhöhter Lautstärke ausgegeben werden. In Beachtung von Ziff. 5.4.3 R RTE ist der Sicherheitswärter unter anderem verantwortlich für die rechtzeitige Alarmierung der Arbeitsstelle und das zeitgerechte Einleiten bzw. Umsetzen von Notmassnahmen; das richtige Erkennen des bei Durchfahrt freizugebenden Raumes; sowie sein eigenes, gewissenhaftes Handeln bei allen Aufgaben. Der Sicherheitswärter muss jederzeit überlegt und mit grösster Aufmerksamkeit handeln, so dass er fähig ist, bei Gefahr den Umständen entsprechend wirksam einzuschreiten.

E. 4.2 Im Rahmen der Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: a) aa) D. hat als Auskunftsperson gegenüber der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, nach dem Unfall am 24. November 2019 dieses deponiert (act. 1167 f.): Er sei der Bauleiter der Baustelle gewesen und gerufen worden, weil der Sicherheitschef (E. ) die Arbeit habe einstellen müssen. Bei seinem Eintreffen habe er den Sicherheitschef gesucht, welcher sich beim Gleis 3 aufgehalten habe. Dieser habe ihm sein Problem kurz geschildert. Dabei habe ihm E. gesagt, dass gewisse Leute auf der Baustelle nicht auf ihn hören würden und er nicht über alles Bescheid wisse. Er habe E. darauf hingewiesen, dass dieser der Sicherheitschef sei und nach dem Sicherheitsdispositiv handeln müsse. Nach einem kurzen Gespräch, während welchem der Verunglückte hinter der Absperrung auf dem Gleis 3 gestanden habe, hätten sie eine Lösung gefunden und alle hätten wieder arbeiten können. Danach hätten sie sich die Hand gegeben, E. habe sich umgedreht, sei ein paar Schritte gegangen und vom Zug erfasst worden. Sie hätten beide den heranfahrenden Zug nicht wahrgenommen, weil sie noch in das Gespräch vertieft gewesen seien. Als er angekommen sei, habe E. bereits dort gestanden und sich mit seinen Kollegen unterhalten. Er habe das Signal der Warnanlage nicht wahrgenommen. Hinter ihnen seien sie am Schleifen gewesen. Er habe den Zug erst bemerkt, als E. von diesem erfasst worden sei. bb) In seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 26. November 2019 hat D. zu Protokoll gegeben (act. 1171 ff.): Er sei der Bauleiter der Fahrleitung gewesen. Sein Chefmonteur habe ihn telefonisch kontaktiert und angegeben, dass es Probleme mit dem Sicherheitschef gebe; dieser wolle die Arbeiten einstellen. Er sei dann um 23:30 Uhr auf der Baustelle angekommen. Via den Bahnsteig 4 sei er zum gesperrten Gleis 4 gelangt. Dort habe sich jemand mit einem weissen Helm (d.h. ein Sicherheitsverantwortlicher) von links über die Betriebsgeleise genähert und sei im unsicheren Bereich stehengeblieben. Er sei zuerst in Richtung F. gegangen, um mit seinem Chefmonteur zu sprechen. Danach habe er sich zu E. hinbewegt, der mit einer anderen Person gesprochen habe, welche ebenfalls einen weissen Helm getragen habe und auf der sicheren Seite der Abschrankung gestanden sei. Der Sicherheitswärter sei in der Folge in Richtung F. davongegangen. E. habe ihm gesagt, dass sich die Arbeiter nicht an die Sicherheitsvorschriften halten würden und er nicht ernst genommen werde. Allerdings habe das Fahrzeug der Fahrleitungsarbeiter eine Schwenkbeschränkung und könne damit gar nicht in den gefährlichen Bereich hineinragen. Der Sicherheitschef habe aber darauf bestanden, dass ihre Hubarbeitsbühne keine Bewegung mehr machen dürfe. Er habe E. daraufhin zugesichert, dass dies ab sofort respektiert werde. Zu diesem Zeitpunkt seien am Gleis hinter ihnen Schleifarbeiten durchgeführt worden, was eine grosse Lärmkulisse erzeugt habe. Er habe das Drehlicht wie auch das akustische Signal (der Warnanlage) nicht wahrgenommen. Die Baustelle sei sehr gut beleuchtet und die Schleifarbeiten seien sehr laut gewesen. Nachdem sie die Sache geklärt hätten, hätten sie sich die Hand gegeben. E. habe sich aus dessen Sicht nach rechts abgedreht, wobei ihn der Zug erfasst habe. Er kenne die Sicherheitsregelung auf der Baustelle gut, da er früher selber Sicherheitschef gewesen sei. Seine Firma habe ebenfalls einen Sicherheitswärter auf der Baustelle gehabt. Dieser sei jedoch nicht benötigt worden und habe deshalb normal mit den anderen Leuten mitgearbeitet. Er habe E. nicht darauf hingewiesen, dass dieser im abgesperrten Bereich gestanden sei, weil dieser ja der Sicherheitschef gewesen sei; das sei dessen Aufgabe gewesen. Dieser müsse wissen, wo er stehen dürfe. Grundsätzlich habe er da nichts zu suchen gehabt. Wenn er sich jedoch nicht abgedreht hätte, wäre nichts passiert. cc) Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft vom 26. April 2021 hat D. Folgendes vorgebracht (act. 1189 ff.): Der Vorwurf, dass E. vom Zug angesogen worden sei, sei nicht richtig. Dieser habe sich nach Beendigung des Gesprächs mit einem Schritt in den Gefahrenbereich begeben. Er habe E. im ersten Moment nicht darauf aufmerksam gemacht, wo dieser stehe, weil er zur Deeskalation dort gewesen sei und nicht zur Verschärfung (der Situation) habe beitragen wollen. Aufgrund des Gesprächs sowie der Schleifarbeiten im Hintergrund sei es weder E. noch ihm aufgefallen, dass die Warneinrichtung ausgelöst habe. E. habe ihm versichert, dass die Arbeiten weitergeführt werden könnten, da es zu einem Missverständnis gekommen sei. Dieser habe keine komplette Einstellung der Arbeiten gewollt, sondern nur, dass diese während einer Zugdurchfahrt unterbrochen würden. Er selber verfüge über die Ausbildung als Sachverständiger Fahrleitungsanlagen; früher sei er Sicherheitschef und Schaltberechtigter gewesen. Zu jenem Zeitpunkt seien zwei Sicherheitswärter auf der Baustelle gewesen. Deren Aufgabe sei es gewesen, beide Enden abzudecken. Es sei korrekt, dass seine Firma auch einen Sicherheitswärter gestellt habe, welcher aber nicht benötigt worden sei. Im direkten Umkreis von E. seien keine Mitarbeiter tätig gewesen. Es sei erlaubt, dass E. die Doppelfunktion als Sicherheitschef und Sicherheitswärter gehabt habe. Er habe das Gespräch mit E. am fraglichen Ort geführt, weil dieser schon dort gestanden sei. E. sei weit genug vom (befahrenen) Gleis entfernt gewesen. Er habe gewusst, dass das Gleis 3 unter Betrieb gestanden habe. Auch habe er die Warnanlage im ausgeschalteten Zustand sowie den Railsafe-Zaun wahrgenommen. Er habe den Aufenthaltsort von E. während der Diskussion für zulässig gehalten, weil der Abstand zum Betriebsgleis gross genug gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass dessen Standort sicher gewesen sei. Er habe den Abstand als ausreichend erachtet und hätte sich wohl ebenfalls an derselben Stelle aufgehalten. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass sich E. im Gefahrenbereich aufgehalten habe. Nachdem der Unfall passiert sei, habe er die Warnanlage sehr wohl wahrgenommen, weil sie bis zum Abschalten weiter getönt habe. Bis zum Ereignis sei sie ihm aber nicht aufgefallen. Er habe mit E. Blickkontakt gehabt und hinter ihm auf dem Gleis 4 sei mit der Flex geschliffen sowie mit dem Gasbrenner die Gleise erhitzt worden, was zu einer erheblichen Lärmentwicklung geführt habe. Für ihn sei es schwierig gewesen, weil der Lärm von hinten gekommen sei, und für E. sei es ebenfalls schwierig gewesen, weil ihm der Lärm ins Gesicht gewirkt habe. Wenn er die Warnanlage bemerkt hätte, hätte er E. entsprechend gewarnt. Das Ganze sei eine Fehleinschätzung von ihm gewesen. Allerdings sei nicht bloss er nachlässig gewesen, sondern auch der Betroffene selbst. Gleichermassen hätten ihn die anderen Sicherheitswärter nicht gewarnt. Die Warnanlage zu überwachen und Personen im Gleisbereich zu warnen, gehöre zu den wichtigsten Aufgaben eines Sicherheitswärters. Im vorliegenden Fall habe es keine solche Warnung gegeben, weil der Abstand zu E. für den anderen Sicherheitswärter zu gross gewesen sei; dieser habe es gar nicht sehen können. Da er das akustische und optische Warnsignal der Warnanlage Minimel nicht wahrgenommen habe, hätten weder ein Warnruf des Sicherheitswärters noch das Signalhorn etwas bewirkt. dd) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte D folgende Aussagen getätigt (act. S 175 ff.): Als Bauleiter sei er nur für das Fahrleitungsteam zuständig gewesen. Es sei eine einfache Baustelle und der betroffene Bereich sei gesperrt gewesen; ausserdem seien ihre Fahrzeuge mit Schwenkbegrenzern ausgestattet gewesen, weshalb eigentlich gar nichts habe passieren können. Nach der Instruktion seiner Leute sei er ca. eine Stunde im Hotel gewesen, als er durch seinen Chefmonteur informiert worden sei, dass der Sicherheitschef die Baustelle einstellen wolle. Daraufhin sei er zurück auf die Baustelle gefahren und habe das Gespräch mit diesem gesucht. Der Sicherheitschef sei bereits am Gleis 3, dem befahrenen Gleis, gestanden. Im ersten Moment habe er nicht nachgedacht, wo dieser stehe. Er habe ihn auch nicht dorthin beordert. Zudem sei ihm die Gefahr nicht bewusst gewesen, da kein Zug vorbeigefahren sei. Er habe sich nur auf seinen Bereich konzentriert. Er habe deeskalieren wollen, weil E. am Anfang etwas aufgeregt gewesen sei. In der Folge habe dieser verneint, dass sich seine Leute falsch verhalten hätten; es sei aber nicht angegangen, dass sich so viele Leute auf der Baustelle aufgehalten hätten. E. sei als Sicherheitschef für die ganze Baustelle und damit auch für seine Leute zuständig gewesen. Aus seiner Sicht seien ein Sicherheitschef und zwei Sicherheitswärter vor Ort eigentlich bereits ein Mann zu viel gewesen. Das Gespräch habe rund zehn Minuten gedauert. Sie seien dann so verblieben, dass die Arbeiten weitergehen könnten. Während des Gesprächs habe sich hinter ihnen ein Schleifer bewegt, was eine laute Geräuschkulisse produziert und die Kommunikation sehr erschwert habe. Sie hätten nicht einmal bemerkt, dass die Warneinrichtung angegangen sei. Ausserdem sei die Baustelle so hell ausgeleuchtet gewesen, dass ihnen auch der Lichtblitz der Warnleuchte nicht aufgefallen sei. E. habe sich nach der Beendigung des Gesprächs nach rechts umgedreht, habe einen Schritt gemacht und sei sodann vom Zug erfasst worden. ee) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte D. schliesslich ausgeführt (Protokoll KG S. 7 ff.): Er sei gerufen worden, um zu deeskalieren. Sein Chefmonteur habe ihm gesagt, der Sicherheitschef verlange, dass man bei jedem Zug die Arbeit einstellen müsse; so könne man aber nicht ordentlich arbeiten. Er sei deshalb zur Baustelle gefahren und dort zuerst zu seiner Arbeitsgruppe gegangen. Er habe aus dem Augenwinkel einen Sicherheitswärter und dann später noch einen, insgesamt also zwei, mit weissen Helmen gesehen. Für seine Leute habe es keinen Sicherheitswärter gegeben. Die Baustelle sei durch die zwei Sicherheitswärter abgedeckt worden, einen vorne und einen hinten. Dazwischen sei seine Arbeitsstelle mit der Hebebühne gewesen. Insgesamt habe es auf der Baustelle einen Sicherheitschef und zwei Sicherheitswärter gegeben. Ihre Arbeiten seien nicht überwachungspflichtig gewesen, weil ein Ausschwenken mit dem Arm nicht möglich gewesen sei. Diskussionspunkt sei gewesen, dass sie jedes Mal, wenn ein Zug gekommen sei, ihre Hebebühne hätten herunterfahren sollen. Ungefähr eine Woche vor dem Unfall sei entschieden worden, dass die Fahrleitungsarbeiter keinen Sicherheitswärter gebraucht hätten. Als er auf dem Platz erschienen sei, sei der Sicherheitschef bereits bei der Railsafe gestanden und habe sich mit C. unterhalten. Er habe E. gefragt, was das Problem sei, worauf dieser gemeint habe, dass sich niemand an die Vorschriften halte. Dieser Vorwurf habe aber seine Leute nicht direkt betroffen. Im Verlaufe des Gesprächs hätten sie eine Lösung gefunden. Er habe E. zugesichert, dass sie auf ihn hören würden, und dieser habe gesagt, sie müssten bloss stehenbleiben, aber nicht jedes Mal die Bühne hinunterfahren, wenn ein Zug passiere. Die Warnanlage habe E. nicht sehen können, da diese in dessen Rücken gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass mindestens drei Personen für die Sicherheit zuständig gewesen seien und damit die Baustelle abgedeckt gewesen sei. Während des Gesprächs mit E. habe er sich nicht die Frage gestellt, wer auf den Sicherheitschef aufpasse. C. sei ca. 20 Meter entfernt gewesen und hätte es nicht bewerkstelligen können. Auch hätte er wohl dessen Signalhorn nicht gehört. Man sei im Gespräch gewesen und habe sich nicht auf die Warnanlage geachtet. In diesem Moment habe es niemanden gegeben, der auf die Anlage geachtet habe. Es habe zwar einen weiteren Sicherheitswärter gegeben, welcher aber zu weit weg gewesen sei. Allerdings habe er E. nicht zum fraglichen Ort gerufen, vielmehr sei dieser bereits dort gestanden. Er habe überdies nicht mitbekommen, dass C. E. gewarnt haben soll, zumal ihr Gespräch durch niemanden unterbrochen worden sei. Er wisse nicht, weshalb E. bereits dort gestanden sei, sicher nicht wegen ihm. Als er auf der Baustelle angekommen sei, habe er im ersten Moment deeskalieren und nicht eskalieren wollen. Er habe sich mit E. ordentlich unterhalten wollen. Zwar seien die ersten Worte relativ laut gewesen, danach habe sich E. aber schnell beruhigt. Das ganze Gespräch habe insgesamt vielleicht fünf Minuten gedauert. E. habe sich dabei beschwert, dass die Fahrleitungsarbeiter nicht auf ihn hören würden. Es sei zutreffend, dass sie zwar einen eigenen Sicherheitswärter dabeigehabt, diesen aber als normalen Arbeiter eingesetzt hätten, weil es ihn nicht gebraucht habe. E. und C. hätten, bevor er hinzugekommen sei, kurz miteinander gesprochen. E. sei dabei im Gefahrenbereich gestanden, während sich C. im gesperrten Bereich aufgehalten habe. C. sei nach dem Gespräch mit E. zuerst in seine Richtung und danach weiter in Richtung der vorderen Gleisbautruppe gegangen, wobei er sich immer im gesperrten Bereich bewegt habe. Während des Gesprächs mit E. habe er die Warnanlage nicht gesehen. Die Gefahrenzone definiere sich so, dass sie 1,50 Meter entfernt vom befahrenen Gleis beginne. Die Railsafe sei normalerweise 1,70 Meter davon entfernt. Wenn man sich gegen die Railsafe lehne, sollte man also eigentlich im sicheren Bereich sein. E. habe sich zwar im Gefahrenbereich aufgehalten, aber nicht in der Gefahrenzone. Er habe die Distanzen in sehr kurzer Zeit abschätzen müssen und sei der Meinung gewesen, dass E. sicher gewesen sei. Er habe gesehen, wie sich dieser abgedreht habe, wisse aber nicht mehr, in welche Richtung. Auch entziehe es sich seiner Kenntnis, was E. nach ihrem Gespräch habe machen wollen. Er sei froh gewesen, dass sie sich gefunden hätten und mit der Arbeit hätten fortfahren können. Sie hätten sich die Hand gegeben, E. sei einen Schritt zurückgetreten, und es sei zum Unfall gekommen. b) aa) C. hat als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, nach dem Unfall am 24. November 2019 dieses deponiert (act. 1215 ff.): Er sei auf dem gesperrten Gleis gestanden und E. auf der anderen Seite der Baustelle, also auf der Seite des Bahnhofs ausserhalb des Gleisbereichs. Der Bauleiter der Fahrleitung habe sich ebenfalls auf dem gesperrten Gleis aufgehalten und E. zu sich gerufen und diesen gefragt, was sein Problem sei. Das Problem sei gewesen, dass E. die Fachdienstmitarbeiter der Fahrleitung wiederholt ermahnt habe, sich nicht mehr zu bewegen und die Arbeiten einzustellen, sobald das Signal ertöne bzw. ein Zug einfahre. Nachdem der Bauleiter E. angesprochen habe, sei dieser in dessen Richtung über das nicht gesperrte Gleis bis zur Absperrung zwischen dem offenen und dem gesperrten Gleis gegangen. Die Beiden hätten dann lautstark diskutiert. Er sei ein Stück in Richtung F. gegangen, weil er nicht habe zuhören wollen. Er sei etwa fünf Meter entfernt mit dem Rücken zu den Beiden gestanden und habe in Richtung Baustelle bzw. G. geschaut, als er plötzlich einen lauten Knall gehört habe. Er habe sich umgedreht und unter dem Zug die Notbremse leuchten gesehen. E. sei im gesperrten Gleis auf dem Boden gelegen und habe nur noch geröchelt. Er habe weder den Alarm gehört noch gesehen, dass ein Zug komme. Bei den vorherigen Zugseinfahrten habe das System immer funktioniert. Aus seiner Sicht sei der Bauleiter schuld, dieser hätte E. nicht über das offene Gleis zu sich rufen dürfen. bb) Als beschuldigte Person hat C. anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 vorgebracht (act. 1221 ff.): Er habe E. mehrfach gesagt, dieser solle aus dem Gleis herauskommen. Seine Aufgabe als Sicherheitswärter sei gewesen, seine eigenen Leute zu überwachen. E. sei der Sicherheitschef gewesen und habe nicht zu diesen Leuten gehört. Vielmehr sei dieser auf der Baustelle hin- und hergelaufen, um zu schauen, ob die Sicherheitsmassnahmen eingehalten würden. Er habe den Bereich bei der Weiche Richtung H. zu überwachen gehabt, also die andere Seite als diejenige, von welcher der Zug gekommen sei. Der Teilbereich, wo der Unfall geschehen sei, sei gar nicht bewacht worden; E. habe dort gestanden und einfahrende Lastwagen angewiesen. Als weiterer Sicherheitswärter sei I. eingesetzt gewesen auf demjenigen Abschnitt, von welchem der Zug gekommen sei. In jener Nacht seien drei Sicherheitswärter eingesetzt worden, E. , I. und er. Seine konkrete Aufgabe sei gewesen, auf seine Gruppe zu schauen, welche bei der Weiche eine Schiene ausgetauscht habe. Einmal sei er hier gestanden und einmal dort. Er habe immer dorthin mitgehen müssen, wo seine Arbeiter hingegangen seien. Der Unfallort habe nicht zu dem von ihm zu überwachenden Bereich gehört. Seine Aufgabe sei gewesen, die Züge zu beobachten und zu seinem Personal zu schauen, dass dieses nicht hin- und herlaufe sowie dass es den Fluchtraum, die Alarmsignale und den Gefahrenbereich kenne. Er sei bei seinen Leuten gewesen und habe nicht überall hingeschaut. Als er gesehen habe, dass E. im Gleis gestanden habe, sei er zu ihm hingegangen und habe ihm gesagt, er solle hinausgehen. Der Polier habe ihm dann zugerufen, E. sei der Sicherheitschef und könne zu sich selber schauen. Hätte sich E. nicht bewegt, wäre nichts passiert; er habe eine falsche Bewegung zum falschen Zeitpunkt gemacht. Der Zug hätte ihn nicht erwischt, wenn er dort geblieben wäre, wo er diskutiert habe. Auch wäre nichts passiert, wenn der Bauleiter nicht gewesen wäre. So habe die Fahrleitungsgruppe nicht sicherheitsgemäss gearbeitet und weder auf ihn noch auf E. gehört. E. habe deshalb deren Arbeit beenden wollen, woraufhin diese den Bauleiter informiert habe. Er habe die Warnanlage überwacht, dies sei seine Aufgabe. Er könne aber nicht mehr sagen, ob er gemerkt habe, dass der optische und akustische Alarm angegangen sei. Wenn er den Alarm bemerkt hätte, hätte er E. in den Fluchtraum gezogen. Die Warnanlage horne von selber; wenn ein Zug komme, wisse man es. Wenn man im sicheren Bereich stehe, schaue man nicht einmal, ob ein Zug komme. cc) Im Rahmen der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022 hat C. als beschuldigte Person Folgendes zu Protokoll gegeben (act. 337 ff. bzw. 1245 ff.): Er sei nicht für den fraglichen Bereich und nicht für E. als Person zuständig gewesen. Er habe seine eigene Gruppe von Leuten gehabt, für welche er als Sicherheitswärter zuständig gewesen sei. E. sei Sicherheitswärter und gleichzeitig Sicherheitschef gewesen und habe sich frei auf dem Gelände bewegen können. Dieser habe niemanden gebraucht, der für dessen Sicherheit gesorgt hätte. Er sei zu E. hingegangen und habe ihm gesagt, er solle weggehen. Dieser habe ihn allerdings vertröstet. Ausserdem habe ihm der Disponent der J. gesagt, er solle zu seinen Leuten gehen, was er dann auch gemacht habe. Er sei praktisch bei seinen Leuten ca. 200 Meter entfernt gewesen von dort, wo E. gestanden habe, als es zum Unfall gekommen sei. Er habe es womöglich in dem Moment nicht wahrgenommen, als das Warnsystem angegangen sei, das stimme. Aber dieses System laufe sowieso immer. Das habe konstant ein Geräusch gemacht oder geblinkt. Hinzu komme, dass E. nahezu unmittelbar neben der Anlage gestanden habe und er weiter weg gewesen sei. Auch D. habe neben E. gestanden, und Beide wüssten, was es heisse, wenn die Anlage angehe. Dort, wo E. gestanden habe, wäre normalerweise gar nichts passiert. Allerdings habe er sich umgedreht und einen Schritt rückwärts gemacht und sei dann vom Zug erfasst worden. dd) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte C. folgende Aussagen gemacht (act. S 175 ff.): Sie seien zu wenige Sicherheitswärter vor Ort gewesen. Es habe nur Sicherheitswärter für die Gleisbauer, aber keine für die Fahrleitungsmitarbeiter gehabt. Es habe zwei Sicherheitswärter gegeben plus E. mit der Doppelfunktion als Sicherheitschef und Sicherheitswärter. Die Fahrleitungsmitarbeiter seien das Problem gewesen, weil die keinen Sicherheitswärter gehabt hätten. Die hätten sich im gesperrten Gleis bewegt und keinen Sicherheitswärter für ihre Baumaschine gehabt. Deshalb habe E. sie heimschicken wollen. In der Folge sei es schnell gegangen und D. sei plötzlich dort gewesen. Dieser habe mit E. diskutiert, wobei der Verunfallte im befahrenen Gleis gestanden habe. Er habe E. gebeten, von dort wegzugehen. Daraufhin sei ihm gesagt worden, er solle sich um seine Gruppe kümmern, E. könne als Sicherheitschef auf sich selber aufpassen. So sei er zurück zu seiner Gruppe gegangen, wobei er kaum angekommen sei, als der Unfall passiert sei. Jedes Mal bei Arbeitsbeginn habe man eine Gruppe zugeteilt bekommen; er habe nur für die Gleisbauer geschaut. ee) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte C. sodann ausgeführt (Protokoll KG S. 3 ff.): Er habe E. auf Albanisch gesagt, dieser solle aus den Gleisen herauskommen, da er dort nicht stehen dürfe. Er sei allerdings für seine eigene Gruppe, bestehend aus vier Personen, zuständig gewesen. Die Fahrleitungsarbeiter hätten für sich keinen Sicherheitswärter dabeigehabt, hierüber habe er E. informiert. Der Polier habe ihm dann gesagt, er solle zu seiner Gruppe gehen, E. sei der Sicherheitschef und könne auf sich selbst aufpassen. E. habe die Fahrleitungsarbeiten einstellen wollen, weil diese Gruppe keinen Sicherheitswärter gehabt habe. Die Leute von den Fahrleitungen seien der Ansicht gewesen, dass sie keinen eigenen Sicherheitswärter gebraucht hätten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er sie zu E. geschickt habe. Als er E. angerufen habe, sei seine Gruppe immer noch unten gewesen. Die Fahrleitungsarbeiter seien alleine hinaufgegangen. Er sei erst dann hinaufgegangen, als sie mit ihrer Arbeit fertig gewesen seien. Er sei ganz links zuständig gewesen und I. als weiterer Sicherheitswärter ganz rechts. In der Mitte habe es nochmals einen Bautrupp Gleise gegeben, für welchen E. zuständig gewesen sei. Der sei aber zum fraglichen Zeitpunkt in der Pause gewesen, womit eigentlich niemand diesen Trupp überwacht habe. Sein Auftrag sei gewesen, seine vier Gleisarbeiter zu überwachen. Sie seien ca. 20 Meter vom Unfallort entfernt eingesetzt worden. Er sei zur Diskussion hinzugekommen, weil er gesehen habe, wie E. und D. miteinander gesprochen hätten. Er und seine Truppe seien hinaufgegangen, weil sie mit ihrer Arbeit fertig gewesen seien. Sie seien in Richtung des Unfallorts gelaufen und sein Bautrupp sei dann noch weiter auf die andere Seite gegangen. Die Fahrleitungsarbeiter hätten sich genau am Unfallort befunden. Er sei dann beim Unfallort stehengeblieben, während sich seine Leute zum neuen Arbeitsort ca. 20 Meter entfernt auf die andere Seite bewegt hätten. Er sei zu E. gegangen und habe diesem gesagt, er solle herauskommen. Daraufhin sei der Polier gekommen und habe ihn wegbeordert. Der Polier habe seine Gruppe zur Arbeit geschickt und ihn hinterher, damit er auf diese aufpasse. Kaum sei er weggegangen, sei auch schon der Zug gekommen. Zu seinen Aufgaben habe gehört, auf die Warnanlage Minimel zu achten. Er habe selber keine körperlichen Arbeiten ausgeführt. Als er zurück zu seiner Gruppe gegangen sei, habe er allerdings nur die im Auge gehabt und nicht die Warnanlage. Seine Aufgabe sei gewesen, seine vier Leute zu beobachten. Wenn diese sich bewegt hätten, habe er sich mitbewegt. Nachdem sie fertig gewesen seien, hätten sie ihren Sektor verlassen und seien hinaufgegangen, um zu fragen, welche Arbeiten sie nun auszuführen hätten. Zusätzlich habe er auch noch ein Signalhorn auf sich getragen. Er denke, dass man dieses Horn schon gehört hätte, er habe aber nicht hineingeblasen. Er sei als Sicherheitswärter ausgebildet und kenne die Sicherheitsvorschriften. Es sei ihm klar, dass er die Warnanlage Minimel immer im Auge habe haben müssen. Wenn er deren Aktivierung bemerkt hätte und beim Unfallort gestanden wäre, hätte er E. in den Fluchtraum gezogen. c) aa) Weiter hat K. als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, gemäss deren Bericht vom 26. Dezember 2019 folgende Aussagen getätigt (act. 373): Er sei etwa zwei Meter neben der Unfallstelle in Richtung F. gewesen. Er sei am Warten gewesen, um die Schrauben am Gleis auszulösen. Er habe gesehen, wie D. und E. geredet hätten. D. sei auf dem Gleis 4 und damit im sicheren Bereich gestanden, während sich E. auf dem Gleis 3 aufgehalten habe. Dieser hätte aber auf dem Gleis 2 stehen sollen, weil das Gleis 3 für sie gesperrt gewesen sei. Die Blinkanlage habe sich wenige Sekunden vor dem Unfall eingeschaltet. Dies habe bedeutet, dass gleich ein Zug komme. E. sei aber trotzdem dort gestanden. Er könne nicht sagen, wie es zum Unfall gekommen sei, er habe nur den Knall gehört. bb) Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 14. April 2022 hat K. als Auskunftsperson dieses deponiert (act. 1259 ff.): E. sei der Sicherheitsverantwortliche gewesen und C. der Sicherheitswärter. An jenem Abend habe er nur zwei Sicherheitswärter gekannt, E. und C. . Es seien zwei Teams bei der Arbeit gewesen. Er habe auf dem Gleis 4 gearbeitet, der Unfall habe sich auf dem Gleis 3 ereignet. E. habe auf dem Gleis 3 gestanden, D. auf dem Gleis 4; dazwischen sei der Sicherheitszaun gewesen. Er habe keinen Zug gehört, die Maschinen seien sehr laut gewesen. Als er den Knall gehört habe, habe er aufgeschaut und gesehen, wie der Sicherheitschef durch die Luft geflogen sei. Dabei habe dieser D. erwischt, welcher mit ihm geredet habe. Ob die Warneinrichtung am besagten Tag funktioniert habe, könne er nicht sagen. Vor dem Unfall habe C. nicht neben ihm gestanden, er sei aber auf der Baustelle gewesen. d) Ferner hat I. anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 erklärt (act. 1269 ff.): Er sei mit einer Gruppe von Personen (ca. 3-5 Mitarbeiter) der J. vor Ort gewesen, welche geschweisst bzw. etwas geschliffen hätten. Er sei deren Sicherheitswärter und als solcher bei der Firma L. angestellt gewesen. Als ein Zug gekommen sei, habe er gesehen, dass das Blinklicht angegangen sei. Ob auch ein akustischer Alarm ertönt sei, wisse er nicht mehr. Dann habe er plötzlich einen Knall wahrgenommen und sei in dessen Richtung gegangen. Ungefähr 60 Meter von seinem Standort entfernt habe sich der Personenunfall ereignet. Er sei der Sicherheitswärter des Schweiss- bzw. Schleifteams gewesen. Als solcher sei es seine Aufgabe gewesen, auf seine Gruppe zu schauen und zu warnen, wenn ein Zug gekommen sei. Ausserdem sei man für die allgemeine Sicherheit zuständig gewesen. Er könne nicht mehr sagen, wie viele Sicherheitswärter an diesem Abend auf der Baustelle gewesen seien. Es sei eine sehr lange Baustelle gewesen und in der Nacht habe man nicht alle sehen können. Er wisse einfach noch, dass C. und er selbst Sicherheitswärter gewesen seien. E. sei der Sicherheitschef gewesen. Er sei mit seiner Gruppe zum Unfallzeitpunkt ca. 60 Meter vom Unfallort entfernt gewesen. Er sei einer Gruppe zugeteilt gewesen und nicht einem Sektor, d.h. er habe die Aufgabe gehabt, für die Sicherheit dieser Gruppe zu sorgen, egal wo sich diese befunden habe. Wenn sich die Personen verschoben hätten, habe er sich mitverschoben. Im Bereich, wo sich später der Unfall ereignet habe, hätten sich die Arbeiter der Fahrleitung und sonst noch viele orangefarbene Männchen befunden. Er könne nicht mehr sagen, wer wo gewesen sei. Dort, wo sich der Unfall ereignet habe, sei es von den Fahrleitungsarbeiten hell erleuchtet gewesen. C. sei an jenem Abend auch von der Firma L. als Sicherheitswärter angestellt gewesen. Dieser habe eine eigene Gruppe zu betreuen gehabt. Es könne aber auch sein, dass dieser nicht eine Gruppe, sondern einen Sektor zu überwachen gehabt habe; dies werde jeweils laufend vom Sicherheitschef bestimmt. Falls sich E. im Gefahrenbereich befunden habe, hätte er nicht dort sein dürfen. Und falls dieser etwas falsch gemacht habe, hätten alle, die das gesehen hätten, die Pflicht gehabt, ihm zu sagen, dass das nicht gehe. e) Überdies hat M. als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, gemäss deren Bericht vom 26. Dezember 2019 ausgesagt (act. 381): Er sei mit dem Bagger ca. 15 Meter entfernt in Richtung F. gestanden. Er sei am Warten gewesen, um die Schiene wegzunehmen. Dabei habe er gesehen, dass die Blinkanlage losgegangen sei. Zudem habe er mitbekommen, dass E. nicht zufrieden gewesen sei, weil die Mitarbeiter der Firma D. keinen eigenen Sicherheitswärter dabeigehabt hätten. f) Sodann liegt ein Gutachten von N. vom 18. November 2020 mit dem Titel "Arbeitssicherheit im Gleisbereich" vor, worin unter anderem dieses dargelegt wird (act. 519 ff.): Die Sicherheitsleitung habe das Sicherheitsdispositiv nicht dem Projektfortschritt und den gegebenen Verhältnissen in der Unfallnacht, unter anderem betreffend Personal mit Sicherheitsfunktionen, angepasst. Dies könne zur Folge gehabt haben, dass sich das Personal nicht über die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung einer Sicherheitsfunktion bewusst gewesen sei bzw. dass es nicht über das Sicherheitsdispositiv und weitere Vorgaben betreffend Sicherheit instruiert worden sei (Ziff. 2.3 und 2.6). Aufgrund der Baustellendokumentation liessen sich die konkreten Aufgaben, Pflichten und Standorte von C. und I. in der Tatnacht nicht näher bezeichnen. Im Sicherheitsdispositiv vom 28. September 2019 seien drei Sicherheitswärter vorgesehen, was schon grundsätzlich eine Diskrepanz zu den zwei angeblich eingesetzten Sicherheitswärtern darstelle. Auch aufgrund des Typs der Baustelle lasse sich nicht generell sagen, wo C. und I. in etwa hätten stehen müssen und was ihre Aufgaben gewesen seien. Darüber könne nur spekuliert werden. Um das beurteilen zu können, müsse genau bekannt sein, wie viele Arbeitsgruppen (inklusive der Art der Arbeit und der eingesetzten Arbeitsmittel) und Baumaschinen auf welcher Ausdehnung der Arbeitsstelle im Einsatz gewesen seien (Ziff. 3.4 und 3.5). Jeder Mitarbeiter auf der Arbeitsstelle habe Verpflichtungen betreffend die Sicherheitsfragen (Ziff. 4.1). Auch nicht mit der Sicherheit beauftragte Personen hätten die Pflicht, selbst festgestellte Sicherheitsverstösse direkt zu beseitigen oder zu melden. Für das gesamte Personal auf einer Baustelle bestehe eine Pflicht, auch einen Sicherheitschef auf ein Fehlverhalten hinzuweisen (Ziff. 4.2 und 4.3). Alle auf der Arbeitsstelle anwesenden Personen, welche die Handlungen des Sicherheitschefs beobachtet hätten, wären verpflichtet gewesen, auf die Sicherheit des Sicherheitschefs zu achten und ihm den Aufenthalt am Unfallort zu untersagen sowie entsprechend einzuschreiten. Auch der Diskussionspartner D. sowie die beiden Sicherheitswärter C. und I. hätten eine solche Pflicht gehabt, wobei sich im Falle der beiden Sicherheitswärter die Frage stelle, ob diese den Standort des Sicherheitschefs zu besagtem Zeitpunkt hätten einsehen können (Ziff. 5.4 und 5.5). g) Schliesslich hat die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) mit Datum vom 28. November 2019 eine Aktennotiz erstellt, woraus sich Folgendes ergibt (act. 587 ff.): In der Nacht vom 23. auf den 24. November 2019 hätten in G. an den Gleisen 14 und 4 Sanierungsarbeiten stattgefunden. Dabei seien die Gleise saniert, die Fahrleitung ausgerichtet und diese zudem zu einem Anschlussgleis rückgebaut worden. Die Arbeiten am Gleis seien durch die J. AG, die Arbeiten an der Fahrleitung durch die D. AG ausgeführt worden. Es seien beidseits der Baustelle je ein Vorwarner und an den beiden Arbeitsstellen im gesperrten Gleis je ein Sicherheitswärter aufgestellt worden. Bei der Arbeitsstelle für die Arbeiten an der Fahrleitung sei der Sicherheitswärter in der Doppelfunktion als Sicherheitschef der Baustelle (Sicherheitschef / Sicherheitswärter) tätig gewesen. Dieser habe wegen Fehlverhaltens der Arbeiter, welche die Betriebsgleise ohne vorherige Rücksprache mit ihm überschritten hätten, interveniert. Ebenso sei die Hubarbeitsbühne während Zugdurchfahrten bewegt worden. Er habe die Arbeiten einstellen wollen, bis die Situation geklärt gewesen sei. Der Chefmonteur der Firma D. habe deren Bauleiter auf den Platz gerufen, damit dieser ein Gespräch mit dem Sicherheitschef / Sicherheitswärter führe. Als der Bauleiter eingetroffen sei, habe das Gespräch etwa 20 Meter vor dem Perronanfang (Seite F. ) stattgefunden. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe dabei hinter der festen Absperrung auf der Seite des Betriebsgleises, direkt hinter dem Mast des Wiederholungssignals C3** gestanden. Der Bauleiter habe sich auf der anderen Seite der festen Absperrung im geschützten Baustellenbereich befunden. Nach der Beendigung des Gesprächs habe sich der Sicherheitschef / Sicherheitswärter mit einer Rechtsdrehung gegen das Gleis abgewendet. In diesem Moment sei er vom durchfahrenden Zug getroffen und durch die feste Absperrung geschleudert worden, wobei er den Bauleiter mit zu Boden gerissen habe. Für die Baustelle seien eine Betriebliche Anordnung Bau (BAB), eine Risikobeurteilung und ein Sicherheitsdispositiv ausgearbeitet worden. Grundlage bilde die R RTE 20100 (Sicherheit bei Arbeiten im Gleisbereich) sowie die Broschüre "Ich schütze mich", die zusammen mit einer Ausbildung Voraussetzung seien für das Bewegen im Gleis. Wie nach der BAB (vorgesehen), seien die Gleise 14 und 4 gesperrt sowie die zugehörige Fahrleitung ausgeschaltet gewesen. Wie im Sicherheitsdispositiv aufgeführt, seien entsprechend ausgebildete und geprüfte Vorwarner und Sicherheitswärter eingesetzt worden. Die Baustelle bzw. die Gleise 14 und 4 seien gegen die befahrenen Gleise 13 und 3 (Betriebsgleis), wie im Sicherheitsdispositiv vorgeschrieben, durch eine feste Absperrung (Railsafe) geschützt gewesen. Neben dem Betriebsgleis sei, wie im Sicherheitsdispositiv vermerkt, ein automatisches Warnsystem (Minimel 95) installiert gewesen. Das Warnsystem sei 560 Meter vor Beginn der Baustelle durch den jeweils nahenden Zug über einen Schienenkontakt eingeschaltet worden. Mit dieser Annäherungsdistanz sei bei der erlaubten Fahrgeschwindigkeit die im Sicherheitsdispositiv vorgesehene Sicherheitsfrist von mindestens 20 Sekunden eingehalten worden. Der Baustelle entlang habe beim Aktivieren ein akustisches Signal ertönt, und es seien bis zum Ausschalten laufende orange Drehlichter aktiviert gewesen. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter sei während des Gesprächs mit dem Bauleiter mit dem Rücken zur Warnanlage gestanden. Gleichzeitig sollen in der Nähe Schleifarbeiten stattgefunden haben. Diese Arbeiten seien mit grösserem Lärm und Funkenbildung verbunden gewesen. Es sei denkbar, dass deshalb keiner der ‒ ohnehin anders fokussierten ‒ Gesprächsteilnehmer die Aktivierung der Warnanlage akustisch wahrgenommen habe. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe die hinter ihm leuchtenden Drehlichter auch eher nicht wahrnehmen können. Dem Bauleiter seien sie ebenfalls nicht aufgefallen. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe sich während des Gesprächs im Gefahrenraum befunden. Die R RTE 20100 Ziff. 4.4 sowie die Broschüre "Ich schütze mich" gäben das Verhalten des Einzelnen im Gefahrenbereich vor. Die Möglichkeit für einen Standort des Sicherheitschefs / Sicherheitswärters im Gefahrenbereich werde nicht ausgeschlossen, sofern verschiedene Vorgaben zum Selbstschutz beachtet würden. Das Gespräch sei eine Tätigkeit gewesen, welche ihn abgelenkt habe. Die Broschüre "Ich schütze mich" gebe dazu beispielsweise vor, dass Tätigkeiten, die ablenken könnten, nur im Schutzraum durchgeführt werden sollten. Im Sinne einer Schlussfolgerung werde festgehalten, dass die Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle in G. zweckmässig und den Vorgaben entsprechend gewesen seien. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe sich im Gefahrenbereich der Gleisanlage bewegt und sei dabei einen Moment nicht aufmerksam genug gewesen, um seinen Selbstschutz sicherzustellen.

E. 4.3 a) Betreffend den erstinstanzlich freigesprochenen Beschuldigten C. hat das Strafgericht dargelegt, es sei davon auszugehen, dass dieser den Verstorbenen auf die Gefährdung seiner Sicherheit hingewiesen und ihn aufgefordert habe, den Gefahrenraum im befahrenen Gleis 3 hinter der Railsafe zu verlassen. C. habe davon ausgehen dürfen, dass E. als Sicherheitschef und aufgrund seines Hinweises die eigene Gefährdung bewusst gewesen sei. Es habe für C. kein Anlass für weitere Vorkehrungen bestanden, zumal in diesem Zeitpunkt noch keine Zugdurchfahrt durch das automatische Warnsystem Minimel angekündigt worden und E. auch nicht aufgrund des Gesprächs mit D. mutmasslich in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, was C. ausser seinem expliziten Hinweis sonst noch hätte tun müssen oder können, um seinen Sicherheitschef zum Verlassen des Gefahrenraums zu bewegen. Demzufolge könne C. auch kein pflichtwidriges Handeln bzw. Unterlassen gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Wegleitung R RTE 20100 vorgeworfen werden. b) Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, es sei dem Beschuldigten C. anzulasten, dass er es trotz seiner Funktion als Sicherheitswärter unterlassen habe, E. aus dem Gefahrenbereich herauszuholen bzw. diesen vor dem herannahenden Zug zu warnen (vgl. oben E. 2.1.a und b). c) Der Beschuldigte C. vertritt die Ansicht, angesichts des klaren Selbstverschuldens seitens des Verstorbenen lasse sich keine Verantwortung seinerseits am Geschehenen erkennen, zumal er alles Zumutbare unternommen habe, um die sicherheitsgefährdende Situation zu entschärfen (vgl. oben E. 2.3.a). d) aa) In rechtlicher Hinsicht ist wie bereits beim Beschuldigten D. festzustellen, dass der tatbestandsmässige Erfolg, d.h. der Tod von E. , unzweifelhaft vorliegt und dieser ebenso fraglos unvorsätzlich bewirkt worden ist. bb) Im Hinblick auf die vorausgesetzte Garantenstellung des Beschuldigten C. ist zu erwägen, dass dieser zwar weder der Vorgesetzte von E. noch Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen gewesen ist, allerdings ist er in seiner Funktion als Sicherheitswärter ausdrücklich in das Sicherheitsdispositiv auf der Baustelle eingebunden gewesen, womit sich seine Garantenstellung sowohl aus vertraglicher Pflicht wie auch aus der Jedermanns-Pflicht gestützt auf Ziff. 4.4.1 der R RTE ergibt. An dieser Einschätzung ändert wiederum nichts, dass E. in dessen Funktion als Sicherheitschef in sicherheitstechnischen Fragen der Vorgesetzte von C. gewesen ist. cc) Gestützt auf den erstellten rechtserheblichen Sachverhalt steht fest, dass C. am späteren Unfallort zum massgeblichen Zeitpunkt der einzige im Dienst stehende Sicherheitswärter gewesen ist, nachdem sich E. ‒ in der Doppelfunktion als Sicherheitschef und als Sicherheitswärter ‒ in der Pause befunden hat und überdies infolge der Diskussion mit D. offenkundig anderweitig beschäftigt gewesen ist sowie der andere Sicherheitswärter (I. ) sich nicht im überblickbaren Bereich aufgehalten, sondern seine eigene rund 60 Meter entfernte Gruppe von Arbeitern überwacht hat. In Anbetracht des Pflichtenhefts eines Sicherheitswärters ist zudem klar, dass es zu den Hauptaufgaben von C. gehört hat, bei der Annäherung einer Fahrt (das Alarmsignal abzugeben bzw. das technische Alarmmittel auszulösen oder) das automatisch angesteuerte Alarmmittel zu überwachen, sich zu vergewissern, dass sich vor der Durchfahrt niemand mehr im betroffenen Gefahrenraum aufhält und zu prüfen, ob der Gefahrenraum bzw. das Lichtraumprofil frei und ein ungefährdetes Befahren der Arbeitsstelle möglich ist. Der Sicherheitswärter ist verantwortlich für die rechtzeitige Alarmierung der Arbeitsstelle und das zeitgerechte Einleiten bzw. Umsetzen von Notmassnahmen. Er muss jederzeit überlegt und mit grösster Aufmerksamkeit handeln, so dass er fähig ist, bei Gefahr den Umständen entsprechend wirksam einzuschreiten. In casu macht C. geltend, E. gewarnt und ihn aufgefordert zu haben, aus dem Gefahrenbereich herauszukommen. Ob dies zutrifft, kann, wie bereits vorstehend erwähnt (oben E. 4.3), offengelassen werden. Entscheidend ist nämlich, dass sich der Beschuldigte C. entgegen der Ansicht des Strafgerichts nicht hätte darauf beschränken dürfen, den Verstorbenen bloss vor der Diskussion mit D. zu warnen und ihn dann seinem Schicksal zu überlassen. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte C. zu diesem Zeitpunkt in seiner Funktion als Sicherheitswärter keine ihm zugewiesene Arbeitsgruppe aktiv zu überwachen gehabt hat. Vielmehr hat die von ihm grundsätzlich zu überwachende Gruppe von vier Personen, welche ursprünglich mit Gleisarbeiten auf der anderen Seite des Bahnhofs Richtung H. beschäftigt gewesen ist, mittlerweile ihre Arbeit beendet und sich in Richtung des Unfallorts bzw. darüber hinaus in Richtung F. verschoben, ohne aber einen neuen Arbeitseinsatz begonnen zu haben. Ansonsten wäre es dem Beschuldigten C. von vornherein nicht erlaubt gewesen, mit E. vor dessen Gespräch mit D. zu plaudern. Hätte der Beschuldigte C. tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt seine Gruppe aktiv zu überwachen gehabt, wie er dies geltend macht, dann hätte er sich zwingendermassen bei dieser an deren Einsatzort befinden müssen; dies ist aber offenkundig nicht der Fall gewesen. Dementsprechend ist der Beschuldigte C. aufgrund seiner Funktion als im Dienst stehender Sicherheitswärter zu jenem Zeitpunkt der Einzige gewesen, welcher die ausdrückliche Aufgabe gehabt hat, am fraglichen Ort seine gesamte Aufmerksamkeit auf die Warnanlage Minimel zu richten, um alle Personen, welche sich in seinem überblickbaren Bereich aufgehalten haben, d.h. auch den Sicherheitschef E. , bei Ankündigung einer Zugdurchfahrt rechtzeitig warnen zu können. Dies gilt umso mehr, als er ausdrücklich erkannt hat, dass sich der Geschädigte im Gefahrenbereich aufgehalten hat, ansonsten er ja keinen Grund gehabt hätte, diesen vorgängig aufzufordern, aus dem nicht geschützten Bereich herauszukommen, wie er es selbst geltend macht. Fakt ist sodann, dass C. E. nicht vor dem herannahenden Zug gewarnt hat, obwohl sich dieser nur wenige Meter von ihm entfernt befunden hat, entweder, weil er die Warnanlage schlicht nicht beachtet und deshalb trotz deren optischen und akustischen Signals nicht bemerkt hat, dass sie ausgelöst hat, oder dann, weil er sich per se nicht für die Sicherheit von E. zuständig gefühlt hat. Beides stellt zweifellos eine dem Beschuldigten C. anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung dar. dd) In Bezug auf die Voraussehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz sowie die Vermeidbarkeit des Geschehenen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs ist zu erwägen, dass das Verhalten des Beschuldigten C. (nämlich die unterbliebene Warnung des Verstorbenen vor dem herannahenden Zug) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens zweifellos geeignet gewesen ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen. Die Bestimmungen der R RTE sollen genau dazu dienen, ein Szenario wie das eingetretene zu verhindern. Der Beschuldigte C. hätte gestützt auf seine dienstlichen Aufgaben als Sicherheitswärter plus die Jedermanns-Pflicht auf Baustellen die Aufgabe gehabt, alle Anwesenden, in concreto namentlich seinen abgelenkten Sicherheitschef, vor herannahenden Zügen zu schützen. Aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner Funktion als einziger im Dienst stehender Sicherheitswärter am späteren Unfallort hätte er, nachdem sich E. offenbar nicht dazu hat bewegen lassen, aus dem Gefahrenbereich herauszukommen, zwingend das Warnsystem lückenlos überwachen müssen, um in der Lage zu sein, falls dieses auslöst, mit allen ihm zur Verfügung stehenden und zur Räumung des Gefahrenraums zweckdienlichen Mittel (wie z.B. dem Verwenden seines Klanghorns) einen Unfall wie den eingetretenen zu verhindern. Keine Fragen stellen sich schliesslich sowohl zur Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts als auch zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten ‒ sprich hätte der Beschuldigte C. die Warnanlage beachtet und den Verstorbenen gewarnt ‒ wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zum fatalen Unfall gekommen. Stattdessen hat er schlicht nichts getan, im Vertrauen darauf, dass schon nichts passieren werde. ee) Bezüglich des auch vom Beschuldigten C. vorgebrachten Einwands, wonach ein Fall von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung vorliege, wofür er nicht verantwortlich gemacht werden könne, da aufgrund der bewussten Selbstgefährdung durch den Verstorbenen die Tatbestandsmässigkeit ausgeschlossen werde, ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen zum Beschuldigten D. zu verweisen (oben E. 4.4.d/ff) und auch hier zu bemerken, dass die lediglich in Bezug auf den Beginn der Geschehnisse bewusst eingegangene Selbstgefährdung des Geschädigten angesichts der überholenden Ereignisse (Ablenkung durch das Gespräch, Herannahen eines Zuges und dadurch ausgelöste unmittelbare Lebensgefahr) nicht zu einem generellen Wegfall der Tatbestandsmässigkeit führen kann. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C. in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4.4 a) Betreffend den erstinstanzlich verurteilten D. hat das Strafgericht erwogen, dem in Sicherheitsfragen ausgebildeten Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass das Führen eines Gesprächs im Gefahrenraum eines befahrenen Zuggleises nicht den Sicherheitsvorschriften entsprochen habe und höchst gefährlich gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als das Gespräch emotional geführt worden sei und deshalb mit spontanen, unüberlegten Bewegungen (z.B. Fuchteln mit Händen, Davonlaufen etc.) des Gegenübers habe gerechnet werden müssen. Hinzuweisen sei insbesondere auch darauf, dass wegen der bestehenden Licht- und Akustikverhältnisse die Warnvorrichtung Minimel offenbar nur schwer wahrnehmbar gewesen sei. So habe der Beschuldigte diese selbst erst nach dem Unfall bemerkt. Das Gespräch zwischen ihm und E. hätte daher nicht dort stattfinden dürfen. Der Unfalltod von E. hätte verhindert werden können, wenn D. darauf bestanden hätte, dass das Gespräch zwischen ihnen an einem sicheren, d.h. den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Ort, stattfindet. Dies sei ihm als Sorgfaltsverstoss, der zur fahrlässigen Tötung (recte: zum Tod) geführt habe, anzurechnen. Dass er mit dem Unterlassen der Warnung bzw. dem Verzicht darauf, das Gespräch an einen anderen Ort zu verlegen, zur Deeskalation der bereits angespannten Situation habe beitragen wollen, möge menschlich nachvollziehbar sein, hebe die entsprechende Sorgfaltspflicht aber gleichwohl nicht auf. b) Der Beschuldigte D. ist demgegenüber der Auffassung, dass keine der Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sei (vgl. oben E. 2.2). c) Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, D. hätte die Diskussion mit E. nicht dort führen dürfen, wo sie stattgefunden habe, vielmehr hätte er einen Standortwechsel erzwingen müssen, um so E. anzuhalten, sich aus der Gefahrenzone wegzubegeben (vgl. oben E. 2.1.b). d) aa) In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der tatbestandsmässige Erfolg, d.h. der Tod von E. , unzweifelhaft vorliegt, wobei dieser ebenso fraglos unvorsätzlich bewirkt worden ist (vgl. hierzu den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM] über die Legalinspektion bzw. den Lokalaugenschein vom 27. Dezember 2019 [act. 447 ff.] sowie das Sektionsprotokoll und Kurzgutachten des IRM vom 27. Dezember 2019 [act. 455 ff.]). bb) In Bezug auf die vorausgesetzte Garantenstellung des Beschuldigten D. ist zu erwägen, dass dieser zwar weder der Vorgesetzte von E. noch in das Sicherheitsdispositiv auf der Baustelle eingebunden oder Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen gewesen ist, wobei Ersteres und Letzteres auch den Beschuldigten C. betrifft, dies aber nichts daran ändert, dass D. gestützt auf Ziff. 4.4.1 der R RTE ‒ wie im Übrigen auch jede andere Person auf der Baustelle ‒ unabhängig seiner Funktion verpflichtet gewesen ist, alles vorzukehren, um (sich selbst und) andere vor Unfällen zu schützen. Diese sogenannte Jedermanns-Pflicht ist dem Beschuldigten D. aufgrund seiner eigenen früheren Ausbildung zum Sicherheitschef selbstredend bekannt gewesen. Gestützt auf diese Jedermanns-Pflicht ist das Vorliegen einer Garantenstellung gegenüber E. betreffend den Beschuldigten D. zu bejahen. Daran ändert auch nichts, dass E. auf der Baustelle die Funktion des Sicherheitschefs bekleidet hat. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass der Sicherheitschef kraft seines Amtes als einzige Person auf der Baustelle trotz seiner notorisch gefährlichen Tätigkeit vom Schutz durch die übrigen Anwesenden ausgenommen wäre, was offenkundig nicht der Intention der R RTE entspricht. cc) Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Sorgfaltspflichtverletzung ist in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass die Tatsache, wonach sich das Personal von D. mutmasslich nicht an die Sicherheitsvorschriften, zumindest aber nicht an die Anordnungen von E. , gehalten und überdies keinen eigenen Sicherheitswärter dabei bzw. diesen nicht als solchen eingesetzt hat, primäre Ursache für die Diskussion zwischen dem Beschuldigten D. und E. gewesen ist. Anlässlich dieser Diskussion hat D. ‒ welcher notabene als ehemaliger Sicherheitschef selber über eine umfassende Ausbildung im Sicherheitsbereich verfügt ‒sodann erkannt, dass sich E. in einem ungeschützten bzw. sicherheitsrelevanten Bereich hinter der Railsafe in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgleis aufgehalten hat. Ungeachtet hiervon hat D. nichts unternommen, um diesen offenkundigen Verstoss gegen elementarste Sicherheitsregeln zu unterbinden bzw. die Sicherheit des hochgradig gefährdeten Sicherheitschefs zu schützen. Stattdessen hat der Beschuldigte D. in dieser Situation mit dem Verstorbenen eine zumindest zu Beginn hitzig geführte Unterredung begonnen. Gemäss den Aussagen von D. habe er nichts getan, weil er in dieser Situation habe deeskalieren wollen. Diese Erklärung mag wohl zutreffend sein, kann aber nicht als Rechtfertigung für seine Untätigkeit dienen, ist es dem Beschuldigten D. in seiner Funktion als Bauleiter betreffend die Fahrleitungen doch lediglich darum gegangen, den Weiterbetrieb seiner Baustelle, welcher ihm offenbar wichtiger gewesen ist als der Schutz seines Gegenübers, zu sichern, wozu er auf das Einlenken von E. angewiesen gewesen ist. Überdies hat es der Beschuldigte D. versäumt, während des Gesprächs bzw. unmittelbar im Anschluss daran die Warnanlage Minimel zu beachten, welche sich unbestrittenermassen in seinem direkten Blickfeld sowie im Rücken von E. befunden hat ‒ wenn er es denn schon als zwingend nötig erachtet haben sollte, die Diskussion am fraglichen Ort zu führen ‒, um den Verstorbenen allenfalls noch im letzten Moment warnen zu können. Sollte es im Übrigen zutreffend sein, dass er die Warnanlage tatsächlich sowohl visuell als auch akustisch nicht wahrgenommen hat, obwohl sie erstelltermassen ausgelöst und den herannahenden Zug rechtzeitig angekündigt hat, wäre dies umso mehr ein Beleg dafür, dass entweder die Diskussion sehr intensiv geführt worden ist, oder dass die in unmittelbarer Nähe stattgefundenen Bauarbeiten sehr ablenkend gewesen sind, was dann aber beides logischerweise bedeutet, dass das Gespräch am fraglichen Ort zufolge der offensichtlichen Nähe von E. hinter der Railsafe zum befahrenen Gleis hin keinesfalls hätte geführt werden dürfen. Indem also D. die Diskussion mit E. an einem unzulässigen Ort geführt hat, im Wissen darum, dass sich sein Gesprächspartner an einer hochgradig gefährlichen Stelle aufgehalten hat, an welcher dieser nicht hätte stehen und zugleich ein Gespräch führen dürfen, da jede (unbewusste) Fehlbewegung unmittelbare Lebensgefahr bedeutet, und mit einer solchen Fehlbewegung zufolge der zumindest zu Beginn hitzig geführten Diskussion nach dem gesunden Menschenverstand jederzeit zu rechnen gewesen ist, ist er seiner sich aus der Jedermanns-Pflicht ergebenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um andere vor Unfällen zu schützen, nicht nachgekommen. Stattdessen hätte er, wie in der Anklageschrift beschrieben, sich am fraglichen Ort erstens nicht für das Gespräch zur Verfügung stellen und zweitens dort sogar noch verharren dürfen, obwohl dieses Gespräch selbst wie auch die Umstände (Lärm, Helligkeit) es offenbar zunehmend verunmöglicht haben, die Warnanlage wahrzunehmen. Damit liegt ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten seitens des Beschuldigten D. vor. dd) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass das Verhalten des Beschuldigten D. (nämlich die unterlassene Verlegung des Gesprächs oder zumindest die lückenlose Beobachtung des Warnsystems inklusive der Warnung des Geschädigten) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Wäre das Gespräch zwischen D. und E. nicht am fraglichen Ort durchgeführt worden oder hätte der Beschuldigte die Warnanlage stets im Auge gehabt, wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zum fatalen Unfall gekommen. Genau für einen Fall wie den vorliegenden existieren die einschlägigen Vorschriften zu den Sicherheitsbestimmungen, welche D. fraglos gekannt hat, damit eben auch eine unbewusste oder unbedachte Bewegung nicht zu einem Unfall führt. Auch die Tatsache, wonach den Geschädigten zweifellos ein (grobes) Mitverschulden trifft, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Abgesehen davon, dass grundsätzlich mit Fehlverhalten gerechnet werden muss, bildet in casu das Abdrehen von der Railsafe hin zum befahrenen Gleis nach dem Gespräch und vor dem Hintergrund der auf die Sinne einwirkenden Umgebung (Lärm und Helligkeit) angesichts der sicherlich bestehenden körperlichen und mentalen Erschöpfung auf der Baustelle um 23:40 Uhr keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschuldigten D. in den Hintergrund drängt. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass sich E. in einem ersten Schritt eigenverantwortlich selber gefährdet hat, indem er sich aus freien Stücken zum Gesprächsort hinter der Railsafe begeben hat. An diesem Ort ist er jedoch, zumindest solange er sich nicht bewegt hat, nicht konkret gefährdet gewesen, von einem vorbeifahrenden Zug erfasst zu werden, wie dies der Beschuldigte selber geltend macht. Erst das Gespräch mit D. hat ihn in massgeblicher Weise derart abgelenkt, dass aus der abstrakten eine konkrete Gefährdung geworden ist. Es ist nochmals zu betonen, dass es keinesfalls als abwegig zu bezeichnen ist, dass E. nach der (zumindest zu Beginn) hitzig geführten Diskussion für einen kurzen Moment vergessen hat, wo er sich befindet, und in der Folge die fatale Bewegung hin zum befahrenen Gleis gemacht hat. Das Verhalten des Geschädigten liegt nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist. Die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten D. , er habe nach dem positiv verlaufenen Gespräch nicht damit rechnen müssen, dass sich E. ohne zu schauen in Richtung des befahrenen Gleises fortbewege, geht fehl. So ist es keinesfalls von Anfang an klar gewesen, dass das Gespräch positiv verlaufen wird; genauso gut hätte es zum Streit kommen und E. hätte jederzeit im Ärger eine unbewusste bzw. unbedachte Bewegung hin zum befahrenen Gleis machen können. Abgesehen hiervon bietet auch ein positiv verlaufenes Gespräch keine Garantie dafür, dass man vor unbedachten Bewegungen gefeit ist. Erfahrungsgemäss sind die Teilnehmer auch nach einem positiv verlaufenen Gespräch häufig noch für eine bestimmte Zeit in ihre Gedanken bzw. das soeben Besprochene vertieft und nehmen ihre Umwelt nicht in der ersten Sekunde nach dessen Beendigung vollumfänglich wahr. In casu ist E. offenbar so kurz nach dem Gesprächsabschluss vom Zug getroffen worden, dass D. überhaupt keine Zeit geblieben ist, um diesen zu warnen, was nichts anderes bedeutet, als dass er selbst seine Umgebung nach der Gesprächsbeendigung ebenfalls nicht mit allen seinen Sinnen erfasst hat. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten D. gar nicht vorgeworfen wird, vorausgesehen zu haben, dass sich der Verstorbene nach dem positiv verlaufenen Gespräch in Richtung des befahrenen Gleises wegbewegen könnte, sondern vielmehr, dass bereits von Anfang an mit der Aufnahme des Gesprächs, als D. bemerkt hat, dass sich E. im Gefahrenbereich aufhält, die voraussehbare Gefahr eines Fehltritts mitsamt der entsprechenden Konsequenzen bestanden hat. ee) Zu beurteilen bleibt die Frage der Vermeidbarkeit des Erfolges, unter welchem Titel praxisgemäss ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei es für dessen Zurechnung genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache hierfür gebildet hat. Diesbezüglich steht ohne Weiteres fest, dass sowohl die unterbliebene Verlegung des Gesprächsorts wie auch die fehlende Warnung nach der Aktivierung der Alarmanlage mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mitursächlich für den Unfall und den damit verbundenen Eintritt des Todes gewesen sind. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Fragen stellen sich schliesslich zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von D. nach den einschlägigen Bestimmungen der R RTE, alles vorzukehren, um (sich selbst und) andere vor Unfällen zu schützen, mithin entweder von vornherein den Gesprächsort zu verlegen oder dann zumindest die Warnanlage zu beachten und E. nach deren Aktivierung zu warnen, statt ihn einfach seinem Schicksal zu überlassen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Verstorbenen gekommen. Die Behauptung, dass sich E. durch D. per se nicht zu einem Wechsel des Gesprächsorts hätte verleiten lassen, ist spekulativ. Es existieren keine Hinweise, wonach E. das betreffende Gespräch ausschliesslich am fraglichen Ort zu führen bereit gewesen ist, zumal es sich bei D. nicht bloss um einen einfachen Arbeiter, sondern immerhin um den Bauleiter betreffend die Fahrleitungen gehandelt hat. ff) Den weiteren Vorbringen des Beschuldigten ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ Folgendes zu entgegnen: In Bezug auf die gerügte Verletzung des Akkusationsprinzips ist zu bemerken, dass der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden ( Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen ( Heimgartner / Niggli , a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 120 IV 348 E. 3c, mit Hinweisen) ist bei unechten Unterlassungsdelikten in der Anklageschrift auszuführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflicht-widrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 116 Ia 455 E. 3a). Im vorliegenden Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). In concreto wird dem Beschuldigten D. zur Last gelegt, er habe ‒ obwohl er in seiner Funktion als Bauleiter und aufgrund seiner Ausbildung die einschlägigen Vorschriften gekannt und gewusst habe, dass ihm die Pflicht zugekommen sei, alles vorzukehren, um sich selbst und anderes Personal vor Unfällen zu schützen, und obwohl er gesehen habe, dass sich E. ohne Notwendigkeit im Gefahrenraum und Gefahrenbereich des Nachbargleises aufgehalten habe ‒ mit diesem am gewählten Standort eine Diskussion geführt, was dazu geführt habe, dass sich E. eine längere Zeit im Gefahrenraum bzw. Gefahrenbereich aufgehalten habe. Insbesondere habe es der Beschuldigte D. pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, die Diskussion an einen anderen Ort zu verlegen. Weiter wird ihm vorgeworfen, er habe ‒ obwohl er direkten Blickkontakt auf das automatische Warnsystem Minimel gehabt und gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass E. den Rücken zum Warnsystem gerichtet und dieses nicht habe sehen können ‒ pflichtwidrig unvorsichtig nicht erkannt, dass sich dieses aktiviert habe, und es in der Folge pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, E. entsprechend zu warnen. Mit der Umschreibung dieses realen Lebenssachverhalts genügt in casu die Anklage den gesetzlichen Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion. Die Anklageschrift nennt die Umstände, aus welchen sich eine Garantenpflicht des Beschuldigten ergeben soll, sie umschreibt, worin die Pflichtwidrigkeit bestanden haben soll und was die gebotenen Handlungen gewesen wären, und sie enthält die Normen, die verletzt sein sollen. Wenngleich die Anklageschrift eine konkrete Auseinandersetzung mit der Vorhersehbarkeit sowie der Vermeidbarkeit des Erfolges etwas vermissen lässt, besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte gewusst hat, wogegen er sich hat verteidigen müssen. Nachdem die Anklageschrift keinem Selbstzweck dient und nach der Rechtsprechung auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegensteht, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, zumal die nähere Begründung der Anklage vor den Schranken erfolgt und es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1), ist den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten nicht zu folgen. In Bezug auf den Einwand, wonach ein Fall von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung vorliege, wofür er nicht verantwortlich gemacht werden könne, da aufgrund der bewussten Selbstgefährdung durch den Verstorbenen die Tatbestandsmässigkeit ausgeschlossen werde, ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht zwar das Überschreiten der Gleise durch den Sicherheitschef E. hin zum späteren Unfallort und das Verweilen im Gefahrenbereich, angelehnt an die Railsafe, in Übereinstimmung mit den Darlegungen beider Beschuldigten als durch den Geschädigten bewusst eingegangene Selbstgefährdung qualifiziert. Im Gegensatz hierzu taxiert aber das Kantonsgericht die nach dem Abschluss der Diskussion folgenden Handlungen, namentlich den unvermittelten Eintritt des Verstorbenen in den Gefahrenraum bzw. den Übertritt vom Gefahrenbereich in den Gefahrenraum, als eine unbewusste Selbstgefährdung, zumal E. ganz offensichtlich keine Kenntnis von der Zugannäherung und daraus folgend seiner unmittelbaren Lebensgefahr gehabt hat. Diese Handlung ist offenkundig nicht durch den freien Willen gesteuert bzw. durch Achtsamkeit geprägt worden, mit dem Ziel, sie in der Gegenwart mit den Zielen für die Zukunft in Einklang zu bringen. Bewusstsein ist eine Leistung des gesamten Körpers in seinem Umweltkontext, wobei die erste Komponente immer die Wahrnehmung ist. Und genau an dieser Wahrnehmung seines Umfelds hat es dem Verstorbenen in concreto gemangelt. Damit hat er als Rechtsgutträger das Tatgeschehen jedoch nicht mehr derart unter Kontrolle gehabt, dass er im Sinne der Tatherrschaft jederzeit und bis zuletzt steuernd einzugreifen vermocht hätte. Hieraus folgt, dass die lediglich in Bezug auf den Beginn der Geschehnisse bewusst eingegangene Selbstgefährdung des Geschädigten angesichts der überholenden Ereignisse (Ablenkung durch das Gespräch, Herannahen eines Zuges und dadurch ausgelöste unmittelbare Lebensgefahr) nicht zu einem generellen Wegfall der Tatbestandsmässigkeit führen kann. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte D. in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Dogmatische Erwägungen (...)

E. 5.2 Konkrete Erwägungen Beschuldigter C. a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung beantragt die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren, es sei der Beschuldigte wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen. Demgegenüber begehrt C. eine Bestätigung des von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteils, wobei er darauf verzichtet, konkrete Ausführungen zur Strafzumessung zu tätigen. Die Tatsache, wonach der Beschuldigte C. mit vorliegendem Urteil in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt wird und entsprechend zu bestrafen ist, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist (Art. 408 Abs. 1 StPO). b) Die fahrlässige Tötung umfasst gemäss Art. 117 StGB einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) am unteren Rand und einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren am oberen Ende. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten des zu würdigenden Tatbestands fällt negativ ins Gewicht, dass es der Beschuldigte in seiner Funktion als im Dienst stehender Sicherheitswärter pflichtwidrig versäumt hat, E. , welcher zum Unfallzeitpunkt durch eine Diskussion mit D. abgelenkt gewesen ist und sich in für den Beschuldigten erkennbarer Weise im Gefahrenbereich des angrenzenden und befahrenen Gleises befunden hat, vor einem herannahenden Zug zu warnen, obwohl genau diese Pflicht zu den Kernaufgaben eines Sicherheitswärters gehört. Nicht von entscheidender Relevanz ist dabei, ob es der Beschuldigte schlicht versäumt hat, die Warnanlage zu überwachen, und deshalb trotz deren optischen und akustischen Signals nicht bemerkt hat, dass sie ausgelöst hat, oder ob er deren Ertönen zwar wahrgenommen, sich aber per se nicht für die Sicherheit von E. zuständig gefühlt hat. In der Folge hat sich E. nach der Beendigung der Diskussion mit D. sowie sich offenkundig der unmittelbaren Lebensgefahr durch den herannahenden Zug nicht bewusst nach rechts gegen das befahrene Gleis abgedreht und ist vom durchfahrenden Zug entweder angesogen worden oder in dessen Lichtraumprofil getreten, wodurch er von der Zugspitze getroffen, durch die feste Absperrung geschleudert und derart schwer verletzt worden ist, dass er noch auf der Unfallstelle verstorben ist. Massgeblich entlastend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sich der Verunfallte angesichts seiner Funktion als Sicherheitschef zweifellos sehr gut mit allen sicherheitsrelevanten Bestimmungen ausgekannt und sich überdies eigenverantwortlich in die gefährliche Situation hinter der Railsafe auf der Seite des befahrenen Gleises begeben und dort ebenfalls aus eigenem Antrieb das Gespräch mit dem Beschuldigten D. geführt hat. Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt neutral zu gewichten. In Abwägung aller tatrelevanten Umstände ist im Ergebnis die Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten C. als nicht mehr leicht wiegend einzustufen, was in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von 210 Strafeinheiten führt. Bei diesem Strafmass ist die Verhängung einer Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) nicht mehr möglich, womit für die fahrlässige Tötung eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festzusetzen ist. c) Zu beurteilen sind sodann die Vorwürfe der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs, welche von der Vorinstanz ‒ unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021 ‒ mit einer Geldstrafe von insgesamt 100 Tagessätzen zu je CHF 30.-- (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen) sanktioniert worden sind. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass diese Anklagepunkte inklusive der diesbezüglichen Strafzumessung ausdrücklich nicht von der Berufung der Staatsanwaltschaft erfasst werden und der Beschuldigte C. überdies kein eigenes Rechtsmittel erhoben hat (vgl. oben E. 1.2), weshalb es sich an vorliegender Stelle erübrigt, entsprechende Ausführungen zu tätigen, und stattdessen ‒ unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (unten lit. e) ‒ auf die nicht angefochtenen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II.2 S. 22 ff.) zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). d) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die tatbezogene hypothetische Einzelstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte C. am 1. im Kosovo geboren und zusammen mit seiner Familie im Jahre 2. in die Schweiz gekommen ist. Hier hat er die obligatorische Schule besucht und nach dem Abbruch einer Lehre als Lüftungsmonteur zuerst im Gleisbau und anschliessend als Sicherheitswärter gearbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt ist er bei einem Stellenvermittlungsbüro in O. tätig und verdient dabei monatlich rund CHF 3. brutto. C. ist schweizerischer Staatsangehöriger, verheiratet und hat zwei in den Jahren 4. und 5. geborene Kinder. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sind keine Bemerkungen angebracht. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, liegt nicht vor. Zu berücksichtigende Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen auffällt, ist der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Oktober 2014 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt worden. Ferner ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'300.-- verurteilt worden. Diese Entscheide sind zwar als Ausdruck einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Normen des Strassenverkehrsgesetzes zu werten, rechtfertigen aber, nachdem es sich hierbei nicht um einschlägige Vorstrafen in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung handelt, unter diesem Titel keine Straferhöhung. Demnach erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe als angebracht. e) aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Nachdem sich das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delikt am 23. November 2019 zugetragen hat, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Strafe angezeigt. bb) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; je mit Hinweisen). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind mit Blick auf die Geschäftslast der Strafbehörden unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). In der Vergangenheit hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots etwa bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, neun, acht oder mehr als sechs Monate benötigt worden sind (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4 f.; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3, mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen; BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall hat die Erstinstanz die Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten, hat sie doch für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung rund neun Monate gebraucht (Urteil vom 13. Juli 2023, Aufgabe zur Versendung am 15. April 2024). Dies stellt in casu ein gewichtiges Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, zumal das Vorliegen besonderer Umstände mangels Bestehens komplexer Sachverhalte oder einer Vielzahl von Tatvorwürfen nicht ersichtlich ist und das schriftlich begründete Urteil überdies lediglich 31 Seiten umfasst. Dieser von Amtes wegen festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einem entsprechenden Strafrabatt Rechnung zu tragen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts rechtfertigt sich hierfür eine Reduktion der jeweiligen Strafen um rund 10 %. Dies bedeutet, dass erstens von der tat- und täterbezogenen hypothetischen Freiheitsstrafe von sieben Monaten 21 Tage abzuziehen sind und zweitens von der nicht angefochtenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zehn Tagessätze, was im Ergebnis für sämtliche Delikte zusammen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und neun Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen führt. f) Bei dem Strafmass betreffend die Freiheitsstrafe von sechs Monaten und neun Tagen ist der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und vorliegend ohne Weiteres zu gewähren. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Betreffend die nicht angefochtene und bloss von Amtes wegen korrigierte Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist festzustellen, dass sowohl die Höhe des einzelnen Tagessatzes wie auch der unbedingte Vollzug nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. g) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte C. in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der fahrlässigen Tötung, der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs schuldig zu erklären und, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten und neun Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Freiheitsstrafe sieben Monate, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren), sowie zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.-- (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Geldstrafe 100 Tagessätze zu je CHF 30.--) zu verurteilen; im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und der Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen.

E. 5.3 Konkrete Erwägungen Beschuldigter D. a) In Bezug auf die konkrete Strafzumessung bezüglich von D. ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang keine substantiierten Rügen vorgebracht und die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung des angefochtenen Urteils begehrt hat. Angesichts des zu bekräftigenden vorinstanzlichen Schuldspruchs würde sich damit eine vertiefte Auseinandersetzung hiermit erübrigen. Nichtsdestotrotz ist zu erwägen, dass in Würdigung der objektiven Tatkomponenten festzuhalten ist, dass es der Beschuldigte sorgfaltspflichtwidrig versäumt hat, das Gespräch mit E. an einem anderen Ort zu führen als es tatsächlich stattgefunden hat, obwohl er aufgrund seines beruflichen Werdegangs und namentlich seiner eigenen Ausbildung zum Sicherheitschef sehr wohl gewusst hat bzw. hätte wissen müssen, dass sich E. im Gefahrenbereich befunden hat und jeder unbewusste Fehltritt während des Gesprächs oder im Rahmen der Beendigung des Gesprächs bzw. unter der Einwirkung der vorausgegangen verbalen Auseinandersetzung ohne Weiteres dazu führen kann, dass dieser sich in den Gefahrenraum begibt oder gar in das Lichtraumprofil eines vorbeifahrenden Zuges gerät. Dieses Gespräch zwischen dem Beschuldigten D. und E. hat überdies die bereits zu Lasten des Verunfallten bestehende Gefahrenlage exponentiell erhöht. Darüber hinaus hätte D. bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmen können bzw. müssen, dass die Warnanlage tatsächlich ausgelöst hat, wodurch er seinen Gesprächspartner, welcher die Warnanlage in seinem Rücken gehabt und diese deshalb nicht gesehen hat, allenfalls noch rechtzeitig hätte warnen können. Was hiernach passiert ist, ist hinlänglich bekannt. Massgeblich entlastend ist auch hier zu berücksichtigen, dass sich der Verunfallte angesichts seiner Funktion als Sicherheitschef zweifellos sehr gut mit allen sicherheitsrelevanten Bestimmungen ausgekannt und sich überdies eigenverantwortlich in die gefährliche Situation hinter der Railsafe auf der Seite des befahrenen Gleises begeben und dort ebenfalls aus eigenem Antrieb das Gespräch mit dem Beschuldigten D. geführt hat. Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt wiederum neutral zu gewichten. In Abwägung aller tatrelevanten Umstände ist im Ergebnis die Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten D. als leicht einzustufen, was in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zu der nicht angefochtenen schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von 80 Strafeinheiten führt. Bei diesem Strafmass ist die Verhängung einer Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) ohne Weiteres möglich und folglich anzuordnen. b) Gestützt auf die besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und zufolge fehlender nennenswerter Umstände ‒ der am 1. in Österreich geborene und die österreichische Staatsbürgerschaft aufweisende Beschuldigte lebt seit 2. in der Schweiz, ist nicht verheiratet, hat keine Kinder, arbeitet als Projektleiter bei den P. und verdient CHF 3. brutto pro Monat, hat keine Schulden, weist keine Vorstrafen auf und ist bei guter Gesundheit ‒in concreto als neutral zu werten sind, erübrigt sich eine Anpassung der vorgängig definierten tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe. c) Wie bereits beim Beschuldigten C. steht auch beim Beschuldigten D. fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar und somit unter diesem Titel keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Strafe angezeigt ist. Allerdings rechtfertigt sich desgleichen bei ihm zufolge der auch hier von Amtes wegen festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der Strafe um rund 10 %. Dies bedeutet, dass von der tat- und täterbezogenen hypothetischen Geldstrafe von 80 Tagessätzen acht Tagessätze abzuziehen sind, was im Ergebnis zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen führt. d) Damit ist der Beschuldigte D. der fahrlässigen Tötung schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu verurteilen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 StGB) ist angesichts der unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von D. beim von der Vorinstanz festgelegten Betrag von CHF 170.-- zu belassen. Diese Strafe ist gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB zufolge der guten Legalprognose bedingt auszusprechen, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 6 Kosten

E. 6.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs ‒ indem einerseits die Berufung des Beschuldigten D. abgewiesen und andererseits diejenige der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als auch der Beschuldigte C. der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt wird, was eine Änderung dessen Strafmasses wie auch eine entsprechend angepasste erstinstanzliche Kostenfolge nach sich zieht ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 18'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 18'000.-- [zwölf Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] plus Auslagen von pauschal CHF 200.--) im jeweils hälftigen Umfang (= CHF 9'100.--) dem Beschuldigten D. sowie dem Beschuldigten C. aufzuerlegen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten C. , Advokat Dr. Guido Hensch, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss dessen Honorarnote vom 10. Dezember 2024 ‒allerdings unter Berücksichtigung eines im Kanton Basel-Landschaft vorgegebenen Stundenansatzes von CHF 200.-- für die amtliche Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO Anwälte ‒ eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'630.30 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO wird der Beschuldigte C. zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. bb) Der Beschuldigte D. hat die Kosten seines Wahlverteidigers bei vorliegendem Verfahrensausgang im Hinblick auf die von ihm erhobenen Rügen selbst zu tragen.

E. 6.2 Strafgericht a) aa) Bezüglich der ordentlichen Kosten der Vorinstanz ist zu erwägen, dass der Beschuldigte C. zufolge seiner Schuldsprüche hinsichtlich der fahrlässigen Tötung sowie der diversen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nunmehr sowohl die hälftigen aus der Strafuntersuchung wegen der fahrlässigen Tötung resultierenden Kosten in der Höhe von CHF 11'015.90 (gesamthafte Kosten gemäss dem im Berufungsverfahren eingereichten Kostenblatt der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2024 = CHF 22'031.80) plus die gesamten und lediglich ihn betreffenden sich aus der Strafuntersuchung wegen der diversen Verkehrsdelikte ergebenden Kosten von CHF 570.-- (act. 1563) als auch einen hälftigen Anteil an der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- (Gebühr des Strafgerichts von total CHF 3'500.--) zu tragen hat. bb) Der Beschuldigte D. hat wie auch der Beschuldigte C. aufgrund seiner Verurteilung betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung die hälftigen aus der Strafuntersuchung wegen der fahrlässigen Tötung resultierenden Kosten in der Höhe von CHF 11'015.90 (gesamthafte Kosten gemäss dem im Berufungsverfahren eingereichten Kostenblatt der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2024 = CHF 22'031.80) und zusätzlich einen hälftigen Anteil an der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- (Gebühr des Strafgerichts von total CHF 3'500.--) zu tragen. b) aa) Hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten hat der Vorderrichter angeordnet, dass das Honorar des Verteidigers Dr. Guido Hensch in der Höhe von insgesamt CHF 12'260.75 (Privatverteidigung Honorar 25 Std. und 35 Min. à CHF 230.00; amtliche Verteidigung Honorar 27 Std. und 30 Min. à CHF 200.00; inkl. HV vom 13. Juli 2023: Verhandlung / Urteilseröffnung / Weg: 5 ¼ Std.; und 7,7 % Mehrwertsteuer) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 135 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet wird. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte C. gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 5'923.50 (27,5 h zu CHF 200.--/h plus 7,7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 423.50) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). bb) Betreffend den Beschuldigten D. ergeben sich angesichts der zu bestätigenden Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Hinblick auf die erstinstanzlichen Parteikosten keine Änderungen.

Dispositiv
  1. C. wird der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs schuldig erklärt und verurteilt als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. 2 nachfolgend) [recte: Ziff. 3 nachfolgend] vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
  2. C. wird von der Anklage der fahrlässigen Tötung sowie von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs im Fall Ziff. 3.2 Abs. 1 freigesprochen .
  3. Die gegen C. am 7. Januar 2021 von der Staatsanwaltschaft Baden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und es wird eine Gesamtstrafe gebildet.
  4. C. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 970.00 und einem Anteil von Fr. 500.00 an der Gerichtsgebühr von insge- samt Fr. 3'500.00. Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'423.40 sowie Fr. 1'500.00 der Gerichtsgebühr gegen [recte: gehen] zu Lasten des Staates.
  5. Das Honorar des Verteidigers Dr. Guido Hensch in Höhe von insgesamt Fr. 12'260.75 (Privatverteidigung Honorar 25 Std. und 35 Min. à Fr. 230.00; amtliche Verteidigung Honorar 27 Std. und 30 Min. à Fr. 200.00; inkl. HV vom 13.7.2023: Verhandlung/Urteilseröffnung/Weg: 5 ¼ Std.; und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 135 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet . II. D.
  6. D. wird der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und ver urteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 170.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.
  7. D. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'823.40 und einem Anteil von Fr. 1'500.00 an der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'500.00. III.
  8. Die (nicht bezifferte) Schadenersatzforderung von A. vom
  9. März 2020 (act. 233) wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen .
  10. (...)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten D. sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern I.1, I.2, I.4, I.5, II.1 und II.2 wie folgt neu gefasst : I. C.
  11. C. wird der fahrlässigen Tötung , der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs schuldig erklärt und verurteilt als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. 3 nachfolgend) vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 9 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren) und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.-- , (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Geldstrafe 100 Tagessätze zu je CHF 30.--) im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, in Anwendung von Art. 117 StGB , Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB. , Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.2. C. wird von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs im Fall Ziff. 3.2 Abs. 1 freigespro chen .
  12. C. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11'585.90 und einem Anteil von CHF 1'750.-- an der Gerichtsgebühr von CHF 3'500.--.
  13. Das Honorar des Verteidigers Dr. Guido Hensch in Höhe von insgesamt CHF 12'260.75 (Privatverteidigung Honorar 25 Std. und 35 Min. à CHF 230.00; amtliche Verteidigung Honorar 27 Std. und 30 Min. à CHF 200.00; inkl. HV vom 13. Juli 2023: Verhandlung / Urteilseröffnung / Weg: 5 ¼ Std.; und 7,7 % Mehrwertsteuer) wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 135 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet . Der Beschuldigte C. wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 5'923.50 (27,5 h zu CHF 200.--/h plus 7,7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 423.50) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. D.
  14. D. wird der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und ver urteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 170.-- , (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Geldstrafe 80 Tagessätze zu je CHF 170.--) bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.
  15. D. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11'015.90 und einem Anteil von CHF 1'750.-- an der Gerichtsgebühr von CHF 3'500.--. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 18'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 18'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im jeweils hälftigen Umfang (= CHF 9'100.--) zu Lasten des Beschuldigten D. und des Beschuldigten C. . III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten C. , Advokat Dr. Guido Hensch, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 4'630.30 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte C. wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte D. hat die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst zu tragen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Gegen diesen Entscheid haben beide Beschuldigten beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_478/2025 und 6B_505/2025)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 12. Dezember 2024 (460 24 103) Strafrecht Fahrlässige Tötung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A. , vertreten durch B. , sowie durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hörhager, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland, Privatklägerin gegen C. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich, Beschuldigter und Berufungsbeklagter 1 . D. , vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau, Beschuldigter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter 2 Gegenstand Fahrlässige Tötung etc. (Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 13. Juli 2023) A.a Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 13. Juli 2023 wurde C. der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs schuldig erklärt und ‒ als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021 ‒ zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.-- verurteilt, wobei im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und der Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen festgesetzt wurde; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 5 VRV), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer I.1). Demgegenüber wurde C. von der Anklage der fahrlässigen Tötung sowie derjenigen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Ziffer 3.2 Absatz 1 der Anklageschrift freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I.2). Die gegen C. am 7. Januar 2021 von der Staatsanwaltschaft Baden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und es wurde gemäss Dispositiv-Ziffer I.1 hievor eine Gesamtstrafe gebildet (Dispositiv-Ziffer I.3). Ferner wurde C. verpflichtet, die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 970.-- und einem Anteil von CHF 500.-- an der Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 3'500.--, zu tragen, während Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'423.40 sowie CHF 1'500.-- der Gerichtsgebühr zu Lasten des Staates gingen (Dispositiv-Ziffer I.4). Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschuldigten C. , Dr. Guido Hensch, in der Höhe von insgesamt CHF 12'260.75 (Privatverteidigung: Aufwand von 25 Stunden und 35 Minuten zu jeweils CHF 230.--; amtliche Verteidigung: Aufwand von 27 Stunden und 30 Minuten zu jeweils CHF 200.--; inklusive Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023 sowie Urteilseröffnung und Weg von 5 ¼ Stunden und 7,7 % Mehrwertsteuer) wurde in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 135 StPO zu Lasten des Staates ausgerichtet (Dispositiv-Ziffer I.5). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. A.b Mit nämlichem Urteil vom 13. Juli 2023 wurde D. der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils CHF 170.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer II.1). Zudem wurde D. dazu verurteilt, die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10'823.40 und einem Anteil von CHF 1'500.-- an der Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 3'500.--, zu tragen (Dispositiv-Ziffer II.2). Schliesslich wurde die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von A. vom 6. März 2020 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer III.1). B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 13. Juli 2023 meldete der Beschuldigte D. mit Datum vom 24. Juli 2023 die Berufung an, wobei er in seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Mai 2024 was folgt begehrte: Es seien die Dispositiv-Ziffern II.1 und II.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben (Ziff. 1), und er sei freizusprechen (Ziff. 2); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates (Ziff. 3). C. Desgleichen meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, mit Schreiben vom 24. Juli 2023 die Berufung an, wobei sie in ihrer Berufungserklärung an das Kantonsgericht vom 25. April 2024 folgende Rechtsbegehren vorbrachte: Es sei C. in Abänderung der Ziffern I.1, I.2 und I.4 des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen und ‒ zusätzlich zum bereits ausgesprochenen Strafmass (unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.--) ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen (Ziff. I.1). Ausserdem sei C. in Abänderung von Ziffer I.4 des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, die gesamten Untersuchungskosten gemäss dem Kostenblatt sowie die gesamte erstinstanzliche Gerichtsgebühr zu tragen, unter Abzug eines allenfalls von D. zu tragenden Anteils bei Bestätigung dessen Schuldspruchs (Ziff. I.2). Des Weiteren sei D. in Abänderung von Ziffer II.2 des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, die gesamten Untersuchungskosten gemäss dem Kostenblatt, soweit in Ziffer 1 der Anklageschrift angefallen, zu tragen, unter Abzug eines allenfalls von C. zu tragenden Anteils bei Gutheissung der diesen betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft (Ziff. II.1). Dies alles jeweils unter o/e Kostenfolge für das Berufungsverfahren (Ziff. I.3 und II.2). Demnach beschränke sich ihre Berufung auf den Schuldpunkt (recte: Freispruch) betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung bezüglich C. , die Strafzumessung betreffend C. sowie die Kostenfolgen bezüglich beiden Beschuldigten. Ausdrücklich nicht angefochten werde hingegen der Teilfreispruch betreffend C. hinsichtlich Ziffer 3.2 der Anklageschrift (Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs) sowie die auf den erfolgten Schuldsprüchen gemäss den Ziffern 2 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) und 3 (Missbrauch von Ausweisen sowie Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs) der Anklageschrift basierende Strafzumessung. Gleichermassen ausdrücklich nicht angefochten werde der Schuldspruch betreffend D. (wegen fahrlässiger Tötung) sowie die damit einhergehende Strafzumessung. D. Mit weiterer Eingabe vom 15. Juli 2024 präzisierte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsanträge wie folgt: Es sei C. in Abänderung der Ziffern I.1, I.2 und I.4 des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen und ‒zusätzlich zum bereits ausgesprochenen Strafmass (unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.--) ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen (Ziff. I.1). Ausserdem sei C. in Abänderung von Ziffer I.4 des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, die gesamten Untersuchungskosten gemäss den Kostenblättern vom 30. November 2022 und vom 15. Juli 2024 in der Höhe von CHF 22'601.80 (wovon CHF 22'031.80 auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und CHF 570.-- auf die übrigen Vorwürfe fallend) sowie die gesamte erstinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 3'500.-- zu tragen, unter Abzug eines allenfalls von D. zu tragenden Anteils bei Bestätigung dessen Schuldspruchs (Ziff. I.2). Ferner sei D. in Abänderung von Ziffer II.2 des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, die gesamten Untersuchungskosten gemäss dem Kostenblatt vom 30. November 2022, soweit in Ziffer 1 der Anklageschrift angefallen, sowie gemäss dem Kostenblatt vom 15. Juli 2024, entsprechend dem Betrag in der Höhe von CHF 22'031.80, zu tragen, zuzüglich der bereits vom (Straf-)Gericht auferlegten Gerichtsgebühr, unter Abzug eines allenfalls von C. zu tragenden Anteils bei Gutheissung der diesen betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft (Ziff. II.1). Dies alles jeweils unter o/e Kostenfolge für das Berufungsverfahren (Ziff. I.3 und II.2). E. In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024 begehrte der Beschuldigte C. die vollumfängliche Abweisung der ihn betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2024 wurde zunächst betreffend C. die Durchführung des mündlichen Verfahrens und betreffend D. , unter Vorbehalt begründeter Einwendungen der Parteien, die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Mit weiterer Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch als amtlicher Verteidiger von C. eingesetzt und dieser überdies darauf hingewiesen, dass die Wegentschädigung für Fahrten in den Kanton Basel-Landschaft auf 30 Minuten pro Weg begrenzt ist. Ferner wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2024 festgehalten, dass betreffend D. das schriftliche Verfahren durchgeführt wird. Schliesslich wurde mit Datum vom 24. Juni 2024 wiedererwägungsweise unter entsprechender Aufhebung der diesbezüglichen Direktive in der Verfügung vom 23. Mai 2024 auch betreffend D. die Durchführung des mündlichen Verfahrens verfügt. G. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 10. Dezember 2024 sind der Beschuldigte C. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, der Beschuldigte D. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt André Kuhn, Stefan Fraefel als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie B. als Vertreter der Privatklägerin anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden zwei Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten D n Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das gerügte Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte D. berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres sowohl auf die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch auf diejenige des Beschuldigten D. einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben der Beschuldigte D. und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung bezüglich des Beschuldigten C. eine zusätzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, eine Erhöhung des Strafmasses und eine differenzierte Kostenverteilung sowie betreffend den Beschuldigten D. ebenfalls eine abgeänderte Kostenverteilung. Demgegenüber strebt der Beschuldigte D. in seiner Berufung einen Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung unter entsprechender Kostenfolge an. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit einerseits die Verurteilung von C. wegen grober Verkehrsregelverletzung, Missbrauchs von Ausweisen und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs und andererseits dessen Freispruch von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Ziffer 3.2 Absatz 1 der Anklageschrift, die Vollziehbarerklärung der gegen C. am 7. Januar 2021 von der Staatsanwaltschaft Baden bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.-- sowie in diesem Zusammenhang die Bildung einer Gesamtstrafe. Ebenso nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Honorar des Rechtsvertreters des Beschuldigten C. , Dr. Guido Hensch, in der Höhe von insgesamt CHF 12'260.75 sowie die Verweisung der nicht bezifferten Schadenersatzforderung von A. vom 6. März 2020 auf den Zivilweg. c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier teilweise vor. In casu kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil betreffend D. in Bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung sowie das Strafmass entweder bestätigen oder zu seinen Gunsten mildern bzw. aufheben, nicht aber verschärfen. Hinsichtlich der Kosten kann das angefochtene Urteil bezüglich D. bestätigt, gemildert, aber auch zu seinen Lasten verschärft werden. Betreffend C. können die Erkenntnisse des Vorderrichters im Hinblick auf den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und damit einhergehend die Strafzumessung entweder bestätigt oder verschärft werden. Gleiches gilt hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bezüglich C. . 1.3 Beweisanträge a) Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht beantragt der Beschuldigte D. , es sei ein Gutachten zu erstellen zur Frage, ob an demjenigen Ort, an welchem die Diskussion zwischen ihm und E. stattgefunden hat, die Gefahr bestanden habe, von einem durchfahrenden Zug angesogen oder erfasst zu werden. Die Staatsanwaltschaft begehrt diesbezüglich, es sei auf den Antrag nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Der Beschuldigte C. verzichtet auf eine entsprechende Stellungnahme. b) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). c) In casu ist zu erwägen, dass dem Beschuldigten D. gemäss der Anklageschrift im Wesentlichen vorgeworfen wird, am fraglichen Standort mit E. eine Diskussion geführt zu haben, obwohl er gesehen habe, dass sich dieser im Gefahrenraum und Gefahrenbereich des Nachbargleises aufgehalten habe, sowie dass er es unterlassen habe, den Verstorbenen über die Aktivierung des Warnsystems zu informieren, wodurch sich dieser rechtzeitig hätte retten können. In sachverhaltsmässiger Hinsicht wird von D. eingestanden, erkannt zu haben, dass sich E. zum Zeitpunkt ihres Gesprächs in einem gefährlichen Bereich hinter der Railsafe befunden hat sowie dass er ihn auf diesen Umstand nicht angesprochen hat, weil er habe deeskalieren wollen (vgl. unten E. 4.2.a). Erstellt ist ferner, dass sich E. nach der Diskussion mit D. von der Railsafe in Richtung des befahrenen Gleises weggedreht hat, worauf es zur Kollision mit dem durchfahrenden Zug gekommen ist (vgl. unten E. 4.3). Für die zu erfolgende rechtliche Beurteilung der allfälligen Verantwortlichkeit des Beschuldigten D. gestützt auf den ihm zur Last gelegten bzw. den nachgewiesenen Lebenssachverhalt ist es in Beachtung der einschlägigen Normen und Reglemente als irrelevant einzustufen, ob an demjenigen Ort, an welchem die Diskussion zwischen ihm und E. stattgefunden hat, die Gefahr bestanden hat, von einem durchfahrenden Zug angesogen oder erfasst zu werden, wie es auch nicht entscheidend ist, ob der Verunfallte nun vom durchfahrenden Zug angesogen worden ist oder ob er sich bereits in dessen Lichtraumprofil befunden bzw. begeben hat. Unbestrittene Tatsache ist, dass sich E. zum Zeitpunkt des Gesprächs in einem Bereich aufgehalten hat, der geeignet gewesen ist, zum eingetretenen Erfolg zu führen, nämlich hinter der als Abschrankung dienenden Railsafe auf der Seite des nicht gesperrten Gleises. Insofern erscheint die vom Beschuldigten D. aufgeworfene Frage als für den Ausgang des Verfahrens nicht massgeblich, womit der diesbezügliche Beweisantrag als unerheblich abzuweisen ist (vgl. unten E. 4.4.d). 2. Darlegungen der Parteien 2.1 Staatsanwaltschaft (...) 2.2. Beschuldigter D. (...) 2.3 Beschuldigter C. (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt (...) 4. Tatbestand der fahrlässigen Tötung 4.1 a) Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Zur Erfüllung des Tatbestandes braucht es den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 122 lV 145 E. 3). Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten) ( Christian Schwarzenegger / Aurelia Gurt , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 117 StGB, mit Hinweisen). Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Dabei handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 113 IV 68 E. 5a; zur Abgrenzung von Handeln und Unterlassen BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3). b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach Art. 11 Abs. 2 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes (lit. a); eines Vertrages (lit. b); einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c); oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2). c) Die Bemessung der Sorgfaltspflicht macht eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche erforderlich. Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt. In diesem Zusammenhang unterscheidet die jüngere Rechtsprechung und Lehre zwischen Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung. Blosse Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Rechtsgutträger sich bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten Gefahr für seine Rechtsgüter aussetzt und der andere diese Selbstgefährdung lediglich ermöglicht, veranlasst oder unterstützt. Einverständliche Fremdgefährdung ist demgegenüber gegeben, wenn der Rechtsgutträger sich im Bewusstsein des Risikos durch einen anderen gefährden lässt. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Kriterium der Tatherrschaft. Danach ist zu fragen, ob der Rechtsgutträger das Tatgeschehen derart beherrscht, dass er darin jederzeit und bis zuletzt steuernd einzugreifen vermag, oder aber das Gefährdungsgeschehen in den Händen des Dritten liegt. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter den Tatbestand eines Körperverletzungsoder Tötungsdelikts. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich grundsätzlich ebenfalls nicht strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Solche Erfolge werden nicht vom Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungstatbestände gedeckt. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung leitet sich ab aus der Straflosigkeit des Suizids und ‒ vorbehältlich des Art. 115 StGB – der Teilnahme hierzu. Wenn schon die Teilnahme an einer Selbsttötung und auch an einer vorsätzlichen Selbstverletzung straflos bleibt, kann umso weniger die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung strafbar sein. Dahinter steht die normative Wertentscheidung, dass kein Grund besteht, die Handlungsfreiheit einzuschränken, solange niemand gegen seinen Willen gefährdet wird. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser oder Förderer das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst oder erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt wird und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirkenden zuzurechnen ist (BGE 134 IV 149 E. 4.3 ff.; 131 IV 1 E. 3.3; 125 IV 189 E. 3a; jeweils mit Hinweisen). d) Gemäss Ziff. 4.4.1 "elementare Verhaltensregeln" des Regelwerks Technik Eisenbahn 20100, Sicherheit bei Arbeiten im Gleisbereich, (R RTE) vom 17. Mai 2016, gültig ab dem 1. Januar 2017, ist es Pflicht des gesamten Personals, unabhängig der Funktionen, alles vorzukehren, um sich selbst und andere vor Unfällen zu schützen. Sicherheitsrelevante Missstände bzw. unmittelbare Gefährdungen sind dem Sicherheitschef mitzuteilen. Dieser sorgt für die Behebung bzw. erstattet Meldung an die Sicherheitsleitung. Die Sicherheitsleitung entscheidet in letzter Instanz die weiteren Vorgehensschritte. Weiter gehören zu den Grundregeln die gegenseitige Kontrolle und Korrektur des Verhaltens. Gestützt auf Ziff. 4.2.1 R RTE gilt der Bereich innerhalb von 1,50 Metern zu einem befahrenen Gleis als Gefahrenraum; der Abstand bis zu 3,00 Metern wird als Gefahrenbereich ohne Maschinen- bzw. Geräteeinsatz definiert und derjenige bis zu 5,00 Metern als Gefahrenbereich mit Maschinen- bzw. Geräteeinsatz (vgl. auch die einschlägigen Vorgaben der Ausführungsbestimmungen zu den R RTE 20100, gültig ab dem 1. Februar 2019, Ziff. 4.5.4, 5.6.2, 8.1.2.3 etc.). Nach Ziff. 5.4.1 R RTE gehört zu den Hauptaufgaben eines Sicherheitswärters bei der Annäherung einer Fahrt: das Alarmsignal abzugeben bzw. das technische Alarmmittel auszulösen oder das automatisch angesteuerte Alarmmittel zu überwachen; sich zu vergewissern, dass sich vor der Durchfahrt niemand mehr im betroffenen Gefahrenraum aufhält; sowie zu prüfen, ob der Gefahrenraum bzw. das Lichtraumprofil frei und ein ungefährdetes Befahren der Arbeitsstelle möglich ist. Der Sicherheitswärter wählt seinen Standort mit Überblick über die Annäherungsdistanz und das zu schützende Personal innerhalb des vom Sicherheitschefs zugewiesenen Bereichs und ausserhalb des Gefahrenraums. Während dem Einsatz als Sicherheitswärter darf dieser keine anderen Arbeiten oder Funktionen ausführen. Sobald sich eine Fahrt der Arbeitsstelle nähert und sich am Anfang der Annäherungsdistanz befindet, gibt der Sicherheitswärter die vorgeschriebenen Alarmsignale ab bzw. kontrolliert deren Auslösung und vergewissert sich, dass die Mitarbeiter sofort korrekt darauf reagieren. Bei der Verwendung von lauten Geräten müssen entsprechend wahrnehmbare Alarmsignale mit erhöhter Lautstärke ausgegeben werden. In Beachtung von Ziff. 5.4.3 R RTE ist der Sicherheitswärter unter anderem verantwortlich für die rechtzeitige Alarmierung der Arbeitsstelle und das zeitgerechte Einleiten bzw. Umsetzen von Notmassnahmen; das richtige Erkennen des bei Durchfahrt freizugebenden Raumes; sowie sein eigenes, gewissenhaftes Handeln bei allen Aufgaben. Der Sicherheitswärter muss jederzeit überlegt und mit grösster Aufmerksamkeit handeln, so dass er fähig ist, bei Gefahr den Umständen entsprechend wirksam einzuschreiten. 4.2 Im Rahmen der Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: a) aa) D. hat als Auskunftsperson gegenüber der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, nach dem Unfall am 24. November 2019 dieses deponiert (act. 1167 f.): Er sei der Bauleiter der Baustelle gewesen und gerufen worden, weil der Sicherheitschef (E. ) die Arbeit habe einstellen müssen. Bei seinem Eintreffen habe er den Sicherheitschef gesucht, welcher sich beim Gleis 3 aufgehalten habe. Dieser habe ihm sein Problem kurz geschildert. Dabei habe ihm E. gesagt, dass gewisse Leute auf der Baustelle nicht auf ihn hören würden und er nicht über alles Bescheid wisse. Er habe E. darauf hingewiesen, dass dieser der Sicherheitschef sei und nach dem Sicherheitsdispositiv handeln müsse. Nach einem kurzen Gespräch, während welchem der Verunglückte hinter der Absperrung auf dem Gleis 3 gestanden habe, hätten sie eine Lösung gefunden und alle hätten wieder arbeiten können. Danach hätten sie sich die Hand gegeben, E. habe sich umgedreht, sei ein paar Schritte gegangen und vom Zug erfasst worden. Sie hätten beide den heranfahrenden Zug nicht wahrgenommen, weil sie noch in das Gespräch vertieft gewesen seien. Als er angekommen sei, habe E. bereits dort gestanden und sich mit seinen Kollegen unterhalten. Er habe das Signal der Warnanlage nicht wahrgenommen. Hinter ihnen seien sie am Schleifen gewesen. Er habe den Zug erst bemerkt, als E. von diesem erfasst worden sei. bb) In seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 26. November 2019 hat D. zu Protokoll gegeben (act. 1171 ff.): Er sei der Bauleiter der Fahrleitung gewesen. Sein Chefmonteur habe ihn telefonisch kontaktiert und angegeben, dass es Probleme mit dem Sicherheitschef gebe; dieser wolle die Arbeiten einstellen. Er sei dann um 23:30 Uhr auf der Baustelle angekommen. Via den Bahnsteig 4 sei er zum gesperrten Gleis 4 gelangt. Dort habe sich jemand mit einem weissen Helm (d.h. ein Sicherheitsverantwortlicher) von links über die Betriebsgeleise genähert und sei im unsicheren Bereich stehengeblieben. Er sei zuerst in Richtung F. gegangen, um mit seinem Chefmonteur zu sprechen. Danach habe er sich zu E. hinbewegt, der mit einer anderen Person gesprochen habe, welche ebenfalls einen weissen Helm getragen habe und auf der sicheren Seite der Abschrankung gestanden sei. Der Sicherheitswärter sei in der Folge in Richtung F. davongegangen. E. habe ihm gesagt, dass sich die Arbeiter nicht an die Sicherheitsvorschriften halten würden und er nicht ernst genommen werde. Allerdings habe das Fahrzeug der Fahrleitungsarbeiter eine Schwenkbeschränkung und könne damit gar nicht in den gefährlichen Bereich hineinragen. Der Sicherheitschef habe aber darauf bestanden, dass ihre Hubarbeitsbühne keine Bewegung mehr machen dürfe. Er habe E. daraufhin zugesichert, dass dies ab sofort respektiert werde. Zu diesem Zeitpunkt seien am Gleis hinter ihnen Schleifarbeiten durchgeführt worden, was eine grosse Lärmkulisse erzeugt habe. Er habe das Drehlicht wie auch das akustische Signal (der Warnanlage) nicht wahrgenommen. Die Baustelle sei sehr gut beleuchtet und die Schleifarbeiten seien sehr laut gewesen. Nachdem sie die Sache geklärt hätten, hätten sie sich die Hand gegeben. E. habe sich aus dessen Sicht nach rechts abgedreht, wobei ihn der Zug erfasst habe. Er kenne die Sicherheitsregelung auf der Baustelle gut, da er früher selber Sicherheitschef gewesen sei. Seine Firma habe ebenfalls einen Sicherheitswärter auf der Baustelle gehabt. Dieser sei jedoch nicht benötigt worden und habe deshalb normal mit den anderen Leuten mitgearbeitet. Er habe E. nicht darauf hingewiesen, dass dieser im abgesperrten Bereich gestanden sei, weil dieser ja der Sicherheitschef gewesen sei; das sei dessen Aufgabe gewesen. Dieser müsse wissen, wo er stehen dürfe. Grundsätzlich habe er da nichts zu suchen gehabt. Wenn er sich jedoch nicht abgedreht hätte, wäre nichts passiert. cc) Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft vom 26. April 2021 hat D. Folgendes vorgebracht (act. 1189 ff.): Der Vorwurf, dass E. vom Zug angesogen worden sei, sei nicht richtig. Dieser habe sich nach Beendigung des Gesprächs mit einem Schritt in den Gefahrenbereich begeben. Er habe E. im ersten Moment nicht darauf aufmerksam gemacht, wo dieser stehe, weil er zur Deeskalation dort gewesen sei und nicht zur Verschärfung (der Situation) habe beitragen wollen. Aufgrund des Gesprächs sowie der Schleifarbeiten im Hintergrund sei es weder E. noch ihm aufgefallen, dass die Warneinrichtung ausgelöst habe. E. habe ihm versichert, dass die Arbeiten weitergeführt werden könnten, da es zu einem Missverständnis gekommen sei. Dieser habe keine komplette Einstellung der Arbeiten gewollt, sondern nur, dass diese während einer Zugdurchfahrt unterbrochen würden. Er selber verfüge über die Ausbildung als Sachverständiger Fahrleitungsanlagen; früher sei er Sicherheitschef und Schaltberechtigter gewesen. Zu jenem Zeitpunkt seien zwei Sicherheitswärter auf der Baustelle gewesen. Deren Aufgabe sei es gewesen, beide Enden abzudecken. Es sei korrekt, dass seine Firma auch einen Sicherheitswärter gestellt habe, welcher aber nicht benötigt worden sei. Im direkten Umkreis von E. seien keine Mitarbeiter tätig gewesen. Es sei erlaubt, dass E. die Doppelfunktion als Sicherheitschef und Sicherheitswärter gehabt habe. Er habe das Gespräch mit E. am fraglichen Ort geführt, weil dieser schon dort gestanden sei. E. sei weit genug vom (befahrenen) Gleis entfernt gewesen. Er habe gewusst, dass das Gleis 3 unter Betrieb gestanden habe. Auch habe er die Warnanlage im ausgeschalteten Zustand sowie den Railsafe-Zaun wahrgenommen. Er habe den Aufenthaltsort von E. während der Diskussion für zulässig gehalten, weil der Abstand zum Betriebsgleis gross genug gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass dessen Standort sicher gewesen sei. Er habe den Abstand als ausreichend erachtet und hätte sich wohl ebenfalls an derselben Stelle aufgehalten. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass sich E. im Gefahrenbereich aufgehalten habe. Nachdem der Unfall passiert sei, habe er die Warnanlage sehr wohl wahrgenommen, weil sie bis zum Abschalten weiter getönt habe. Bis zum Ereignis sei sie ihm aber nicht aufgefallen. Er habe mit E. Blickkontakt gehabt und hinter ihm auf dem Gleis 4 sei mit der Flex geschliffen sowie mit dem Gasbrenner die Gleise erhitzt worden, was zu einer erheblichen Lärmentwicklung geführt habe. Für ihn sei es schwierig gewesen, weil der Lärm von hinten gekommen sei, und für E. sei es ebenfalls schwierig gewesen, weil ihm der Lärm ins Gesicht gewirkt habe. Wenn er die Warnanlage bemerkt hätte, hätte er E. entsprechend gewarnt. Das Ganze sei eine Fehleinschätzung von ihm gewesen. Allerdings sei nicht bloss er nachlässig gewesen, sondern auch der Betroffene selbst. Gleichermassen hätten ihn die anderen Sicherheitswärter nicht gewarnt. Die Warnanlage zu überwachen und Personen im Gleisbereich zu warnen, gehöre zu den wichtigsten Aufgaben eines Sicherheitswärters. Im vorliegenden Fall habe es keine solche Warnung gegeben, weil der Abstand zu E. für den anderen Sicherheitswärter zu gross gewesen sei; dieser habe es gar nicht sehen können. Da er das akustische und optische Warnsignal der Warnanlage Minimel nicht wahrgenommen habe, hätten weder ein Warnruf des Sicherheitswärters noch das Signalhorn etwas bewirkt. dd) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte D folgende Aussagen getätigt (act. S 175 ff.): Als Bauleiter sei er nur für das Fahrleitungsteam zuständig gewesen. Es sei eine einfache Baustelle und der betroffene Bereich sei gesperrt gewesen; ausserdem seien ihre Fahrzeuge mit Schwenkbegrenzern ausgestattet gewesen, weshalb eigentlich gar nichts habe passieren können. Nach der Instruktion seiner Leute sei er ca. eine Stunde im Hotel gewesen, als er durch seinen Chefmonteur informiert worden sei, dass der Sicherheitschef die Baustelle einstellen wolle. Daraufhin sei er zurück auf die Baustelle gefahren und habe das Gespräch mit diesem gesucht. Der Sicherheitschef sei bereits am Gleis 3, dem befahrenen Gleis, gestanden. Im ersten Moment habe er nicht nachgedacht, wo dieser stehe. Er habe ihn auch nicht dorthin beordert. Zudem sei ihm die Gefahr nicht bewusst gewesen, da kein Zug vorbeigefahren sei. Er habe sich nur auf seinen Bereich konzentriert. Er habe deeskalieren wollen, weil E. am Anfang etwas aufgeregt gewesen sei. In der Folge habe dieser verneint, dass sich seine Leute falsch verhalten hätten; es sei aber nicht angegangen, dass sich so viele Leute auf der Baustelle aufgehalten hätten. E. sei als Sicherheitschef für die ganze Baustelle und damit auch für seine Leute zuständig gewesen. Aus seiner Sicht seien ein Sicherheitschef und zwei Sicherheitswärter vor Ort eigentlich bereits ein Mann zu viel gewesen. Das Gespräch habe rund zehn Minuten gedauert. Sie seien dann so verblieben, dass die Arbeiten weitergehen könnten. Während des Gesprächs habe sich hinter ihnen ein Schleifer bewegt, was eine laute Geräuschkulisse produziert und die Kommunikation sehr erschwert habe. Sie hätten nicht einmal bemerkt, dass die Warneinrichtung angegangen sei. Ausserdem sei die Baustelle so hell ausgeleuchtet gewesen, dass ihnen auch der Lichtblitz der Warnleuchte nicht aufgefallen sei. E. habe sich nach der Beendigung des Gesprächs nach rechts umgedreht, habe einen Schritt gemacht und sei sodann vom Zug erfasst worden. ee) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte D. schliesslich ausgeführt (Protokoll KG S. 7 ff.): Er sei gerufen worden, um zu deeskalieren. Sein Chefmonteur habe ihm gesagt, der Sicherheitschef verlange, dass man bei jedem Zug die Arbeit einstellen müsse; so könne man aber nicht ordentlich arbeiten. Er sei deshalb zur Baustelle gefahren und dort zuerst zu seiner Arbeitsgruppe gegangen. Er habe aus dem Augenwinkel einen Sicherheitswärter und dann später noch einen, insgesamt also zwei, mit weissen Helmen gesehen. Für seine Leute habe es keinen Sicherheitswärter gegeben. Die Baustelle sei durch die zwei Sicherheitswärter abgedeckt worden, einen vorne und einen hinten. Dazwischen sei seine Arbeitsstelle mit der Hebebühne gewesen. Insgesamt habe es auf der Baustelle einen Sicherheitschef und zwei Sicherheitswärter gegeben. Ihre Arbeiten seien nicht überwachungspflichtig gewesen, weil ein Ausschwenken mit dem Arm nicht möglich gewesen sei. Diskussionspunkt sei gewesen, dass sie jedes Mal, wenn ein Zug gekommen sei, ihre Hebebühne hätten herunterfahren sollen. Ungefähr eine Woche vor dem Unfall sei entschieden worden, dass die Fahrleitungsarbeiter keinen Sicherheitswärter gebraucht hätten. Als er auf dem Platz erschienen sei, sei der Sicherheitschef bereits bei der Railsafe gestanden und habe sich mit C. unterhalten. Er habe E. gefragt, was das Problem sei, worauf dieser gemeint habe, dass sich niemand an die Vorschriften halte. Dieser Vorwurf habe aber seine Leute nicht direkt betroffen. Im Verlaufe des Gesprächs hätten sie eine Lösung gefunden. Er habe E. zugesichert, dass sie auf ihn hören würden, und dieser habe gesagt, sie müssten bloss stehenbleiben, aber nicht jedes Mal die Bühne hinunterfahren, wenn ein Zug passiere. Die Warnanlage habe E. nicht sehen können, da diese in dessen Rücken gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass mindestens drei Personen für die Sicherheit zuständig gewesen seien und damit die Baustelle abgedeckt gewesen sei. Während des Gesprächs mit E. habe er sich nicht die Frage gestellt, wer auf den Sicherheitschef aufpasse. C. sei ca. 20 Meter entfernt gewesen und hätte es nicht bewerkstelligen können. Auch hätte er wohl dessen Signalhorn nicht gehört. Man sei im Gespräch gewesen und habe sich nicht auf die Warnanlage geachtet. In diesem Moment habe es niemanden gegeben, der auf die Anlage geachtet habe. Es habe zwar einen weiteren Sicherheitswärter gegeben, welcher aber zu weit weg gewesen sei. Allerdings habe er E. nicht zum fraglichen Ort gerufen, vielmehr sei dieser bereits dort gestanden. Er habe überdies nicht mitbekommen, dass C. E. gewarnt haben soll, zumal ihr Gespräch durch niemanden unterbrochen worden sei. Er wisse nicht, weshalb E. bereits dort gestanden sei, sicher nicht wegen ihm. Als er auf der Baustelle angekommen sei, habe er im ersten Moment deeskalieren und nicht eskalieren wollen. Er habe sich mit E. ordentlich unterhalten wollen. Zwar seien die ersten Worte relativ laut gewesen, danach habe sich E. aber schnell beruhigt. Das ganze Gespräch habe insgesamt vielleicht fünf Minuten gedauert. E. habe sich dabei beschwert, dass die Fahrleitungsarbeiter nicht auf ihn hören würden. Es sei zutreffend, dass sie zwar einen eigenen Sicherheitswärter dabeigehabt, diesen aber als normalen Arbeiter eingesetzt hätten, weil es ihn nicht gebraucht habe. E. und C. hätten, bevor er hinzugekommen sei, kurz miteinander gesprochen. E. sei dabei im Gefahrenbereich gestanden, während sich C. im gesperrten Bereich aufgehalten habe. C. sei nach dem Gespräch mit E. zuerst in seine Richtung und danach weiter in Richtung der vorderen Gleisbautruppe gegangen, wobei er sich immer im gesperrten Bereich bewegt habe. Während des Gesprächs mit E. habe er die Warnanlage nicht gesehen. Die Gefahrenzone definiere sich so, dass sie 1,50 Meter entfernt vom befahrenen Gleis beginne. Die Railsafe sei normalerweise 1,70 Meter davon entfernt. Wenn man sich gegen die Railsafe lehne, sollte man also eigentlich im sicheren Bereich sein. E. habe sich zwar im Gefahrenbereich aufgehalten, aber nicht in der Gefahrenzone. Er habe die Distanzen in sehr kurzer Zeit abschätzen müssen und sei der Meinung gewesen, dass E. sicher gewesen sei. Er habe gesehen, wie sich dieser abgedreht habe, wisse aber nicht mehr, in welche Richtung. Auch entziehe es sich seiner Kenntnis, was E. nach ihrem Gespräch habe machen wollen. Er sei froh gewesen, dass sie sich gefunden hätten und mit der Arbeit hätten fortfahren können. Sie hätten sich die Hand gegeben, E. sei einen Schritt zurückgetreten, und es sei zum Unfall gekommen. b) aa) C. hat als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, nach dem Unfall am 24. November 2019 dieses deponiert (act. 1215 ff.): Er sei auf dem gesperrten Gleis gestanden und E. auf der anderen Seite der Baustelle, also auf der Seite des Bahnhofs ausserhalb des Gleisbereichs. Der Bauleiter der Fahrleitung habe sich ebenfalls auf dem gesperrten Gleis aufgehalten und E. zu sich gerufen und diesen gefragt, was sein Problem sei. Das Problem sei gewesen, dass E. die Fachdienstmitarbeiter der Fahrleitung wiederholt ermahnt habe, sich nicht mehr zu bewegen und die Arbeiten einzustellen, sobald das Signal ertöne bzw. ein Zug einfahre. Nachdem der Bauleiter E. angesprochen habe, sei dieser in dessen Richtung über das nicht gesperrte Gleis bis zur Absperrung zwischen dem offenen und dem gesperrten Gleis gegangen. Die Beiden hätten dann lautstark diskutiert. Er sei ein Stück in Richtung F. gegangen, weil er nicht habe zuhören wollen. Er sei etwa fünf Meter entfernt mit dem Rücken zu den Beiden gestanden und habe in Richtung Baustelle bzw. G. geschaut, als er plötzlich einen lauten Knall gehört habe. Er habe sich umgedreht und unter dem Zug die Notbremse leuchten gesehen. E. sei im gesperrten Gleis auf dem Boden gelegen und habe nur noch geröchelt. Er habe weder den Alarm gehört noch gesehen, dass ein Zug komme. Bei den vorherigen Zugseinfahrten habe das System immer funktioniert. Aus seiner Sicht sei der Bauleiter schuld, dieser hätte E. nicht über das offene Gleis zu sich rufen dürfen. bb) Als beschuldigte Person hat C. anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 vorgebracht (act. 1221 ff.): Er habe E. mehrfach gesagt, dieser solle aus dem Gleis herauskommen. Seine Aufgabe als Sicherheitswärter sei gewesen, seine eigenen Leute zu überwachen. E. sei der Sicherheitschef gewesen und habe nicht zu diesen Leuten gehört. Vielmehr sei dieser auf der Baustelle hin- und hergelaufen, um zu schauen, ob die Sicherheitsmassnahmen eingehalten würden. Er habe den Bereich bei der Weiche Richtung H. zu überwachen gehabt, also die andere Seite als diejenige, von welcher der Zug gekommen sei. Der Teilbereich, wo der Unfall geschehen sei, sei gar nicht bewacht worden; E. habe dort gestanden und einfahrende Lastwagen angewiesen. Als weiterer Sicherheitswärter sei I. eingesetzt gewesen auf demjenigen Abschnitt, von welchem der Zug gekommen sei. In jener Nacht seien drei Sicherheitswärter eingesetzt worden, E. , I. und er. Seine konkrete Aufgabe sei gewesen, auf seine Gruppe zu schauen, welche bei der Weiche eine Schiene ausgetauscht habe. Einmal sei er hier gestanden und einmal dort. Er habe immer dorthin mitgehen müssen, wo seine Arbeiter hingegangen seien. Der Unfallort habe nicht zu dem von ihm zu überwachenden Bereich gehört. Seine Aufgabe sei gewesen, die Züge zu beobachten und zu seinem Personal zu schauen, dass dieses nicht hin- und herlaufe sowie dass es den Fluchtraum, die Alarmsignale und den Gefahrenbereich kenne. Er sei bei seinen Leuten gewesen und habe nicht überall hingeschaut. Als er gesehen habe, dass E. im Gleis gestanden habe, sei er zu ihm hingegangen und habe ihm gesagt, er solle hinausgehen. Der Polier habe ihm dann zugerufen, E. sei der Sicherheitschef und könne zu sich selber schauen. Hätte sich E. nicht bewegt, wäre nichts passiert; er habe eine falsche Bewegung zum falschen Zeitpunkt gemacht. Der Zug hätte ihn nicht erwischt, wenn er dort geblieben wäre, wo er diskutiert habe. Auch wäre nichts passiert, wenn der Bauleiter nicht gewesen wäre. So habe die Fahrleitungsgruppe nicht sicherheitsgemäss gearbeitet und weder auf ihn noch auf E. gehört. E. habe deshalb deren Arbeit beenden wollen, woraufhin diese den Bauleiter informiert habe. Er habe die Warnanlage überwacht, dies sei seine Aufgabe. Er könne aber nicht mehr sagen, ob er gemerkt habe, dass der optische und akustische Alarm angegangen sei. Wenn er den Alarm bemerkt hätte, hätte er E. in den Fluchtraum gezogen. Die Warnanlage horne von selber; wenn ein Zug komme, wisse man es. Wenn man im sicheren Bereich stehe, schaue man nicht einmal, ob ein Zug komme. cc) Im Rahmen der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022 hat C. als beschuldigte Person Folgendes zu Protokoll gegeben (act. 337 ff. bzw. 1245 ff.): Er sei nicht für den fraglichen Bereich und nicht für E. als Person zuständig gewesen. Er habe seine eigene Gruppe von Leuten gehabt, für welche er als Sicherheitswärter zuständig gewesen sei. E. sei Sicherheitswärter und gleichzeitig Sicherheitschef gewesen und habe sich frei auf dem Gelände bewegen können. Dieser habe niemanden gebraucht, der für dessen Sicherheit gesorgt hätte. Er sei zu E. hingegangen und habe ihm gesagt, er solle weggehen. Dieser habe ihn allerdings vertröstet. Ausserdem habe ihm der Disponent der J. gesagt, er solle zu seinen Leuten gehen, was er dann auch gemacht habe. Er sei praktisch bei seinen Leuten ca. 200 Meter entfernt gewesen von dort, wo E. gestanden habe, als es zum Unfall gekommen sei. Er habe es womöglich in dem Moment nicht wahrgenommen, als das Warnsystem angegangen sei, das stimme. Aber dieses System laufe sowieso immer. Das habe konstant ein Geräusch gemacht oder geblinkt. Hinzu komme, dass E. nahezu unmittelbar neben der Anlage gestanden habe und er weiter weg gewesen sei. Auch D. habe neben E. gestanden, und Beide wüssten, was es heisse, wenn die Anlage angehe. Dort, wo E. gestanden habe, wäre normalerweise gar nichts passiert. Allerdings habe er sich umgedreht und einen Schritt rückwärts gemacht und sei dann vom Zug erfasst worden. dd) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte C. folgende Aussagen gemacht (act. S 175 ff.): Sie seien zu wenige Sicherheitswärter vor Ort gewesen. Es habe nur Sicherheitswärter für die Gleisbauer, aber keine für die Fahrleitungsmitarbeiter gehabt. Es habe zwei Sicherheitswärter gegeben plus E. mit der Doppelfunktion als Sicherheitschef und Sicherheitswärter. Die Fahrleitungsmitarbeiter seien das Problem gewesen, weil die keinen Sicherheitswärter gehabt hätten. Die hätten sich im gesperrten Gleis bewegt und keinen Sicherheitswärter für ihre Baumaschine gehabt. Deshalb habe E. sie heimschicken wollen. In der Folge sei es schnell gegangen und D. sei plötzlich dort gewesen. Dieser habe mit E. diskutiert, wobei der Verunfallte im befahrenen Gleis gestanden habe. Er habe E. gebeten, von dort wegzugehen. Daraufhin sei ihm gesagt worden, er solle sich um seine Gruppe kümmern, E. könne als Sicherheitschef auf sich selber aufpassen. So sei er zurück zu seiner Gruppe gegangen, wobei er kaum angekommen sei, als der Unfall passiert sei. Jedes Mal bei Arbeitsbeginn habe man eine Gruppe zugeteilt bekommen; er habe nur für die Gleisbauer geschaut. ee) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte C. sodann ausgeführt (Protokoll KG S. 3 ff.): Er habe E. auf Albanisch gesagt, dieser solle aus den Gleisen herauskommen, da er dort nicht stehen dürfe. Er sei allerdings für seine eigene Gruppe, bestehend aus vier Personen, zuständig gewesen. Die Fahrleitungsarbeiter hätten für sich keinen Sicherheitswärter dabeigehabt, hierüber habe er E. informiert. Der Polier habe ihm dann gesagt, er solle zu seiner Gruppe gehen, E. sei der Sicherheitschef und könne auf sich selbst aufpassen. E. habe die Fahrleitungsarbeiten einstellen wollen, weil diese Gruppe keinen Sicherheitswärter gehabt habe. Die Leute von den Fahrleitungen seien der Ansicht gewesen, dass sie keinen eigenen Sicherheitswärter gebraucht hätten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er sie zu E. geschickt habe. Als er E. angerufen habe, sei seine Gruppe immer noch unten gewesen. Die Fahrleitungsarbeiter seien alleine hinaufgegangen. Er sei erst dann hinaufgegangen, als sie mit ihrer Arbeit fertig gewesen seien. Er sei ganz links zuständig gewesen und I. als weiterer Sicherheitswärter ganz rechts. In der Mitte habe es nochmals einen Bautrupp Gleise gegeben, für welchen E. zuständig gewesen sei. Der sei aber zum fraglichen Zeitpunkt in der Pause gewesen, womit eigentlich niemand diesen Trupp überwacht habe. Sein Auftrag sei gewesen, seine vier Gleisarbeiter zu überwachen. Sie seien ca. 20 Meter vom Unfallort entfernt eingesetzt worden. Er sei zur Diskussion hinzugekommen, weil er gesehen habe, wie E. und D. miteinander gesprochen hätten. Er und seine Truppe seien hinaufgegangen, weil sie mit ihrer Arbeit fertig gewesen seien. Sie seien in Richtung des Unfallorts gelaufen und sein Bautrupp sei dann noch weiter auf die andere Seite gegangen. Die Fahrleitungsarbeiter hätten sich genau am Unfallort befunden. Er sei dann beim Unfallort stehengeblieben, während sich seine Leute zum neuen Arbeitsort ca. 20 Meter entfernt auf die andere Seite bewegt hätten. Er sei zu E. gegangen und habe diesem gesagt, er solle herauskommen. Daraufhin sei der Polier gekommen und habe ihn wegbeordert. Der Polier habe seine Gruppe zur Arbeit geschickt und ihn hinterher, damit er auf diese aufpasse. Kaum sei er weggegangen, sei auch schon der Zug gekommen. Zu seinen Aufgaben habe gehört, auf die Warnanlage Minimel zu achten. Er habe selber keine körperlichen Arbeiten ausgeführt. Als er zurück zu seiner Gruppe gegangen sei, habe er allerdings nur die im Auge gehabt und nicht die Warnanlage. Seine Aufgabe sei gewesen, seine vier Leute zu beobachten. Wenn diese sich bewegt hätten, habe er sich mitbewegt. Nachdem sie fertig gewesen seien, hätten sie ihren Sektor verlassen und seien hinaufgegangen, um zu fragen, welche Arbeiten sie nun auszuführen hätten. Zusätzlich habe er auch noch ein Signalhorn auf sich getragen. Er denke, dass man dieses Horn schon gehört hätte, er habe aber nicht hineingeblasen. Er sei als Sicherheitswärter ausgebildet und kenne die Sicherheitsvorschriften. Es sei ihm klar, dass er die Warnanlage Minimel immer im Auge habe haben müssen. Wenn er deren Aktivierung bemerkt hätte und beim Unfallort gestanden wäre, hätte er E. in den Fluchtraum gezogen. c) aa) Weiter hat K. als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, gemäss deren Bericht vom 26. Dezember 2019 folgende Aussagen getätigt (act. 373): Er sei etwa zwei Meter neben der Unfallstelle in Richtung F. gewesen. Er sei am Warten gewesen, um die Schrauben am Gleis auszulösen. Er habe gesehen, wie D. und E. geredet hätten. D. sei auf dem Gleis 4 und damit im sicheren Bereich gestanden, während sich E. auf dem Gleis 3 aufgehalten habe. Dieser hätte aber auf dem Gleis 2 stehen sollen, weil das Gleis 3 für sie gesperrt gewesen sei. Die Blinkanlage habe sich wenige Sekunden vor dem Unfall eingeschaltet. Dies habe bedeutet, dass gleich ein Zug komme. E. sei aber trotzdem dort gestanden. Er könne nicht sagen, wie es zum Unfall gekommen sei, er habe nur den Knall gehört. bb) Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 14. April 2022 hat K. als Auskunftsperson dieses deponiert (act. 1259 ff.): E. sei der Sicherheitsverantwortliche gewesen und C. der Sicherheitswärter. An jenem Abend habe er nur zwei Sicherheitswärter gekannt, E. und C. . Es seien zwei Teams bei der Arbeit gewesen. Er habe auf dem Gleis 4 gearbeitet, der Unfall habe sich auf dem Gleis 3 ereignet. E. habe auf dem Gleis 3 gestanden, D. auf dem Gleis 4; dazwischen sei der Sicherheitszaun gewesen. Er habe keinen Zug gehört, die Maschinen seien sehr laut gewesen. Als er den Knall gehört habe, habe er aufgeschaut und gesehen, wie der Sicherheitschef durch die Luft geflogen sei. Dabei habe dieser D. erwischt, welcher mit ihm geredet habe. Ob die Warneinrichtung am besagten Tag funktioniert habe, könne er nicht sagen. Vor dem Unfall habe C. nicht neben ihm gestanden, er sei aber auf der Baustelle gewesen. d) Ferner hat I. anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 erklärt (act. 1269 ff.): Er sei mit einer Gruppe von Personen (ca. 3-5 Mitarbeiter) der J. vor Ort gewesen, welche geschweisst bzw. etwas geschliffen hätten. Er sei deren Sicherheitswärter und als solcher bei der Firma L. angestellt gewesen. Als ein Zug gekommen sei, habe er gesehen, dass das Blinklicht angegangen sei. Ob auch ein akustischer Alarm ertönt sei, wisse er nicht mehr. Dann habe er plötzlich einen Knall wahrgenommen und sei in dessen Richtung gegangen. Ungefähr 60 Meter von seinem Standort entfernt habe sich der Personenunfall ereignet. Er sei der Sicherheitswärter des Schweiss- bzw. Schleifteams gewesen. Als solcher sei es seine Aufgabe gewesen, auf seine Gruppe zu schauen und zu warnen, wenn ein Zug gekommen sei. Ausserdem sei man für die allgemeine Sicherheit zuständig gewesen. Er könne nicht mehr sagen, wie viele Sicherheitswärter an diesem Abend auf der Baustelle gewesen seien. Es sei eine sehr lange Baustelle gewesen und in der Nacht habe man nicht alle sehen können. Er wisse einfach noch, dass C. und er selbst Sicherheitswärter gewesen seien. E. sei der Sicherheitschef gewesen. Er sei mit seiner Gruppe zum Unfallzeitpunkt ca. 60 Meter vom Unfallort entfernt gewesen. Er sei einer Gruppe zugeteilt gewesen und nicht einem Sektor, d.h. er habe die Aufgabe gehabt, für die Sicherheit dieser Gruppe zu sorgen, egal wo sich diese befunden habe. Wenn sich die Personen verschoben hätten, habe er sich mitverschoben. Im Bereich, wo sich später der Unfall ereignet habe, hätten sich die Arbeiter der Fahrleitung und sonst noch viele orangefarbene Männchen befunden. Er könne nicht mehr sagen, wer wo gewesen sei. Dort, wo sich der Unfall ereignet habe, sei es von den Fahrleitungsarbeiten hell erleuchtet gewesen. C. sei an jenem Abend auch von der Firma L. als Sicherheitswärter angestellt gewesen. Dieser habe eine eigene Gruppe zu betreuen gehabt. Es könne aber auch sein, dass dieser nicht eine Gruppe, sondern einen Sektor zu überwachen gehabt habe; dies werde jeweils laufend vom Sicherheitschef bestimmt. Falls sich E. im Gefahrenbereich befunden habe, hätte er nicht dort sein dürfen. Und falls dieser etwas falsch gemacht habe, hätten alle, die das gesehen hätten, die Pflicht gehabt, ihm zu sagen, dass das nicht gehe. e) Überdies hat M. als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht, gemäss deren Bericht vom 26. Dezember 2019 ausgesagt (act. 381): Er sei mit dem Bagger ca. 15 Meter entfernt in Richtung F. gestanden. Er sei am Warten gewesen, um die Schiene wegzunehmen. Dabei habe er gesehen, dass die Blinkanlage losgegangen sei. Zudem habe er mitbekommen, dass E. nicht zufrieden gewesen sei, weil die Mitarbeiter der Firma D. keinen eigenen Sicherheitswärter dabeigehabt hätten. f) Sodann liegt ein Gutachten von N. vom 18. November 2020 mit dem Titel "Arbeitssicherheit im Gleisbereich" vor, worin unter anderem dieses dargelegt wird (act. 519 ff.): Die Sicherheitsleitung habe das Sicherheitsdispositiv nicht dem Projektfortschritt und den gegebenen Verhältnissen in der Unfallnacht, unter anderem betreffend Personal mit Sicherheitsfunktionen, angepasst. Dies könne zur Folge gehabt haben, dass sich das Personal nicht über die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung einer Sicherheitsfunktion bewusst gewesen sei bzw. dass es nicht über das Sicherheitsdispositiv und weitere Vorgaben betreffend Sicherheit instruiert worden sei (Ziff. 2.3 und 2.6). Aufgrund der Baustellendokumentation liessen sich die konkreten Aufgaben, Pflichten und Standorte von C. und I. in der Tatnacht nicht näher bezeichnen. Im Sicherheitsdispositiv vom 28. September 2019 seien drei Sicherheitswärter vorgesehen, was schon grundsätzlich eine Diskrepanz zu den zwei angeblich eingesetzten Sicherheitswärtern darstelle. Auch aufgrund des Typs der Baustelle lasse sich nicht generell sagen, wo C. und I. in etwa hätten stehen müssen und was ihre Aufgaben gewesen seien. Darüber könne nur spekuliert werden. Um das beurteilen zu können, müsse genau bekannt sein, wie viele Arbeitsgruppen (inklusive der Art der Arbeit und der eingesetzten Arbeitsmittel) und Baumaschinen auf welcher Ausdehnung der Arbeitsstelle im Einsatz gewesen seien (Ziff. 3.4 und 3.5). Jeder Mitarbeiter auf der Arbeitsstelle habe Verpflichtungen betreffend die Sicherheitsfragen (Ziff. 4.1). Auch nicht mit der Sicherheit beauftragte Personen hätten die Pflicht, selbst festgestellte Sicherheitsverstösse direkt zu beseitigen oder zu melden. Für das gesamte Personal auf einer Baustelle bestehe eine Pflicht, auch einen Sicherheitschef auf ein Fehlverhalten hinzuweisen (Ziff. 4.2 und 4.3). Alle auf der Arbeitsstelle anwesenden Personen, welche die Handlungen des Sicherheitschefs beobachtet hätten, wären verpflichtet gewesen, auf die Sicherheit des Sicherheitschefs zu achten und ihm den Aufenthalt am Unfallort zu untersagen sowie entsprechend einzuschreiten. Auch der Diskussionspartner D. sowie die beiden Sicherheitswärter C. und I. hätten eine solche Pflicht gehabt, wobei sich im Falle der beiden Sicherheitswärter die Frage stelle, ob diese den Standort des Sicherheitschefs zu besagtem Zeitpunkt hätten einsehen können (Ziff. 5.4 und 5.5). g) Schliesslich hat die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) mit Datum vom 28. November 2019 eine Aktennotiz erstellt, woraus sich Folgendes ergibt (act. 587 ff.): In der Nacht vom 23. auf den 24. November 2019 hätten in G. an den Gleisen 14 und 4 Sanierungsarbeiten stattgefunden. Dabei seien die Gleise saniert, die Fahrleitung ausgerichtet und diese zudem zu einem Anschlussgleis rückgebaut worden. Die Arbeiten am Gleis seien durch die J. AG, die Arbeiten an der Fahrleitung durch die D. AG ausgeführt worden. Es seien beidseits der Baustelle je ein Vorwarner und an den beiden Arbeitsstellen im gesperrten Gleis je ein Sicherheitswärter aufgestellt worden. Bei der Arbeitsstelle für die Arbeiten an der Fahrleitung sei der Sicherheitswärter in der Doppelfunktion als Sicherheitschef der Baustelle (Sicherheitschef / Sicherheitswärter) tätig gewesen. Dieser habe wegen Fehlverhaltens der Arbeiter, welche die Betriebsgleise ohne vorherige Rücksprache mit ihm überschritten hätten, interveniert. Ebenso sei die Hubarbeitsbühne während Zugdurchfahrten bewegt worden. Er habe die Arbeiten einstellen wollen, bis die Situation geklärt gewesen sei. Der Chefmonteur der Firma D. habe deren Bauleiter auf den Platz gerufen, damit dieser ein Gespräch mit dem Sicherheitschef / Sicherheitswärter führe. Als der Bauleiter eingetroffen sei, habe das Gespräch etwa 20 Meter vor dem Perronanfang (Seite F. ) stattgefunden. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe dabei hinter der festen Absperrung auf der Seite des Betriebsgleises, direkt hinter dem Mast des Wiederholungssignals C3** gestanden. Der Bauleiter habe sich auf der anderen Seite der festen Absperrung im geschützten Baustellenbereich befunden. Nach der Beendigung des Gesprächs habe sich der Sicherheitschef / Sicherheitswärter mit einer Rechtsdrehung gegen das Gleis abgewendet. In diesem Moment sei er vom durchfahrenden Zug getroffen und durch die feste Absperrung geschleudert worden, wobei er den Bauleiter mit zu Boden gerissen habe. Für die Baustelle seien eine Betriebliche Anordnung Bau (BAB), eine Risikobeurteilung und ein Sicherheitsdispositiv ausgearbeitet worden. Grundlage bilde die R RTE 20100 (Sicherheit bei Arbeiten im Gleisbereich) sowie die Broschüre "Ich schütze mich", die zusammen mit einer Ausbildung Voraussetzung seien für das Bewegen im Gleis. Wie nach der BAB (vorgesehen), seien die Gleise 14 und 4 gesperrt sowie die zugehörige Fahrleitung ausgeschaltet gewesen. Wie im Sicherheitsdispositiv aufgeführt, seien entsprechend ausgebildete und geprüfte Vorwarner und Sicherheitswärter eingesetzt worden. Die Baustelle bzw. die Gleise 14 und 4 seien gegen die befahrenen Gleise 13 und 3 (Betriebsgleis), wie im Sicherheitsdispositiv vorgeschrieben, durch eine feste Absperrung (Railsafe) geschützt gewesen. Neben dem Betriebsgleis sei, wie im Sicherheitsdispositiv vermerkt, ein automatisches Warnsystem (Minimel 95) installiert gewesen. Das Warnsystem sei 560 Meter vor Beginn der Baustelle durch den jeweils nahenden Zug über einen Schienenkontakt eingeschaltet worden. Mit dieser Annäherungsdistanz sei bei der erlaubten Fahrgeschwindigkeit die im Sicherheitsdispositiv vorgesehene Sicherheitsfrist von mindestens 20 Sekunden eingehalten worden. Der Baustelle entlang habe beim Aktivieren ein akustisches Signal ertönt, und es seien bis zum Ausschalten laufende orange Drehlichter aktiviert gewesen. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter sei während des Gesprächs mit dem Bauleiter mit dem Rücken zur Warnanlage gestanden. Gleichzeitig sollen in der Nähe Schleifarbeiten stattgefunden haben. Diese Arbeiten seien mit grösserem Lärm und Funkenbildung verbunden gewesen. Es sei denkbar, dass deshalb keiner der ‒ ohnehin anders fokussierten ‒ Gesprächsteilnehmer die Aktivierung der Warnanlage akustisch wahrgenommen habe. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe die hinter ihm leuchtenden Drehlichter auch eher nicht wahrnehmen können. Dem Bauleiter seien sie ebenfalls nicht aufgefallen. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe sich während des Gesprächs im Gefahrenraum befunden. Die R RTE 20100 Ziff. 4.4 sowie die Broschüre "Ich schütze mich" gäben das Verhalten des Einzelnen im Gefahrenbereich vor. Die Möglichkeit für einen Standort des Sicherheitschefs / Sicherheitswärters im Gefahrenbereich werde nicht ausgeschlossen, sofern verschiedene Vorgaben zum Selbstschutz beachtet würden. Das Gespräch sei eine Tätigkeit gewesen, welche ihn abgelenkt habe. Die Broschüre "Ich schütze mich" gebe dazu beispielsweise vor, dass Tätigkeiten, die ablenken könnten, nur im Schutzraum durchgeführt werden sollten. Im Sinne einer Schlussfolgerung werde festgehalten, dass die Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle in G. zweckmässig und den Vorgaben entsprechend gewesen seien. Der Sicherheitschef / Sicherheitswärter habe sich im Gefahrenbereich der Gleisanlage bewegt und sei dabei einen Moment nicht aufmerksam genug gewesen, um seinen Selbstschutz sicherzustellen. 4.3 Gestützt auf die vorstehend zitierten Beweise und Indizien ‒ insbesondere unter Berücksichtigung der ersten Depositionen der am Unfallort Anwesenden ‒ sieht das Kantonsgericht den folgenden rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt an: Am 23. November 2019 vor 23:40 Uhr hat sich der Sicherheitschef E. an den späteren Unfallort, zwischen dem gesperrten Gleis 4 und dem befahrenen Gleis 3, hinter der Railsafe auf der Seite des befahrenen Gleises 3, begeben. Dort hat er sich zunächst mit dem Beschuldigten C. unterhalten, wobei sich Letzterer auf der sicheren Seite der Railsafe aufgehalten hat. Der konkrete Inhalt dieses Gesprächs ist unbekannt. Der Beschuldigte C. macht diesbezüglich ‒ allerdings durch nichts objektiviert ‒ geltend, E. gewarnt und ihn aufgefordert zu haben, seinen Standort zu verlassen. Ob dies zutrifft, kann angesichts der nachfolgenden Darlegungen zur rechtlichen Würdigung offengelassen werden. Diese Unterhaltung vor Ort mit E. macht nur vor dem Hintergrund Sinn, dass die vom Beschuldigten C. eigentlich zu überwachende Gruppe von vier Personen, welche ursprünglich mit Gleisarbeiten auf der anderen Seite des Bahnhofs Richtung H. beschäftigt gewesen ist, mittlerweile ihre Arbeit beendet und sich auf dem Perron in Richtung des Unfallorts sowie darüber hinaus zum neuen Einsatzort verschoben hat. Dementsprechend hat der Beschuldigte C. zu diesem Zeitpunkt in seiner Funktion als Sicherheitswärter keine ihm zugewiesene Arbeitsgruppe aktiv zu überwachen gehabt. Unabhängig davon ist er mangels Entbindung von seinen Pflichten in grundsätzlicher Weise in seiner Funktion als Sicherheitswärter am Unfallort im Einsatz gestanden, was auch an dem von ihm getragenen weissen Helm für alle Anwesenden zu erkennen gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als er gewusst hat, dass der Sicherheitschef E. , welcher mutmasslich zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die Funktion als Sicherheitswärter für alle sich im überblickbaren Bereich am Unfallort aufhaltende bzw. sich in Richtung F. bewegende Arbeiter mit orangeleuchtender Kleidung ausgeübt hat, sich in der Pause befunden hat. Mithin ist der Beschuldigte C. zu diesem Zeitpunkt der einzige im Einsatz stehende Sicherheitswärter gewesen im Bereich des späteren Unfallortes bzw. im Bereich, welcher vom anderen im Einsatz stehenden Sicherheitswärter I. zufolge der räumlichen Entfernung unbestrittenermassen nicht hat eingesehen werden können. Damit ist der Beschuldigte C. zu jenem Zeitpunkt auch der Einzige gewesen, welcher die ausdrückliche Aufgabe gehabt hat, am fraglichen Ort seine gesamte Aufmerksamkeit auf die Warnanlage zu richten. In dieser Situation ist der Beschuldigte D. hinzugetreten. Nachdem er sich auf der Baustelle über die Zuständigkeiten bzw. die konkreten Verhältnisse kundig gemacht hatte, hat er das Gespräch mit dem sich nach wie vor am gleichen Ort befindlichen E. begonnen. Dies bedeutet, dass sich E. unverändert im Gefahrenbereich bzw. in unmittelbarer Nähe zum Gefahrenraum betreffend das in Betrieb stehende Gleis 3 aufgehalten hat, während der Beschuldigte D. auf der sicheren Seite im gesperrten Gleis 4 gestanden ist. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte D. nicht wissen können, wie sich das Gespräch mit dem Sicherheitschef entwickeln wird, zumal die Möglichkeit eines Baustopps nach der entsprechenden Androhung durch E. aufgrund der angeblichen Sicherheitsverstösse seitens des Personals der Firma D. AG im Raume gestanden hat. Demgegenüber hat er aufgrund seines beruflichen Werdegangs und namentlich seiner Ausbildung zum Sicherheitschef sehr wohl gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass jeder unbewusste Fehltritt des E. während des Gesprächs oder im Rahmen der Beendigung des Gesprächs bzw. unter der Einwirkung der vorausgegangen verbalen Auseinandersetzung ohne Weiteres dazu führen kann, dass sich sein im Gefahrenbereich befindlicher Gesprächspartner in den Gefahrenraum begibt oder gar in das Lichtraumprofil eines vorbeifahrenden Zuges gerät. Dabei hat er aufgrund seiner umfassenden Ausbildung auch gewusst, dass im konkreten Fall eine fliessende Grenze von lediglich wenigen Zentimetern bestanden hat zwischen dem Gefahrenbereich (Anbringung der Railsafe mit einem Abstand von rund 1,70 Metern zum befahrenen Gleis 3) und dem Gefahrenraum (Bereich innerhalb von 1,50 Metern zum befahrenen Gleis 3), wobei der offenkundig korpulente E. (123 Kilogramm bei einer Körpergrösse von 1,82 Metern [act. 457]) aufgrund seiner körperlichen Konstitution auch dann, wenn er sich mit seiner Vorderseite an die Railsafe gelehnt hat, mit seiner Rückseite zwingendermassen bereits in den Gefahrenraum geragt hat. Dieses Spezialwissen unterscheidet den Beschuldigten D. von jedem durchschnittlichen Arbeiter auf einer solchen Baustelle, wie z.B. K. , welcher die Situation ebenfalls beobachtet hat und nicht eingeschritten ist. Nicht nur hat der Beschuldigte D. gewusst oder wissen müssen, dass sich E. dort nicht hätte aufhalten dürfen, sondern darüber hinaus auch, dass er ihn nicht zusätzlich mittels eines Gesprächs jedwelcher Art und insbesondere einer konfliktbehafteten, mehrere Minuten dauernden Diskussion hätte ablenken dürfen, nachdem er wahrgenommen hatte, dass dieser sich an einem äusserst unsicheren Ort befand. Dieses Gespräch zwischen dem Beschuldigten D. und E. hat die bereits zu Lasten des Verunfallten bestehende ‒ wenngleich von diesem selbst herbeigeführte ‒ Gefahrenlage exponentiell erhöht. Hinzu kommt, dass beide Beschuldigten in unmittelbarer Nähe zu einer Warnanlage gestanden sind, welche den herannahenden Zug sowohl optisch wie auch akustisch innerhalb der vorgesehenen Vorlaufzeit korrekt angekündigt hat. Beide Beschuldigten hätten somit bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmen können bzw. müssen, dass die Warnanlage tatsächlich angesprungen ist. Während beim Beschuldigten D. die Warnanlage im direkten Blickfeld gelegen ist, hat der Beschuldigte C. aufgrund seiner Funktion als im Dienst stehender Sicherheitswärter die spezifische wenn nicht gar ausschliessliche Aufgabe gehabt, diese zu überwachen, damit er alle Personen, welche sich in seinem überblickbaren Bereich aufgehalten haben, rechtzeitig hätte warnen können. Und in diesem seinem überblickbaren Gefahrenbereich ist zum fraglichen Zeitpunkt auch E. gewesen. Der Beschuldigte D. hat offenbar aufgrund der Gesamtumstände (vertiefte Diskussion mit E. sowie lärmige Arbeiten in unmittelbarer Nähe) die anspringende Warnanlage nicht bemerkt. Der Beschuldigte C. hat sie wohl ebenfalls nicht wahrgenommen, wobei diese Frage gestützt auf das Beweisergebnis nicht restlos zu klären ist. Fakt ist auf jeden Fall, dass beide Beschuldigten E. nicht vor dem herannahenden Zug gewarnt haben. In der Folge hat sich dieser nach der Beendigung des Gesprächs mit dem Beschuldigten D. nach rechts gegen das nicht gesperrte Gleis abgedreht und ist bereits durch diese Bewegung angesichts des Abstands von lediglich rund 20 Zentimetern unmittelbar vom Gefahrenbereich in den Gefahrenraum des befahrenen Gleises 3 geraten. In diesem Moment ist er entweder vom durchfahrenden Zug angesogen worden oder er ist in dessen Lichtraumprofil getreten, wodurch er von der Zugspitze getroffen, durch die feste Absperrung geschleudert und derart schwer verletzt worden ist, dass er noch auf der Unfallstelle verstorben ist. Dieser Sachverhalt ist nachfolgend in Bezug auf die beiden Beschuldigten einer jeweils separaten rechtlichen Subsumption zu unterziehen. 4.4 a) Betreffend den erstinstanzlich verurteilten D. hat das Strafgericht erwogen, dem in Sicherheitsfragen ausgebildeten Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass das Führen eines Gesprächs im Gefahrenraum eines befahrenen Zuggleises nicht den Sicherheitsvorschriften entsprochen habe und höchst gefährlich gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als das Gespräch emotional geführt worden sei und deshalb mit spontanen, unüberlegten Bewegungen (z.B. Fuchteln mit Händen, Davonlaufen etc.) des Gegenübers habe gerechnet werden müssen. Hinzuweisen sei insbesondere auch darauf, dass wegen der bestehenden Licht- und Akustikverhältnisse die Warnvorrichtung Minimel offenbar nur schwer wahrnehmbar gewesen sei. So habe der Beschuldigte diese selbst erst nach dem Unfall bemerkt. Das Gespräch zwischen ihm und E. hätte daher nicht dort stattfinden dürfen. Der Unfalltod von E. hätte verhindert werden können, wenn D. darauf bestanden hätte, dass das Gespräch zwischen ihnen an einem sicheren, d.h. den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Ort, stattfindet. Dies sei ihm als Sorgfaltsverstoss, der zur fahrlässigen Tötung (recte: zum Tod) geführt habe, anzurechnen. Dass er mit dem Unterlassen der Warnung bzw. dem Verzicht darauf, das Gespräch an einen anderen Ort zu verlegen, zur Deeskalation der bereits angespannten Situation habe beitragen wollen, möge menschlich nachvollziehbar sein, hebe die entsprechende Sorgfaltspflicht aber gleichwohl nicht auf. b) Der Beschuldigte D. ist demgegenüber der Auffassung, dass keine der Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sei (vgl. oben E. 2.2). c) Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, D. hätte die Diskussion mit E. nicht dort führen dürfen, wo sie stattgefunden habe, vielmehr hätte er einen Standortwechsel erzwingen müssen, um so E. anzuhalten, sich aus der Gefahrenzone wegzubegeben (vgl. oben E. 2.1.b). d) aa) In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der tatbestandsmässige Erfolg, d.h. der Tod von E. , unzweifelhaft vorliegt, wobei dieser ebenso fraglos unvorsätzlich bewirkt worden ist (vgl. hierzu den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM] über die Legalinspektion bzw. den Lokalaugenschein vom 27. Dezember 2019 [act. 447 ff.] sowie das Sektionsprotokoll und Kurzgutachten des IRM vom 27. Dezember 2019 [act. 455 ff.]). bb) In Bezug auf die vorausgesetzte Garantenstellung des Beschuldigten D. ist zu erwägen, dass dieser zwar weder der Vorgesetzte von E. noch in das Sicherheitsdispositiv auf der Baustelle eingebunden oder Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen gewesen ist, wobei Ersteres und Letzteres auch den Beschuldigten C. betrifft, dies aber nichts daran ändert, dass D. gestützt auf Ziff. 4.4.1 der R RTE ‒ wie im Übrigen auch jede andere Person auf der Baustelle ‒ unabhängig seiner Funktion verpflichtet gewesen ist, alles vorzukehren, um (sich selbst und) andere vor Unfällen zu schützen. Diese sogenannte Jedermanns-Pflicht ist dem Beschuldigten D. aufgrund seiner eigenen früheren Ausbildung zum Sicherheitschef selbstredend bekannt gewesen. Gestützt auf diese Jedermanns-Pflicht ist das Vorliegen einer Garantenstellung gegenüber E. betreffend den Beschuldigten D. zu bejahen. Daran ändert auch nichts, dass E. auf der Baustelle die Funktion des Sicherheitschefs bekleidet hat. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass der Sicherheitschef kraft seines Amtes als einzige Person auf der Baustelle trotz seiner notorisch gefährlichen Tätigkeit vom Schutz durch die übrigen Anwesenden ausgenommen wäre, was offenkundig nicht der Intention der R RTE entspricht. cc) Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Sorgfaltspflichtverletzung ist in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass die Tatsache, wonach sich das Personal von D. mutmasslich nicht an die Sicherheitsvorschriften, zumindest aber nicht an die Anordnungen von E. , gehalten und überdies keinen eigenen Sicherheitswärter dabei bzw. diesen nicht als solchen eingesetzt hat, primäre Ursache für die Diskussion zwischen dem Beschuldigten D. und E. gewesen ist. Anlässlich dieser Diskussion hat D. ‒ welcher notabene als ehemaliger Sicherheitschef selber über eine umfassende Ausbildung im Sicherheitsbereich verfügt ‒sodann erkannt, dass sich E. in einem ungeschützten bzw. sicherheitsrelevanten Bereich hinter der Railsafe in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgleis aufgehalten hat. Ungeachtet hiervon hat D. nichts unternommen, um diesen offenkundigen Verstoss gegen elementarste Sicherheitsregeln zu unterbinden bzw. die Sicherheit des hochgradig gefährdeten Sicherheitschefs zu schützen. Stattdessen hat der Beschuldigte D. in dieser Situation mit dem Verstorbenen eine zumindest zu Beginn hitzig geführte Unterredung begonnen. Gemäss den Aussagen von D. habe er nichts getan, weil er in dieser Situation habe deeskalieren wollen. Diese Erklärung mag wohl zutreffend sein, kann aber nicht als Rechtfertigung für seine Untätigkeit dienen, ist es dem Beschuldigten D. in seiner Funktion als Bauleiter betreffend die Fahrleitungen doch lediglich darum gegangen, den Weiterbetrieb seiner Baustelle, welcher ihm offenbar wichtiger gewesen ist als der Schutz seines Gegenübers, zu sichern, wozu er auf das Einlenken von E. angewiesen gewesen ist. Überdies hat es der Beschuldigte D. versäumt, während des Gesprächs bzw. unmittelbar im Anschluss daran die Warnanlage Minimel zu beachten, welche sich unbestrittenermassen in seinem direkten Blickfeld sowie im Rücken von E. befunden hat ‒ wenn er es denn schon als zwingend nötig erachtet haben sollte, die Diskussion am fraglichen Ort zu führen ‒, um den Verstorbenen allenfalls noch im letzten Moment warnen zu können. Sollte es im Übrigen zutreffend sein, dass er die Warnanlage tatsächlich sowohl visuell als auch akustisch nicht wahrgenommen hat, obwohl sie erstelltermassen ausgelöst und den herannahenden Zug rechtzeitig angekündigt hat, wäre dies umso mehr ein Beleg dafür, dass entweder die Diskussion sehr intensiv geführt worden ist, oder dass die in unmittelbarer Nähe stattgefundenen Bauarbeiten sehr ablenkend gewesen sind, was dann aber beides logischerweise bedeutet, dass das Gespräch am fraglichen Ort zufolge der offensichtlichen Nähe von E. hinter der Railsafe zum befahrenen Gleis hin keinesfalls hätte geführt werden dürfen. Indem also D. die Diskussion mit E. an einem unzulässigen Ort geführt hat, im Wissen darum, dass sich sein Gesprächspartner an einer hochgradig gefährlichen Stelle aufgehalten hat, an welcher dieser nicht hätte stehen und zugleich ein Gespräch führen dürfen, da jede (unbewusste) Fehlbewegung unmittelbare Lebensgefahr bedeutet, und mit einer solchen Fehlbewegung zufolge der zumindest zu Beginn hitzig geführten Diskussion nach dem gesunden Menschenverstand jederzeit zu rechnen gewesen ist, ist er seiner sich aus der Jedermanns-Pflicht ergebenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um andere vor Unfällen zu schützen, nicht nachgekommen. Stattdessen hätte er, wie in der Anklageschrift beschrieben, sich am fraglichen Ort erstens nicht für das Gespräch zur Verfügung stellen und zweitens dort sogar noch verharren dürfen, obwohl dieses Gespräch selbst wie auch die Umstände (Lärm, Helligkeit) es offenbar zunehmend verunmöglicht haben, die Warnanlage wahrzunehmen. Damit liegt ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten seitens des Beschuldigten D. vor. dd) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass das Verhalten des Beschuldigten D. (nämlich die unterlassene Verlegung des Gesprächs oder zumindest die lückenlose Beobachtung des Warnsystems inklusive der Warnung des Geschädigten) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Wäre das Gespräch zwischen D. und E. nicht am fraglichen Ort durchgeführt worden oder hätte der Beschuldigte die Warnanlage stets im Auge gehabt, wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zum fatalen Unfall gekommen. Genau für einen Fall wie den vorliegenden existieren die einschlägigen Vorschriften zu den Sicherheitsbestimmungen, welche D. fraglos gekannt hat, damit eben auch eine unbewusste oder unbedachte Bewegung nicht zu einem Unfall führt. Auch die Tatsache, wonach den Geschädigten zweifellos ein (grobes) Mitverschulden trifft, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Abgesehen davon, dass grundsätzlich mit Fehlverhalten gerechnet werden muss, bildet in casu das Abdrehen von der Railsafe hin zum befahrenen Gleis nach dem Gespräch und vor dem Hintergrund der auf die Sinne einwirkenden Umgebung (Lärm und Helligkeit) angesichts der sicherlich bestehenden körperlichen und mentalen Erschöpfung auf der Baustelle um 23:40 Uhr keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschuldigten D. in den Hintergrund drängt. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass sich E. in einem ersten Schritt eigenverantwortlich selber gefährdet hat, indem er sich aus freien Stücken zum Gesprächsort hinter der Railsafe begeben hat. An diesem Ort ist er jedoch, zumindest solange er sich nicht bewegt hat, nicht konkret gefährdet gewesen, von einem vorbeifahrenden Zug erfasst zu werden, wie dies der Beschuldigte selber geltend macht. Erst das Gespräch mit D. hat ihn in massgeblicher Weise derart abgelenkt, dass aus der abstrakten eine konkrete Gefährdung geworden ist. Es ist nochmals zu betonen, dass es keinesfalls als abwegig zu bezeichnen ist, dass E. nach der (zumindest zu Beginn) hitzig geführten Diskussion für einen kurzen Moment vergessen hat, wo er sich befindet, und in der Folge die fatale Bewegung hin zum befahrenen Gleis gemacht hat. Das Verhalten des Geschädigten liegt nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist. Die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten D. , er habe nach dem positiv verlaufenen Gespräch nicht damit rechnen müssen, dass sich E. ohne zu schauen in Richtung des befahrenen Gleises fortbewege, geht fehl. So ist es keinesfalls von Anfang an klar gewesen, dass das Gespräch positiv verlaufen wird; genauso gut hätte es zum Streit kommen und E. hätte jederzeit im Ärger eine unbewusste bzw. unbedachte Bewegung hin zum befahrenen Gleis machen können. Abgesehen hiervon bietet auch ein positiv verlaufenes Gespräch keine Garantie dafür, dass man vor unbedachten Bewegungen gefeit ist. Erfahrungsgemäss sind die Teilnehmer auch nach einem positiv verlaufenen Gespräch häufig noch für eine bestimmte Zeit in ihre Gedanken bzw. das soeben Besprochene vertieft und nehmen ihre Umwelt nicht in der ersten Sekunde nach dessen Beendigung vollumfänglich wahr. In casu ist E. offenbar so kurz nach dem Gesprächsabschluss vom Zug getroffen worden, dass D. überhaupt keine Zeit geblieben ist, um diesen zu warnen, was nichts anderes bedeutet, als dass er selbst seine Umgebung nach der Gesprächsbeendigung ebenfalls nicht mit allen seinen Sinnen erfasst hat. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten D. gar nicht vorgeworfen wird, vorausgesehen zu haben, dass sich der Verstorbene nach dem positiv verlaufenen Gespräch in Richtung des befahrenen Gleises wegbewegen könnte, sondern vielmehr, dass bereits von Anfang an mit der Aufnahme des Gesprächs, als D. bemerkt hat, dass sich E. im Gefahrenbereich aufhält, die voraussehbare Gefahr eines Fehltritts mitsamt der entsprechenden Konsequenzen bestanden hat. ee) Zu beurteilen bleibt die Frage der Vermeidbarkeit des Erfolges, unter welchem Titel praxisgemäss ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei es für dessen Zurechnung genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache hierfür gebildet hat. Diesbezüglich steht ohne Weiteres fest, dass sowohl die unterbliebene Verlegung des Gesprächsorts wie auch die fehlende Warnung nach der Aktivierung der Alarmanlage mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mitursächlich für den Unfall und den damit verbundenen Eintritt des Todes gewesen sind. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Fragen stellen sich schliesslich zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von D. nach den einschlägigen Bestimmungen der R RTE, alles vorzukehren, um (sich selbst und) andere vor Unfällen zu schützen, mithin entweder von vornherein den Gesprächsort zu verlegen oder dann zumindest die Warnanlage zu beachten und E. nach deren Aktivierung zu warnen, statt ihn einfach seinem Schicksal zu überlassen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Verstorbenen gekommen. Die Behauptung, dass sich E. durch D. per se nicht zu einem Wechsel des Gesprächsorts hätte verleiten lassen, ist spekulativ. Es existieren keine Hinweise, wonach E. das betreffende Gespräch ausschliesslich am fraglichen Ort zu führen bereit gewesen ist, zumal es sich bei D. nicht bloss um einen einfachen Arbeiter, sondern immerhin um den Bauleiter betreffend die Fahrleitungen gehandelt hat. ff) Den weiteren Vorbringen des Beschuldigten ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ Folgendes zu entgegnen: In Bezug auf die gerügte Verletzung des Akkusationsprinzips ist zu bemerken, dass der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden ( Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen ( Heimgartner / Niggli , a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 120 IV 348 E. 3c, mit Hinweisen) ist bei unechten Unterlassungsdelikten in der Anklageschrift auszuführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflicht-widrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 116 Ia 455 E. 3a). Im vorliegenden Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). In concreto wird dem Beschuldigten D. zur Last gelegt, er habe ‒ obwohl er in seiner Funktion als Bauleiter und aufgrund seiner Ausbildung die einschlägigen Vorschriften gekannt und gewusst habe, dass ihm die Pflicht zugekommen sei, alles vorzukehren, um sich selbst und anderes Personal vor Unfällen zu schützen, und obwohl er gesehen habe, dass sich E. ohne Notwendigkeit im Gefahrenraum und Gefahrenbereich des Nachbargleises aufgehalten habe ‒ mit diesem am gewählten Standort eine Diskussion geführt, was dazu geführt habe, dass sich E. eine längere Zeit im Gefahrenraum bzw. Gefahrenbereich aufgehalten habe. Insbesondere habe es der Beschuldigte D. pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, die Diskussion an einen anderen Ort zu verlegen. Weiter wird ihm vorgeworfen, er habe ‒ obwohl er direkten Blickkontakt auf das automatische Warnsystem Minimel gehabt und gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass E. den Rücken zum Warnsystem gerichtet und dieses nicht habe sehen können ‒ pflichtwidrig unvorsichtig nicht erkannt, dass sich dieses aktiviert habe, und es in der Folge pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, E. entsprechend zu warnen. Mit der Umschreibung dieses realen Lebenssachverhalts genügt in casu die Anklage den gesetzlichen Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion. Die Anklageschrift nennt die Umstände, aus welchen sich eine Garantenpflicht des Beschuldigten ergeben soll, sie umschreibt, worin die Pflichtwidrigkeit bestanden haben soll und was die gebotenen Handlungen gewesen wären, und sie enthält die Normen, die verletzt sein sollen. Wenngleich die Anklageschrift eine konkrete Auseinandersetzung mit der Vorhersehbarkeit sowie der Vermeidbarkeit des Erfolges etwas vermissen lässt, besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte gewusst hat, wogegen er sich hat verteidigen müssen. Nachdem die Anklageschrift keinem Selbstzweck dient und nach der Rechtsprechung auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegensteht, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, zumal die nähere Begründung der Anklage vor den Schranken erfolgt und es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1), ist den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten nicht zu folgen. In Bezug auf den Einwand, wonach ein Fall von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung vorliege, wofür er nicht verantwortlich gemacht werden könne, da aufgrund der bewussten Selbstgefährdung durch den Verstorbenen die Tatbestandsmässigkeit ausgeschlossen werde, ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht zwar das Überschreiten der Gleise durch den Sicherheitschef E. hin zum späteren Unfallort und das Verweilen im Gefahrenbereich, angelehnt an die Railsafe, in Übereinstimmung mit den Darlegungen beider Beschuldigten als durch den Geschädigten bewusst eingegangene Selbstgefährdung qualifiziert. Im Gegensatz hierzu taxiert aber das Kantonsgericht die nach dem Abschluss der Diskussion folgenden Handlungen, namentlich den unvermittelten Eintritt des Verstorbenen in den Gefahrenraum bzw. den Übertritt vom Gefahrenbereich in den Gefahrenraum, als eine unbewusste Selbstgefährdung, zumal E. ganz offensichtlich keine Kenntnis von der Zugannäherung und daraus folgend seiner unmittelbaren Lebensgefahr gehabt hat. Diese Handlung ist offenkundig nicht durch den freien Willen gesteuert bzw. durch Achtsamkeit geprägt worden, mit dem Ziel, sie in der Gegenwart mit den Zielen für die Zukunft in Einklang zu bringen. Bewusstsein ist eine Leistung des gesamten Körpers in seinem Umweltkontext, wobei die erste Komponente immer die Wahrnehmung ist. Und genau an dieser Wahrnehmung seines Umfelds hat es dem Verstorbenen in concreto gemangelt. Damit hat er als Rechtsgutträger das Tatgeschehen jedoch nicht mehr derart unter Kontrolle gehabt, dass er im Sinne der Tatherrschaft jederzeit und bis zuletzt steuernd einzugreifen vermocht hätte. Hieraus folgt, dass die lediglich in Bezug auf den Beginn der Geschehnisse bewusst eingegangene Selbstgefährdung des Geschädigten angesichts der überholenden Ereignisse (Ablenkung durch das Gespräch, Herannahen eines Zuges und dadurch ausgelöste unmittelbare Lebensgefahr) nicht zu einem generellen Wegfall der Tatbestandsmässigkeit führen kann. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte D. in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. 4.3 a) Betreffend den erstinstanzlich freigesprochenen Beschuldigten C. hat das Strafgericht dargelegt, es sei davon auszugehen, dass dieser den Verstorbenen auf die Gefährdung seiner Sicherheit hingewiesen und ihn aufgefordert habe, den Gefahrenraum im befahrenen Gleis 3 hinter der Railsafe zu verlassen. C. habe davon ausgehen dürfen, dass E. als Sicherheitschef und aufgrund seines Hinweises die eigene Gefährdung bewusst gewesen sei. Es habe für C. kein Anlass für weitere Vorkehrungen bestanden, zumal in diesem Zeitpunkt noch keine Zugdurchfahrt durch das automatische Warnsystem Minimel angekündigt worden und E. auch nicht aufgrund des Gesprächs mit D. mutmasslich in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, was C. ausser seinem expliziten Hinweis sonst noch hätte tun müssen oder können, um seinen Sicherheitschef zum Verlassen des Gefahrenraums zu bewegen. Demzufolge könne C. auch kein pflichtwidriges Handeln bzw. Unterlassen gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Wegleitung R RTE 20100 vorgeworfen werden. b) Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, es sei dem Beschuldigten C. anzulasten, dass er es trotz seiner Funktion als Sicherheitswärter unterlassen habe, E. aus dem Gefahrenbereich herauszuholen bzw. diesen vor dem herannahenden Zug zu warnen (vgl. oben E. 2.1.a und b). c) Der Beschuldigte C. vertritt die Ansicht, angesichts des klaren Selbstverschuldens seitens des Verstorbenen lasse sich keine Verantwortung seinerseits am Geschehenen erkennen, zumal er alles Zumutbare unternommen habe, um die sicherheitsgefährdende Situation zu entschärfen (vgl. oben E. 2.3.a). d) aa) In rechtlicher Hinsicht ist wie bereits beim Beschuldigten D. festzustellen, dass der tatbestandsmässige Erfolg, d.h. der Tod von E. , unzweifelhaft vorliegt und dieser ebenso fraglos unvorsätzlich bewirkt worden ist. bb) Im Hinblick auf die vorausgesetzte Garantenstellung des Beschuldigten C. ist zu erwägen, dass dieser zwar weder der Vorgesetzte von E. noch Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen gewesen ist, allerdings ist er in seiner Funktion als Sicherheitswärter ausdrücklich in das Sicherheitsdispositiv auf der Baustelle eingebunden gewesen, womit sich seine Garantenstellung sowohl aus vertraglicher Pflicht wie auch aus der Jedermanns-Pflicht gestützt auf Ziff. 4.4.1 der R RTE ergibt. An dieser Einschätzung ändert wiederum nichts, dass E. in dessen Funktion als Sicherheitschef in sicherheitstechnischen Fragen der Vorgesetzte von C. gewesen ist. cc) Gestützt auf den erstellten rechtserheblichen Sachverhalt steht fest, dass C. am späteren Unfallort zum massgeblichen Zeitpunkt der einzige im Dienst stehende Sicherheitswärter gewesen ist, nachdem sich E. ‒ in der Doppelfunktion als Sicherheitschef und als Sicherheitswärter ‒ in der Pause befunden hat und überdies infolge der Diskussion mit D. offenkundig anderweitig beschäftigt gewesen ist sowie der andere Sicherheitswärter (I. ) sich nicht im überblickbaren Bereich aufgehalten, sondern seine eigene rund 60 Meter entfernte Gruppe von Arbeitern überwacht hat. In Anbetracht des Pflichtenhefts eines Sicherheitswärters ist zudem klar, dass es zu den Hauptaufgaben von C. gehört hat, bei der Annäherung einer Fahrt (das Alarmsignal abzugeben bzw. das technische Alarmmittel auszulösen oder) das automatisch angesteuerte Alarmmittel zu überwachen, sich zu vergewissern, dass sich vor der Durchfahrt niemand mehr im betroffenen Gefahrenraum aufhält und zu prüfen, ob der Gefahrenraum bzw. das Lichtraumprofil frei und ein ungefährdetes Befahren der Arbeitsstelle möglich ist. Der Sicherheitswärter ist verantwortlich für die rechtzeitige Alarmierung der Arbeitsstelle und das zeitgerechte Einleiten bzw. Umsetzen von Notmassnahmen. Er muss jederzeit überlegt und mit grösster Aufmerksamkeit handeln, so dass er fähig ist, bei Gefahr den Umständen entsprechend wirksam einzuschreiten. In casu macht C. geltend, E. gewarnt und ihn aufgefordert zu haben, aus dem Gefahrenbereich herauszukommen. Ob dies zutrifft, kann, wie bereits vorstehend erwähnt (oben E. 4.3), offengelassen werden. Entscheidend ist nämlich, dass sich der Beschuldigte C. entgegen der Ansicht des Strafgerichts nicht hätte darauf beschränken dürfen, den Verstorbenen bloss vor der Diskussion mit D. zu warnen und ihn dann seinem Schicksal zu überlassen. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte C. zu diesem Zeitpunkt in seiner Funktion als Sicherheitswärter keine ihm zugewiesene Arbeitsgruppe aktiv zu überwachen gehabt hat. Vielmehr hat die von ihm grundsätzlich zu überwachende Gruppe von vier Personen, welche ursprünglich mit Gleisarbeiten auf der anderen Seite des Bahnhofs Richtung H. beschäftigt gewesen ist, mittlerweile ihre Arbeit beendet und sich in Richtung des Unfallorts bzw. darüber hinaus in Richtung F. verschoben, ohne aber einen neuen Arbeitseinsatz begonnen zu haben. Ansonsten wäre es dem Beschuldigten C. von vornherein nicht erlaubt gewesen, mit E. vor dessen Gespräch mit D. zu plaudern. Hätte der Beschuldigte C. tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt seine Gruppe aktiv zu überwachen gehabt, wie er dies geltend macht, dann hätte er sich zwingendermassen bei dieser an deren Einsatzort befinden müssen; dies ist aber offenkundig nicht der Fall gewesen. Dementsprechend ist der Beschuldigte C. aufgrund seiner Funktion als im Dienst stehender Sicherheitswärter zu jenem Zeitpunkt der Einzige gewesen, welcher die ausdrückliche Aufgabe gehabt hat, am fraglichen Ort seine gesamte Aufmerksamkeit auf die Warnanlage Minimel zu richten, um alle Personen, welche sich in seinem überblickbaren Bereich aufgehalten haben, d.h. auch den Sicherheitschef E. , bei Ankündigung einer Zugdurchfahrt rechtzeitig warnen zu können. Dies gilt umso mehr, als er ausdrücklich erkannt hat, dass sich der Geschädigte im Gefahrenbereich aufgehalten hat, ansonsten er ja keinen Grund gehabt hätte, diesen vorgängig aufzufordern, aus dem nicht geschützten Bereich herauszukommen, wie er es selbst geltend macht. Fakt ist sodann, dass C. E. nicht vor dem herannahenden Zug gewarnt hat, obwohl sich dieser nur wenige Meter von ihm entfernt befunden hat, entweder, weil er die Warnanlage schlicht nicht beachtet und deshalb trotz deren optischen und akustischen Signals nicht bemerkt hat, dass sie ausgelöst hat, oder dann, weil er sich per se nicht für die Sicherheit von E. zuständig gefühlt hat. Beides stellt zweifellos eine dem Beschuldigten C. anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung dar. dd) In Bezug auf die Voraussehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz sowie die Vermeidbarkeit des Geschehenen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs ist zu erwägen, dass das Verhalten des Beschuldigten C. (nämlich die unterbliebene Warnung des Verstorbenen vor dem herannahenden Zug) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens zweifellos geeignet gewesen ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen. Die Bestimmungen der R RTE sollen genau dazu dienen, ein Szenario wie das eingetretene zu verhindern. Der Beschuldigte C. hätte gestützt auf seine dienstlichen Aufgaben als Sicherheitswärter plus die Jedermanns-Pflicht auf Baustellen die Aufgabe gehabt, alle Anwesenden, in concreto namentlich seinen abgelenkten Sicherheitschef, vor herannahenden Zügen zu schützen. Aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner Funktion als einziger im Dienst stehender Sicherheitswärter am späteren Unfallort hätte er, nachdem sich E. offenbar nicht dazu hat bewegen lassen, aus dem Gefahrenbereich herauszukommen, zwingend das Warnsystem lückenlos überwachen müssen, um in der Lage zu sein, falls dieses auslöst, mit allen ihm zur Verfügung stehenden und zur Räumung des Gefahrenraums zweckdienlichen Mittel (wie z.B. dem Verwenden seines Klanghorns) einen Unfall wie den eingetretenen zu verhindern. Keine Fragen stellen sich schliesslich sowohl zur Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts als auch zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten ‒ sprich hätte der Beschuldigte C. die Warnanlage beachtet und den Verstorbenen gewarnt ‒ wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zum fatalen Unfall gekommen. Stattdessen hat er schlicht nichts getan, im Vertrauen darauf, dass schon nichts passieren werde. ee) Bezüglich des auch vom Beschuldigten C. vorgebrachten Einwands, wonach ein Fall von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung vorliege, wofür er nicht verantwortlich gemacht werden könne, da aufgrund der bewussten Selbstgefährdung durch den Verstorbenen die Tatbestandsmässigkeit ausgeschlossen werde, ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen zum Beschuldigten D. zu verweisen (oben E. 4.4.d/ff) und auch hier zu bemerken, dass die lediglich in Bezug auf den Beginn der Geschehnisse bewusst eingegangene Selbstgefährdung des Geschädigten angesichts der überholenden Ereignisse (Ablenkung durch das Gespräch, Herannahen eines Zuges und dadurch ausgelöste unmittelbare Lebensgefahr) nicht zu einem generellen Wegfall der Tatbestandsmässigkeit führen kann. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C. in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Dogmatische Erwägungen (...) 5.2. Konkrete Erwägungen Beschuldigter C. a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung beantragt die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren, es sei der Beschuldigte wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen. Demgegenüber begehrt C. eine Bestätigung des von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteils, wobei er darauf verzichtet, konkrete Ausführungen zur Strafzumessung zu tätigen. Die Tatsache, wonach der Beschuldigte C. mit vorliegendem Urteil in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt wird und entsprechend zu bestrafen ist, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist (Art. 408 Abs. 1 StPO). b) Die fahrlässige Tötung umfasst gemäss Art. 117 StGB einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) am unteren Rand und einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren am oberen Ende. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten des zu würdigenden Tatbestands fällt negativ ins Gewicht, dass es der Beschuldigte in seiner Funktion als im Dienst stehender Sicherheitswärter pflichtwidrig versäumt hat, E. , welcher zum Unfallzeitpunkt durch eine Diskussion mit D. abgelenkt gewesen ist und sich in für den Beschuldigten erkennbarer Weise im Gefahrenbereich des angrenzenden und befahrenen Gleises befunden hat, vor einem herannahenden Zug zu warnen, obwohl genau diese Pflicht zu den Kernaufgaben eines Sicherheitswärters gehört. Nicht von entscheidender Relevanz ist dabei, ob es der Beschuldigte schlicht versäumt hat, die Warnanlage zu überwachen, und deshalb trotz deren optischen und akustischen Signals nicht bemerkt hat, dass sie ausgelöst hat, oder ob er deren Ertönen zwar wahrgenommen, sich aber per se nicht für die Sicherheit von E. zuständig gefühlt hat. In der Folge hat sich E. nach der Beendigung der Diskussion mit D. sowie sich offenkundig der unmittelbaren Lebensgefahr durch den herannahenden Zug nicht bewusst nach rechts gegen das befahrene Gleis abgedreht und ist vom durchfahrenden Zug entweder angesogen worden oder in dessen Lichtraumprofil getreten, wodurch er von der Zugspitze getroffen, durch die feste Absperrung geschleudert und derart schwer verletzt worden ist, dass er noch auf der Unfallstelle verstorben ist. Massgeblich entlastend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sich der Verunfallte angesichts seiner Funktion als Sicherheitschef zweifellos sehr gut mit allen sicherheitsrelevanten Bestimmungen ausgekannt und sich überdies eigenverantwortlich in die gefährliche Situation hinter der Railsafe auf der Seite des befahrenen Gleises begeben und dort ebenfalls aus eigenem Antrieb das Gespräch mit dem Beschuldigten D. geführt hat. Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt neutral zu gewichten. In Abwägung aller tatrelevanten Umstände ist im Ergebnis die Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten C. als nicht mehr leicht wiegend einzustufen, was in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von 210 Strafeinheiten führt. Bei diesem Strafmass ist die Verhängung einer Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) nicht mehr möglich, womit für die fahrlässige Tötung eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festzusetzen ist. c) Zu beurteilen sind sodann die Vorwürfe der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs, welche von der Vorinstanz ‒ unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021 ‒ mit einer Geldstrafe von insgesamt 100 Tagessätzen zu je CHF 30.-- (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen) sanktioniert worden sind. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass diese Anklagepunkte inklusive der diesbezüglichen Strafzumessung ausdrücklich nicht von der Berufung der Staatsanwaltschaft erfasst werden und der Beschuldigte C. überdies kein eigenes Rechtsmittel erhoben hat (vgl. oben E. 1.2), weshalb es sich an vorliegender Stelle erübrigt, entsprechende Ausführungen zu tätigen, und stattdessen ‒ unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (unten lit. e) ‒ auf die nicht angefochtenen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II.2 S. 22 ff.) zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). d) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die tatbezogene hypothetische Einzelstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte C. am 1. im Kosovo geboren und zusammen mit seiner Familie im Jahre 2. in die Schweiz gekommen ist. Hier hat er die obligatorische Schule besucht und nach dem Abbruch einer Lehre als Lüftungsmonteur zuerst im Gleisbau und anschliessend als Sicherheitswärter gearbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt ist er bei einem Stellenvermittlungsbüro in O. tätig und verdient dabei monatlich rund CHF 3. brutto. C. ist schweizerischer Staatsangehöriger, verheiratet und hat zwei in den Jahren 4. und 5. geborene Kinder. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sind keine Bemerkungen angebracht. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, liegt nicht vor. Zu berücksichtigende Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen auffällt, ist der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Oktober 2014 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt worden. Ferner ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'300.-- verurteilt worden. Diese Entscheide sind zwar als Ausdruck einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Normen des Strassenverkehrsgesetzes zu werten, rechtfertigen aber, nachdem es sich hierbei nicht um einschlägige Vorstrafen in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung handelt, unter diesem Titel keine Straferhöhung. Demnach erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe als angebracht. e) aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Nachdem sich das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delikt am 23. November 2019 zugetragen hat, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Strafe angezeigt. bb) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; je mit Hinweisen). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind mit Blick auf die Geschäftslast der Strafbehörden unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). In der Vergangenheit hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots etwa bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, neun, acht oder mehr als sechs Monate benötigt worden sind (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4 f.; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3, mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen; BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall hat die Erstinstanz die Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten, hat sie doch für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung rund neun Monate gebraucht (Urteil vom 13. Juli 2023, Aufgabe zur Versendung am 15. April 2024). Dies stellt in casu ein gewichtiges Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, zumal das Vorliegen besonderer Umstände mangels Bestehens komplexer Sachverhalte oder einer Vielzahl von Tatvorwürfen nicht ersichtlich ist und das schriftlich begründete Urteil überdies lediglich 31 Seiten umfasst. Dieser von Amtes wegen festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einem entsprechenden Strafrabatt Rechnung zu tragen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts rechtfertigt sich hierfür eine Reduktion der jeweiligen Strafen um rund 10 %. Dies bedeutet, dass erstens von der tat- und täterbezogenen hypothetischen Freiheitsstrafe von sieben Monaten 21 Tage abzuziehen sind und zweitens von der nicht angefochtenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zehn Tagessätze, was im Ergebnis für sämtliche Delikte zusammen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und neun Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen führt. f) Bei dem Strafmass betreffend die Freiheitsstrafe von sechs Monaten und neun Tagen ist der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und vorliegend ohne Weiteres zu gewähren. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Betreffend die nicht angefochtene und bloss von Amtes wegen korrigierte Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist festzustellen, dass sowohl die Höhe des einzelnen Tagessatzes wie auch der unbedingte Vollzug nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. g) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte C. in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der fahrlässigen Tötung, der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs schuldig zu erklären und, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten und neun Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Freiheitsstrafe sieben Monate, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren), sowie zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.-- (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Geldstrafe 100 Tagessätze zu je CHF 30.--) zu verurteilen; im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und der Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. 5.3 Konkrete Erwägungen Beschuldigter D. a) In Bezug auf die konkrete Strafzumessung bezüglich von D. ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang keine substantiierten Rügen vorgebracht und die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung des angefochtenen Urteils begehrt hat. Angesichts des zu bekräftigenden vorinstanzlichen Schuldspruchs würde sich damit eine vertiefte Auseinandersetzung hiermit erübrigen. Nichtsdestotrotz ist zu erwägen, dass in Würdigung der objektiven Tatkomponenten festzuhalten ist, dass es der Beschuldigte sorgfaltspflichtwidrig versäumt hat, das Gespräch mit E. an einem anderen Ort zu führen als es tatsächlich stattgefunden hat, obwohl er aufgrund seines beruflichen Werdegangs und namentlich seiner eigenen Ausbildung zum Sicherheitschef sehr wohl gewusst hat bzw. hätte wissen müssen, dass sich E. im Gefahrenbereich befunden hat und jeder unbewusste Fehltritt während des Gesprächs oder im Rahmen der Beendigung des Gesprächs bzw. unter der Einwirkung der vorausgegangen verbalen Auseinandersetzung ohne Weiteres dazu führen kann, dass dieser sich in den Gefahrenraum begibt oder gar in das Lichtraumprofil eines vorbeifahrenden Zuges gerät. Dieses Gespräch zwischen dem Beschuldigten D. und E. hat überdies die bereits zu Lasten des Verunfallten bestehende Gefahrenlage exponentiell erhöht. Darüber hinaus hätte D. bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmen können bzw. müssen, dass die Warnanlage tatsächlich ausgelöst hat, wodurch er seinen Gesprächspartner, welcher die Warnanlage in seinem Rücken gehabt und diese deshalb nicht gesehen hat, allenfalls noch rechtzeitig hätte warnen können. Was hiernach passiert ist, ist hinlänglich bekannt. Massgeblich entlastend ist auch hier zu berücksichtigen, dass sich der Verunfallte angesichts seiner Funktion als Sicherheitschef zweifellos sehr gut mit allen sicherheitsrelevanten Bestimmungen ausgekannt und sich überdies eigenverantwortlich in die gefährliche Situation hinter der Railsafe auf der Seite des befahrenen Gleises begeben und dort ebenfalls aus eigenem Antrieb das Gespräch mit dem Beschuldigten D. geführt hat. Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt wiederum neutral zu gewichten. In Abwägung aller tatrelevanten Umstände ist im Ergebnis die Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten D. als leicht einzustufen, was in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zu der nicht angefochtenen schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von 80 Strafeinheiten führt. Bei diesem Strafmass ist die Verhängung einer Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) ohne Weiteres möglich und folglich anzuordnen. b) Gestützt auf die besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und zufolge fehlender nennenswerter Umstände ‒ der am 1. in Österreich geborene und die österreichische Staatsbürgerschaft aufweisende Beschuldigte lebt seit 2. in der Schweiz, ist nicht verheiratet, hat keine Kinder, arbeitet als Projektleiter bei den P. und verdient CHF 3. brutto pro Monat, hat keine Schulden, weist keine Vorstrafen auf und ist bei guter Gesundheit ‒in concreto als neutral zu werten sind, erübrigt sich eine Anpassung der vorgängig definierten tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe. c) Wie bereits beim Beschuldigten C. steht auch beim Beschuldigten D. fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar und somit unter diesem Titel keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Strafe angezeigt ist. Allerdings rechtfertigt sich desgleichen bei ihm zufolge der auch hier von Amtes wegen festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der Strafe um rund 10 %. Dies bedeutet, dass von der tat- und täterbezogenen hypothetischen Geldstrafe von 80 Tagessätzen acht Tagessätze abzuziehen sind, was im Ergebnis zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen führt. d) Damit ist der Beschuldigte D. der fahrlässigen Tötung schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu verurteilen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 StGB) ist angesichts der unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von D. beim von der Vorinstanz festgelegten Betrag von CHF 170.-- zu belassen. Diese Strafe ist gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB zufolge der guten Legalprognose bedingt auszusprechen, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6. Kosten 6.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs ‒ indem einerseits die Berufung des Beschuldigten D. abgewiesen und andererseits diejenige der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als auch der Beschuldigte C. der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt wird, was eine Änderung dessen Strafmasses wie auch eine entsprechend angepasste erstinstanzliche Kostenfolge nach sich zieht ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 18'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 18'000.-- [zwölf Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] plus Auslagen von pauschal CHF 200.--) im jeweils hälftigen Umfang (= CHF 9'100.--) dem Beschuldigten D. sowie dem Beschuldigten C. aufzuerlegen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten C. , Advokat Dr. Guido Hensch, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss dessen Honorarnote vom 10. Dezember 2024 ‒allerdings unter Berücksichtigung eines im Kanton Basel-Landschaft vorgegebenen Stundenansatzes von CHF 200.-- für die amtliche Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO Anwälte ‒ eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'630.30 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO wird der Beschuldigte C. zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. bb) Der Beschuldigte D. hat die Kosten seines Wahlverteidigers bei vorliegendem Verfahrensausgang im Hinblick auf die von ihm erhobenen Rügen selbst zu tragen. 6.2 Strafgericht a) aa) Bezüglich der ordentlichen Kosten der Vorinstanz ist zu erwägen, dass der Beschuldigte C. zufolge seiner Schuldsprüche hinsichtlich der fahrlässigen Tötung sowie der diversen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nunmehr sowohl die hälftigen aus der Strafuntersuchung wegen der fahrlässigen Tötung resultierenden Kosten in der Höhe von CHF 11'015.90 (gesamthafte Kosten gemäss dem im Berufungsverfahren eingereichten Kostenblatt der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2024 = CHF 22'031.80) plus die gesamten und lediglich ihn betreffenden sich aus der Strafuntersuchung wegen der diversen Verkehrsdelikte ergebenden Kosten von CHF 570.-- (act. 1563) als auch einen hälftigen Anteil an der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- (Gebühr des Strafgerichts von total CHF 3'500.--) zu tragen hat. bb) Der Beschuldigte D. hat wie auch der Beschuldigte C. aufgrund seiner Verurteilung betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung die hälftigen aus der Strafuntersuchung wegen der fahrlässigen Tötung resultierenden Kosten in der Höhe von CHF 11'015.90 (gesamthafte Kosten gemäss dem im Berufungsverfahren eingereichten Kostenblatt der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2024 = CHF 22'031.80) und zusätzlich einen hälftigen Anteil an der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- (Gebühr des Strafgerichts von total CHF 3'500.--) zu tragen. b) aa) Hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten hat der Vorderrichter angeordnet, dass das Honorar des Verteidigers Dr. Guido Hensch in der Höhe von insgesamt CHF 12'260.75 (Privatverteidigung Honorar 25 Std. und 35 Min. à CHF 230.00; amtliche Verteidigung Honorar 27 Std. und 30 Min. à CHF 200.00; inkl. HV vom 13. Juli 2023: Verhandlung / Urteilseröffnung / Weg: 5 ¼ Std.; und 7,7 % Mehrwertsteuer) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 135 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet wird. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte C. gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 5'923.50 (27,5 h zu CHF 200.--/h plus 7,7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 423.50) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). bb) Betreffend den Beschuldigten D. ergeben sich angesichts der zu bestätigenden Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Hinblick auf die erstinstanzlichen Parteikosten keine Änderungen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 13. Juli 2023, lautend: " I. C.

1. C. wird der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs schuldig erklärt und verurteilt als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. 2 nachfolgend) [recte: Ziff. 3 nachfolgend] vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. C. wird von der Anklage der fahrlässigen Tötung sowie von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs im Fall Ziff. 3.2 Abs. 1 freigesprochen .

3. Die gegen C. am 7. Januar 2021 von der Staatsanwaltschaft Baden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und es wird eine Gesamtstrafe gebildet.

4. C. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 970.00 und einem Anteil von Fr. 500.00 an der Gerichtsgebühr von insge- samt Fr. 3'500.00. Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'423.40 sowie Fr. 1'500.00 der Gerichtsgebühr gegen [recte: gehen] zu Lasten des Staates.

5. Das Honorar des Verteidigers Dr. Guido Hensch in Höhe von insgesamt Fr. 12'260.75 (Privatverteidigung Honorar 25 Std. und 35 Min. à Fr. 230.00; amtliche Verteidigung Honorar 27 Std. und 30 Min. à Fr. 200.00; inkl. HV vom 13.7.2023: Verhandlung/Urteilseröffnung/Weg: 5 ¼ Std.; und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 135 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet . II. D.

1. D. wird der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und ver urteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 170.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. D. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'823.40 und einem Anteil von Fr. 1'500.00 an der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'500.00. III.

1. Die (nicht bezifferte) Schadenersatzforderung von A. vom

6. März 2020 (act. 233) wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen .

2. (...)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten D. sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern I.1, I.2, I.4, I.5, II.1 und II.2 wie folgt neu gefasst : I. C. 1. C. wird der fahrlässigen Tötung , der groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs schuldig erklärt und verurteilt als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. 3 nachfolgend) vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2021, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 9 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren) und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.-- , (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Geldstrafe 100 Tagessätze zu je CHF 30.--) im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, in Anwendung von Art. 117 StGB , Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB. , Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.2. C. wird von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs im Fall Ziff. 3.2 Abs. 1 freigespro chen . 4. C. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11'585.90 und einem Anteil von CHF 1'750.-- an der Gerichtsgebühr von CHF 3'500.--. 5. Das Honorar des Verteidigers Dr. Guido Hensch in Höhe von insgesamt CHF 12'260.75 (Privatverteidigung Honorar 25 Std. und 35 Min. à CHF 230.00; amtliche Verteidigung Honorar 27 Std. und 30 Min. à CHF 200.00; inkl. HV vom 13. Juli 2023: Verhandlung / Urteilseröffnung / Weg: 5 ¼ Std.; und 7,7 % Mehrwertsteuer) wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 135 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet . Der Beschuldigte C. wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 5'923.50 (27,5 h zu CHF 200.--/h plus 7,7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 423.50) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. D. 1. D. wird der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und ver urteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 170.-- , (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Geldstrafe 80 Tagessätze zu je CHF 170.--) bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB. 2. D. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11'015.90 und einem Anteil von CHF 1'750.-- an der Gerichtsgebühr von CHF 3'500.--. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 18'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 18'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im jeweils hälftigen Umfang (= CHF 9'100.--) zu Lasten des Beschuldigten D. und des Beschuldigten C. . III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten C. , Advokat Dr. Guido Hensch, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 4'630.30 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte C. wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte D. hat die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst zu tragen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Gegen diesen Entscheid haben beide Beschuldigten beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_478/2025 und 6B_505/2025)